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Alt  15.04.2019, 05:53   # 1
Gugler
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Benutzerbild von Gugler
 
Mitglied seit 20.09.2010

Beiträge: 734


Gugler ist offline
Talking 5 Minuten Blasen, 15 Minuten Verkehr mit Gummi, 10 Minuten Gejammer über Ehefrau ...

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Keine Buchung ohne Beleg!


Künftig genaue Aufzeichnungen aller Bordellkunden

In diesem Zusammenhang konkretisierte das Gericht die Voraussetzungen, die an die Buchführung einer Prostituierte zu stellen sind. Jeder Geschäftsvorgang müsse genau bezeichnet und schriftlich aufgezeichnet werden.

Montag 7.11.2017, 14:30 Uhr, Freier F: 5 Minuten Blasen, 15 Minuten Verkehr mit Gummi, 10 Minuten Anhören von Gejammer über Ehefrau E – 130 Euro in Bar.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/di...en_115569.html

( https://huren-test-forum.lusthaus.cc...d.php?t=202707 )

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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
Alt  15.04.2019, 08:46   # 2
Zaches
 
Mitglied seit 27.07.2018

Beiträge: 2


Zaches ist offline
Thumbs up Gugler hat recht

Im Sophia-Kuschelmausi-Thread hat Tinderello dazu schon jede Menge schwer verdauliches Zeug gepostet (die Verweise auf früher Fundstellen sowie Hervorhebungen sind beim Kopieren leider verlorengegangen)
Liebe Sophia, der Kollege Goldbär hat bzgl. Registrierkasse nicht recht: eine solche ist für dich (noch) nicht verpflichtend (derzeit mußt du hierzulande auch noch nicht jedem Gast eine Quittung in die Hand drücken) aber die derzeitige Regelung (zeitnahe Einzelaufzeichnung) ist keinen Deut besser:


Zitat:
Zitat von Tinderello
Nachfolgend Auszug aus einem Informationsbrief eines Steuerberaters (in dessen Verteiler ich drin bin) zur "Kassenführung" an seine Mandanten
Zitat:
c) Mindestanforderung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist es erforderlich, die Vollständigkeit der Einnahmen darstellen zu können.
Die Bareinnahmen können beim Einnahmen¬Überschuss-Rechner z.B. wie folgt ermittelt werden:
Einzelaufzeichnung
Registrierkasse
Die sich daraus ergebenden Bareinnahmen sind dann im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzuzeichnen.
Ein Eintrag der Bareinnahmen in ein Kassenbuch ist nicht zwingend, sondern freiwillig.
Werden die Einnahmen über Registrierkassen erfasst, dann gelten die Ausführungen unter dem Punkt Registrierkasse vollständig auch bei dieser Gewinnermittlungsart.
Die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen gilt auch für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG. Deswegen dürfen die Aufzeichnungen nicht in Excel-Form geführt werden.


Zitat:
Zitat von Tinderello
Die Einzelaufzeichnung hat zeitnah zu erfolgen, also sobald der Gast entschwunden ist, wird das Tagebuch gezückt und (z.B.) vermerkt "iLatinas 80€" und das mit Kugelschreiber damit unveränderbar
Zuguterletzt: die Kontrolle durch das Finanzamt (das Ding hierher rüberzukopieren ist für mich einfacher - die wichtigsten Passagen habe ich markiert)

Zitat:
Zitat von Tinderello
Bundesministerium der Finanzen (vom 29.5.2018)


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStB1 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStB1 I S. 258) geändert ist, mit sofortiger Wirkung nach der Regelung zu § 146 folgende Regelung zu § 146b eingefügt:

„AEAO zu § 146b - Kassen-Nachschau:

1. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).
Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz" verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt….
2. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
3. Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäfts-und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. …die…, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
4. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen. ……………….. Eine Beobachtung der Kassen und
ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
5. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z.B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen-Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem 1.1.2018 auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren……

Anmerkung: das betrifft natürlich nicht nur die SDL sondern genauso auch die "Veranstalter"
Wenn du hier alles so korrekt machst wie es dir dein heimatlicher Steuerberater empfohlen hat, dann solltest du hier keine Probleme bzgl. Steuern usw. haben


Ergänzung
________________________________________
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß die SDL, die in der Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben haben, die unbeanstandet geblieben sind, sich nicht wirklich sicher fühlen können, wenn sie über keine detaillierten plausiblen Einnahmenaufzeichnungen verfügen: wenn das Finanzamt im Zusammenhang mit der Steuererklärung z.B. für 2017 oder dann für 2018 bei der Überprüfung feststellen sollte, daß für das jeweilige Jahr keine vorschriftsmäßigen Einnahmenaufzeichnungen vorliegen, dann wird es sich höchstwahrscheinlich für die Aufzeichnungen der Vorjahre interessieren. Und wenn dann die DL keine einigermaßen korrekten Unterlagen vorlegen kann, dann stellt dieses Manko für die Finanzverwaltung eine sog. „neue Tatsache“ dar die sie berechtigt, die Steuerbescheide der Vergangenheit zu Ungunsten der Steuerpflichtigen zu ändern!

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 16.11.2016 (2 K 110/15) einen Musterfall quasi vorexerziert, der jedem Finanzamts-Sachbearbeiter der mit einem derartigen Fall befaßt ist als Handlungsanweisung dienen kann:
Zitat:
Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten gelten auch für gewerbliche Prostitution
Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich nach der Entscheidung des FG auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten.
Zitat:
Keine Befreiung wie bei Bargeschäften im Einzelhandel möglich
Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, sei nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen, so das FG weiter. Anders als im Einzelhandel sei bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden müsse, konnte der Senat deswegen offen lassen, weil er schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat.
https://www.landesrecht-hamburg.de/jp...1770119&st=ent
Wen´s interessiert kann Tinderellos Originalvorträge leicht über die SuFu ausfindig machen
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