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Alt  01.11.2020, 11:49   # 1
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Beiträge: 1.135


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Zweiter Lockdown: Bordelle müssen schließen, aber Prostitution bleibt wohl erlaubt

Auch Österreich geht in den November-Lockdown, wie Kurz am Samstag vorgestellt hat.

https://www.sozialministerium.at/Inf...%9Fnahmen.html

Die Regeln sind zwar sehr ähnlich wie in Deutschland, jedoch in einigen wichtigen Punkten verschieden. Bis 12.Nov. gilt eine Ausgangsbeschränkung von 20-6 Uhr. Bordelle müssen auch in Ö schließen, da unter Freizeiteinrichtungen eingeordnet.
Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Schaustellerbetriebe, Freizeit-und Vergnügungsparks,
2.Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs.1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr.254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs.1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs.1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Tanzschulen,
4.Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Schaubergwerke,
6.Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8.Indoorspielplätze,
9.Paintballanlagen,
10.Museen,
11.Museumsbahnen,
12.Tierparks und Zoos
Jedoch sind körpernahe DL in Ö erlaubt, Darunter fallen wohl auch Prostitution.
Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
1.der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.vom Kunden das Tragen einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
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Alt  16.11.2020, 00:37   # 3
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Mitglied seit 30.03.2018

Beiträge: 1.135


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Verschärfter Lockdown ab 17.November

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Körpernahe Dienstleistungen sind jetzt auch verboten. Darunter dürfte auch unser Gewerbe fallen. Auszug aus der Verordnung:
Kundenbereiche

§5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1.Betriebsstätten des Handels zumZweck des Erwerbs von Waren,
2.Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
3.Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungenist untersagt.
Z1 gilt nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte.

(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs.1 Z2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.

(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs.1 Z3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Schaustellerbetriebe, Freizeit-und Vergnügungsparks,
2.Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs.1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr.254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß §1 Abs.1 Z6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs.1 nicht, wenn in diesen Bädernein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Tanzschulen,
4.Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Schaubergwerke,
6.Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8.Indoorspielplätze,
9.Paintballanlagen,
10.Museen,
11.Museumsbahnen,
12.Archive, Bibliotheken und Büchereien,
13.Tierparks und Zoos.
Außerdem gelten jetzt Ausgangsbeschränkungen die ganze Woche 24/7.

Aus der Begründung:
Zu den vom Betretungsverbot erfassten körpernahen Dienstleistungen zählen die Dienstleistungen der Friseure, Stylisten, Kosmetiker, Piercer und Tätowierer, Masseure und Fußpfleger (mit Ausnahme der medizinischen Fußpflege als medizinische Dienstleistung im Sinne des Abs. 4 Z 5). Dem Betretungsverbot für körpernahe Dienstleistungen liegt die Erwägung zugrunde, dass bei diesen der Mindestabstand von einem Meter zwangsläufig nicht eingehalten werden kann. Da körpernahe Dienstleistungen regelmäßig mit einem längeren physischen Kontakt verbunden sind, ist angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation und den Erwägungen hinter der erforderlichen weiteren Reduktion der sozialen Kontakte auch das verpflichtende Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung kein ausreichendes Mittel zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

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Alt  07.11.2020, 11:07   # 2
Banderas
ملِك
 
Mitglied seit 10.07.2017

Beiträge: 117


Banderas ist offline
Hängt vom Bundesland ab.
(1) Verboten sind:


1.


die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.


die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000632
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