Münchener SDLs haben keine guten Anwälte, ansonsten würde es Sperrbezirksverordnungen wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt geben. Möglicherweise würde es sogar Mietspiegel für Laufhausmieten geben.
Sperrbezirksverordnungen sind alte schlachtreife Gäule
Schon allein wenn ich mir die Rechtsgrundlage Art. 297 EGStGB anschaue, werde ich bestätigt. Nach dem GG (Grundgesetz) ist Strafrecht Art. 74 I-1 GG Teil der konkurrierenden Gesetzgebung, sprich die Länder haben die Kompetenz solange der Bund nichts regelt. Wenn nun Art. 297 EGStGB regelt, dass die Länder per Sperrbezirksverordnung die Prostitution verbieten können, regelt der Artikel 297 EGStGB etwas, was schon das GG geregelt hat. Das erinnert mich an den bekannten Fall, wo die Stadt München per Taxiverordnung regelt, dass Taxis sich nur an Taxiständen bereit halten dürfen, was schon § 47 I PBefG regelt.
Des weiteren sind Sperrbezirksverordnungen unverhältnismäßig, denn sie verbieten jede Form der Prostitution, auch auf Bestellung nach Hause, Escort und so weiter. Sinn und Zweck der Verordnungen ist es aber wie Art. 297 EGStGB sagt der "Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes". Wenn nun ein Kunde sich eine SDL zu sich nach Hause bestellt, ist zum privaten Besuch nach aussen kein Unterschied, sprich der "Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes" ist bei solcher nach aussen unsichtbaren Prostitution nicht erforderlich, damit sind fast alle Sperrverordnungen unverhältnismäßig, daher rechtswidrig.
Aber auch europarechtlich dürften sie einer Überprüfung nicht stand halten. Denn von den Verordnungen dürften faktisch EU-Ausländerinnen aus Osteuropa stärker betroffen werden und daher unzulässig in ihrer Niederlassungsfreiheit beschränkt sein.
Sprich wenn die SDLs in München (und sonst in Deutschland) einen guten Anwalt kennen würden, würde der sofort gegen eine neu erlassene Sperrbezirksverordnung einen Normenkontrollantrag einreichen und vor Gericht gewinnen. Die SDLs können ihre Arbeit dann nicht nur in wenigen Randgebieten sondern mehr verteilt zu günstigeren Mietpreisen ausüben. Da würden auch die Mieten im Leierkasten und Vitalia fallen.
Mietspiegel für Laufhausmiete ????????
Weil ich gerade von hohen Mieten in Laufhäusern spreche, das neue ProstschG hat auch was gutes für SDL zu bieten. § 26 IV ProstschG:
"Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prosti-tutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen."
Das ist ein Verbotsgesetz für Mietwucher. Es könnten z.b. Hurenorganisationen als Klägerin per Musterfeststellungsklage § 606 ZPO allgemein in einer Stadt feststellen lassen, dass Mieten im Laufhaus über den Betrag X unangemessen im Sinn von § 26 IV ProstschG sind. Wobei noch die kleine Baustelle "Qualifizierte Einrichtungen" § 606 ZPO zu nehmen ist, worunter normal nur Verbraucherschutzverbände fallen. Aber SDLs sind wohl nahe am Verbraucher in der Stellung zum Bordellbetreiber. Unions-konform in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV muss man auch Hurenorgansationen unter "Qualifizierte Einrichtungen" nach § 606 I Satz 2 ZPO unterordnen.
Wenn die münchner SDLs nur einen guten Anwalt hätten !!!