Zitat von https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Sicherheit/Prostitution.html
Wichtiger Hinweis
Da Prostitution in Bayern bis auf Weiteres aufgrund der Coronapandemie nicht erlaubt ist, ist auch eine Anmeldung gem. § 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) aktuell nicht möglich.
Sobald eine Tätigkeitsaufnahme oder Anmeldung wieder möglich sein sollte, erfahren Sie dies über öffentliche Medien oder auf dieser Webseite. Zwischenzeitlich erreichen Sie uns wie gewohnt telefonisch oder schriftlich.
Schauen wir doch mal nach in der offiziellen Verordnung namens "Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) Vom 5. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 240, Nr. 245) BayRS 2126-1-8-G":
Zitat von https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/
§ 11 Freizeiteinrichtungen
Vereinsräume, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Diskotheken, Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren, Saunas, Jugendhäuser, Freizeitparks, Stadtführungen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Untersagt sind ferner touristische Reisebusreisen. Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Prüfungen nach § 15 und von Aus- und Fortbildungen nach § 16 Abs. 3.
So, Bordelle sind geschlossen.
Und Hausbesuche? Prostitution generell verboten? Steht nicht da! In der ganzen Verordnung nicht.
Und was nicht verboten ist, ist erlaubt!
Zwar könnten Kommunen und Gesundheitsämter wohl durchaus weitergehende Verordnungen erlassen, das haben sie aber nicht. Im Gegenteil, es wird immer nur auf die oben zitierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verwiesen.
Warum auch? Von einzelnen Hausbesuchen von Prostituierten oder erotischen Massagen geht keine nennenswert höhere Infektionsgefahr aus als bei allen anderen, längst wieder zulässigen Dienstleistungen, z.B: Wellness-Massagen.
Bislang konnte ich keinerlei Norm ausfindig machen, nach der die Prostitution wegen Corona in Bayern verboten sein sollte.
Ich warte immer noch darauf, dass mir jemand einen Gesetzestext zeigt, in dem so etwas stehen soll.
Immer nur unbegründete Behauptungen, dass es verboten wäre!
Meines Erachtens verhält sich das KVR hier eindeutig gesetzeswidrig.
Eine unverhältnismäßige Einschränkung der verfassungsrechtlich zugesicherten freien Persönlichkeitsentfaltung und Berufsausübung ohne gesetzliche Grundlage!
Leider interessiert sich für dieses Thema offensichtlich kein Jurist, der das KVR verklagen würde.
Dafür dürfen Spielhallen wieder öffnen, obwohl "Vergnügungsstätten" eindeutig geschlossen sein müssen!
Aber wen interessiert schon was in der Verordnung steht? Das KVR tut in Gutsherrenmanier, wie es ihm beliebt.
Gut. Und wo genau wurden jetzt Beschränkungen für Prostituierte (nicht Bordellbetriebe) erlassen?
Tut mir leid, so eine Verordnung kann ich einfach nicht finden.
" Handels- und Dienstleistungsbetriebe
1.
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann."
Das Handwerk ist keine Dienstleistung. Sonder Bauwirtschaft. Für die wurden keine Beschränkungen erlassen.
Gut. Und wo genau wurden jetzt Beschränkungen für Prostituierte (nicht Bordellbetriebe) erlassen?
Tut mir leid, so eine Verordnung kann ich einfach nicht finden.
Damit waren von mir Genehmigungen gemeint, keine Verbote.
Man muss nichts genehmigen, was nicht verboten ist.
Das Handwerk ist keine Dienstleistung. Sonder Bauwirtschaft. Für die wurden keine Beschränkungen erlassen.
Und Massagen oÄ können sich auf Therapeutische Behandlung rausreden.
HAT SIE ABER NICHT!
Damit waren von mir Genehmigungen gemeint, keine Verbote.
"Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen"
Richtig! HAT SIE ABER NICHT!
PS: Alle Dienstleistungen sind wieder erlaubt, warum sollte also eine bestimmte eine "Sondergenehmigung" brauchen? Das Gegenteil ist der Fall: Es müsste schon ein spezielles "Sonderverbot" geben, insbesondere, weil es sich hier um einen massiven Grundrechtseingriff handelt.
Maskenpflicht besteht auch nicht: "(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht entfällt, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt."
Ergo: Zum Blasen darf die Dame den Mundschutz abnehmen!
§ 3
Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung
1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfassen.
Und wer sich auf die "eine weitere Person" rausredet fällt unter § 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Sprich nicht Privat.
Wäre das auch geklärt.
Ein Scheißdreck ist damit geklärt!
Dienstleister, Handwerker usw. durften die ganze Zeit über in private Wohnungen kommen (so ist "privat genutzten Räumen" zu verstehen)
Prostitution fällt unter Diensleistung. Oder man redet sich auf "privat" siehe §3 raus.
Aber da die käufliche liebe mit direktem kontakt nicht mit einer sondergenehmigung((4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. §21) ausgenommen wird ist sie leider verboten sein. Auch müsste die Dame und du eine Maske tragen.
§ 3
Kontaktbeschränkung im privaten Raum, Kinderbeaufsichtigung
1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 4 bleibt unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
....
entgegen § 3 im privaten Raum Personen empfängt oder andere Personen besucht
Und wer sich auf die "eine weitere Person" rausredet fällt unter § 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Sprich nicht Privat.
Und selbst wenn dem so wäre - wie lange dauert es denn von erstem dort Aufschlagen bis eine Damen dann auch arbeiten darf? Will man künstlich einen Antragsberg schaffen?
Das grenzt ja ggf. schon an Nötigung wenn nicht gewährleistet wird, dass (wie ich annehme) nicht ab dem ersten Besuch dort gleich gearbeitet werden darf.