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Alt  30.04.2020, 21:55   # 1
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
entschädigung für huren nach § 56 ifsg

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(ein direktes berufsverbot für huren ist nach dem ifsg wegen art. 19 I GG, zitiergebot eigentlich nicht möglich, vgl. vg münchen M 26 S 20.1252....fraglich )es würde bei erlass eine entschädigungspflicht § 56 ifsg für die huren nach sich ziehen.

1. warum sind huren-hausbesuche nicht direkt verboten?

unabhängig, dass mundschutzpflicht zu spät kommt und eventuell der lockdown in der härte unnötig war, warum haben fast alle bundesländer die berufsausübung der huren nicht direkt verboten. es werden in fast allen covid-verordnungen immer nur die puff-betriebsstätten verboten, weil dass keine entschädigungspflicht nach § 56 ifsg auslöst ?

(fraglich...erstens, wegen zitiergebot, art. 19 I gg, denn weder § 28,31 noch 32 ifsg veweisen auf art 12 gg. das vg münchen hatte ja das in der entscheidung M 26 S 20.1252 wegen der freizügigkeit art 11 gg moniert, weswegen § 28 und 32 ifsg ganz auf die schnelle geändert wurden und der art. 11 gg jetzt zitiert wird. sprich ein direktes hurenbumsverbot kann es nach § 28,31,32 ifsg eigentlich nicht geben. )

zweitens, auch würde ein direktes hurenbumsverbot für selbständige huren eine entschädigung nach 56 ifsg nach sich ziehen.

2. entschädigung nach § 56 ifsg für huren ?

ich würde daher jeder (gesunden oder geheilten) hure raten, bei der zuständigen behörde eine schriftliche antwort zu verlangen, ob sie einen verbot der berufsausübung durch direkten sexuellen kontakt mit ihren kunden unterliegt. falls antwort ja dann entschädigung nach § 56 ifsg.

falls keine antwort erfolgt, eine klage auf auskunft einreichen. denn jede hure hat ja ein recht zu wissen ob sie sich strafbar macht, obwohl ein berufsverbot nach § 28,32 ifsg wegen verletzung des zitiergebot eigentlich nicht nach ifsg ergehen darf und sie ja gesund ist. sprich die berliner verordnung dürfte daher insoweit rechtswidrig sein.

bussgeldbescheide. hab gehört dass eine hure vom leierkasten zum hausbesuch verfolgt wurde und dann ein owi-verfahren gegen sie eingeleitet wurde. wenn nun die hure ein bussgeld in höhe von 5000 euro oder ähnlich hoch erhält, ist das ein beweis, dass die berufsausübung ohne rechtsgrundlage verboten werden soll, daher entschädigung nach § 56 ifsg nach ende der corona-krise fällig ist. wenn eine privatperson den mundschutz oder sonst was vergisst kostet dass meist so 150 euro.




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Alt  01.05.2020, 06:38   # 11
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
wie gesagt, alle huren sollten bei der zuständigen behörde nachfragen, ob ihre berufsausübung wegen covid-19 untersagt ist, damit sie es schriftlich haben. denn damit kann man die länder unter druck setzten sich zu entscheiden entweder den huren entschädigung nach § 56 ifsg zu zahlen, damit sie in aller ruhe zu hause das ende der covid-pandemie abwarten können, oder ob die öffnung der puffs mit auflagen nicht doch möglich ist, wie ficken nur mit maske.

@frankreich
die üblichen hilfen sind für die betriebsausgaben, damit die betriebe nicht überschulden, also mehr als null kann nicht rauskommen. dagegen bedeutet entschädigung nach § 56 ifsg, dass teile des gewinns ersetzt werden. du hast recht die schwarz arbeiten bekommen nix.

@dabello:
ich sag den damen von dona carmen und hydra per mail bescheid. und ich hoffe sie setzen die idee um, damit wir bald wieder geöffnete puffs haben.

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Alt  01.05.2020, 05:42   # 10
wüstenwind
 
Benutzerbild von wüstenwind
 
Mitglied seit 04.02.2015

Beiträge: 3.742


wüstenwind ist offline
Hinweis auf der LH Eingangsseite

Das LKA Berlin hat uns gebeten, den folgenden SARS-CoV-2-HINWEIS zu veröffentlichen:
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist in Berlin aktuell untersagt!
Ähnliche Verbote gelten übrigens auch in anderen Bundesländern!
Zumindest mancherorts gibt es offenbar ein Verbot - wie das differenziert juristisch zu bewerten ist im Hinblick auf die Entschädigungsfragestellung vermag ich nicht zu beurteilen. Ob das nur mit gesundem Menschenverstand betrachtet/verstanden eine Entschädigungspflicht auslösen sollte - oder auch bei juristischer Betrachtung und Auslegung.


Eine "schwarz" arbeitende Hure unterliegt ja trotzdem der Steuerpflicht.
D.h. auch sie müsste ggf. wie eine "offizielle" eine Entschädigung erhalten - zur Beurteilung der Entschädigungsleistung halt nachdem sie vorlaufend eine Selbstanzeige und/oder nachträgliche Anmeldung von Einnahmen gemacht hat. Da könnte sie ja mit dem Zeitraum spielen, in dem sie ihrer Tätigkeit nachgeht, also z.B. "Liebes Finanzamt, seit 1.1.2020 arbeite ich als Hure und habe folgenden Einnahmen gehabt bis zur Untersagung"
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Alt  01.05.2020, 04:41   # 9
Frankreich
---
 
Mitglied seit 25.01.2020

Beiträge: 23


Frankreich ist offline
Hey
Leider stimmt es nicht was du schreibst.Prostitiution ist komplett verboten. Die Damen die Ordnungsgemäß angemeldet sind und auch alle Steuern zahlen bekommen auch die Entsprechende hilfe wie alle anderen. Da aber die meisten das nicht sind bekommen sie auch keine Hilfe.Selber Schuld wer den Staat bescheißt bekommt keine Unterstützung.das sind fast 60 Prozent in Deutschland. Ich würde ja Ficken auf Rechnung einführen.
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Danke von
Alt  01.05.2020, 02:34   # 8
dabello
Lover of "Knackarsch"
 
Benutzerbild von dabello
 
Mitglied seit 22.06.2019

Beiträge: 1.640


dabello ist offline
Zitat von birne1000 Beitrag anzeigen
schaun mir mal was hydra und dona carmen daraus machen können.
hättest Du auch einen Link zu den genannten "Damen"?
__________________
.
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R.I.P. BB, mein lieber Freund!
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Danke von
Alt  01.05.2020, 02:03   # 7
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
schaun mir mal was hydra und dona carmen daraus machen können.
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Alt  01.05.2020, 01:55   # 6
dabello
Lover of "Knackarsch"
 
Benutzerbild von dabello
 
Mitglied seit 22.06.2019

Beiträge: 1.640


dabello ist offline
interessante Auseinandersetzung unter "Juristen" (da oa so ... da ander' so ... )
FAKT ist, dass einer von Euch zweien absoluten "Bullshit" hier "verkaufen" möchte ...

(da "ander" woass scho, wia's g'moant is ... )
__________________
.
Wer "Tipps" mag: "Werkzeugkastl" (klick)

R.I.P. BB, mein lieber Freund!
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Alt  01.05.2020, 01:27   # 5
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
berufsverbot keine berufsausübungsregelung

Art. 12 I-2 GG: "Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."

das ist ein regelungsvorbehalt. sprich der gesetzgeber darf regeln wie die huren ihren beruf ausüben, was er im prostschg getan hat. wir reden hier von einen totalverbot aufgrund des ifsg !!!.
-----> muss aber zugeben dass mit dem zitiergebot ist fraglich und umstritten. vergleichbar bei art 14 gg eigentum, ist es eine typische klausurfrage, ob eine eigentumsregelung oder enteignung vorliegt

haftung oder entschädigung

----->das mit der entschädigung nach § 56 ifsg ist nicht fraglich. ich vermute nur dass man bei den behörden nach auswegen von der entschädigung sucht. weil man die massnahme auf das prostschg gestützt hat.......

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Alt  01.05.2020, 01:15   # 4
michael120
 
Benutzerbild von michael120
 
Mitglied seit 12.02.2014

Beiträge: 1.999


michael120 ist offline
Das von Dir erwähnte Zitiergebot gilt nicht, wenn das entsprechende Grundrecht selbst einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einschränkung enthält. Und das ist bei Art 12 GG nun mal der Fall. Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG lautet: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. In diesem Gesetz brauch ich dann keinen Hinweis aufnehmen, dass dadurch die Berufsausübung nach Art. 12 GG eingeschränkt wird.

Und den Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 56 IfSG hast nicht mal im Ansatz verstanden.
__________________
Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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Alt  30.04.2020, 22:26   # 3
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
mit § 56 ifsg druck auf puff-wiedereröffnung

speziell auf den leierkasten fall weis ich auch nicht, ob der treff imn sperrbezirk war. aber nehmen wir mal an der treffpunkt wird ausserhalb des sperrbezirks vereinbart und die hure bekommt busgeld wegen verstoss gegen covid-verordnung. dann kann die hure nur wie eine privatperson bebusst (bestraft) werden, mit 150 euro aufwärts.

-----> druck auf wiedereröffnung der puffs möglich, sprich jedes bundesland muss sich entscheiden, ob sie den huren entschädigung nach § 56 ifsg zahlt oder ihnen die berufsausübung in natur unter strengen auflagen wieder gestattet.

------> denn fast alle hurenböcke wolle huren in die muschie ficken und nicht vorm bildschirm wichsen.
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Danke von
Alt  30.04.2020, 22:12   # 2
Rocky Horror
 
Mitglied seit 23.03.2015

Beiträge: 37


Rocky Horror ist offline
bussgeldbescheide. hab gehört dass eine hure vom leierkasten zum hausbesuch verfolgt wurde und dann ein owi-verfahren gegen sie eingeleitet wurde. wenn nun die hure ein bussgeld in höhe von 5000 euro oder ähnlich hoch erhält, ist das ein beweis, dass die berufsausübung ohne rechtsgrundlage verboten werden soll, daher entschädigung nach § 56 ifsg nach ende der corona-krise fällig ist. wenn eine privatperson den mundschutz oder sonst was vergisst kostet dass meist so 150 euro.
In den Presseberichten wurde die Rechtsgrundlage für das Bußgeld nicht erwähnt. Könnte auch wegen Prostitution im Sperrbezirk gewesen sein.
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