(ein direktes berufsverbot für huren ist nach dem ifsg wegen art. 19 I GG, zitiergebot eigentlich nicht möglich, vgl. vg münchen M 26 S 20.1252....fraglich )es würde bei erlass eine entschädigungspflicht § 56 ifsg für die huren nach sich ziehen.
1. warum sind huren-hausbesuche nicht direkt verboten?
unabhängig, dass mundschutzpflicht zu spät kommt und eventuell der lockdown in der härte unnötig war, warum haben fast alle bundesländer die berufsausübung der huren nicht direkt verboten. es werden in fast allen covid-verordnungen immer nur die puff-betriebsstätten verboten, weil dass keine entschädigungspflicht nach § 56 ifsg auslöst ?
(fraglich...erstens, wegen zitiergebot, art. 19 I gg, denn weder § 28,31 noch 32 ifsg veweisen auf art 12 gg. das vg münchen hatte ja das in der entscheidung M 26 S 20.1252 wegen der freizügigkeit art 11 gg moniert, weswegen § 28 und 32 ifsg ganz auf die schnelle geändert wurden und der art. 11 gg jetzt zitiert wird. sprich ein direktes hurenbumsverbot kann es nach § 28,31,32 ifsg eigentlich nicht geben. )
zweitens, auch würde ein direktes hurenbumsverbot für selbständige huren eine entschädigung nach 56 ifsg nach sich ziehen.
2. entschädigung nach § 56 ifsg für huren ?
ich würde daher jeder (gesunden oder geheilten) hure raten, bei der zuständigen behörde eine schriftliche antwort zu verlangen, ob sie einen verbot der berufsausübung durch direkten sexuellen kontakt mit ihren kunden unterliegt. falls antwort ja dann entschädigung nach § 56 ifsg.
falls keine antwort erfolgt, eine klage auf auskunft einreichen. denn jede hure hat ja ein recht zu wissen ob sie sich strafbar macht, obwohl ein berufsverbot nach § 28,32 ifsg wegen verletzung des zitiergebot eigentlich nicht nach ifsg ergehen darf und sie ja gesund ist. sprich die berliner verordnung dürfte daher insoweit rechtswidrig sein.
bussgeldbescheide. hab gehört dass eine hure vom leierkasten zum hausbesuch verfolgt wurde und dann ein owi-verfahren gegen sie eingeleitet wurde. wenn nun die hure ein bussgeld in höhe von 5000 euro oder ähnlich hoch erhält, ist das ein beweis, dass die berufsausübung ohne rechtsgrundlage verboten werden soll, daher entschädigung nach § 56 ifsg nach ende der corona-krise fällig ist. wenn eine privatperson den mundschutz oder sonst was vergisst kostet dass meist so 150 euro.
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