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17.05.2021, 13:22
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# 1
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Venus wacht über mich :-)
Mitglied seit 30.09.2020
Beiträge: 555
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„Die Freier wollen trotzdem Sex“
Servus zusammen,
ich bin auf einen interessanten Artikel vom 20.03.2021 gestoßen, der auch das Thema "Sexkaufverbot" thematisiert und einige Links zu verwandten Themen enthält. Ich wünsche Euch viel Spaß beim Lesen ...
https://www.deutschlandfunk.de/prost...icle_id=494452
Die Prostitution in Deutschland ist coronabedingt verboten. Während die Branche eine Gleichbehandlung mit anderen körpernahen Dienstleistungen fordert, wollen einige Politiker ein Sexkaufverbot auch nach Corona. Dabei findet Prostitution weiterhin statt – unter schlechteren Bedingungen als zuvor.
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Während das Sexkaufverbot nach dem nordischen Modell in der CDU und SPD weiterhin diskutiert wird, haben sich Grüne und FDP inzwischen dagegen ausgesprochen. In Nordrhein-Westfalen brachten die Regierungsparteien CDU und FDP im September den Antrag „Nein! Zum Sexkaufverbot des Nordischen Modells“ ins Parlament ein. SPD und Grüne unterstützten diesen Antrag. Das sollte ein Zeichen setzen. Denn: Über ein Sexkaufverbot hat der Bund zu entscheiden. Das Land NRW kann allenfalls darüber befinden, ob und wie lange ein aus dem Lockdown resultierendes Arbeitsverbot für Prostituierte gilt.
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Auf Bundesebene hat die CDU/CSU Fraktion nun ein Positionspapier vorgelegt mit der Überschrift: „Prostituierte schützen – Zwangsprostitution bekämpfen – Ausstiegsangebote stärken“. Darin geht es nicht mehr um ein generelles Sexkaufverbot, aber in über 40 Forderungen um stärkere Reglementierungen, und darum, den Gesetzesrahmen besser zu nutzen. Die Länder sollen von ihren Möglichkeiten, zum Beispiel Sperrbezirke auszuweisen, stärker als bisher Gebrauch machen und das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 sollte früher als geplant evaluiert werden.
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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
17.05.2021, 17:29
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# 6
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Mitglied seit 23.08.2011
Beiträge: 4.995
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Sperrbezirk
und sogar im Sperrbezirk kann man für beide Seiten legal eine Verbindung finden
wird ja häufig praktiziert in der Nähe des K35
und das ist ja kein Geheimnis - das wissen die sowieso
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17.05.2021, 17:04
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# 5
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Mitglied seit 05.10.2004
Beiträge: 1.653
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Art. 297 EGStGB
@test
Direkte Antwort auf Deine Frage: Nein! Aber nach den Vorstellungen sollen ja nicht nur unbedingt schützende Maßnahmen ergriffen werden, sondern eindämmende Maßnahmen nach allen Vorschriften, die die Prostitution regeln, daher eben auch die Ausweitung von Sperrbezirken im Rahmen der Ermächtigungsnorm. Dass sie dem Schutz der Prostitution oder der Prostituierten dienen oder dienen sollen, steht nirgendwo. Ahnungslosigkeit oder Doppelzüngigkeit sehe ich hier nicht.
Auch das OVG Saarland hat das Verbot für die Innenstadt von Saarbrücken nicht etwa deswegen gekippt, weil sein beabsichtigter Zweck nicht durch die Verordnung gedeckt ist, sondern weil es zu weit und damit unverhältnismäßig gefasst ist.
... nicht für alle Bereiche des weit gefassten, die gesamte Innenstadt der Landeshauptstadt erfassenden Sperrbezirks die für derartige Regelungen nach der einschlägigen Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB notwendige Erforderlichkeit zum Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstands" festgestellt werden kann. Dies setze auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechtspositionen der Prostituierten und Betreiber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus, dass das mit dem Verbot belegte Gebiet eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweise, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet sei und sich deswegen gegen typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen als besonders "sensibel" erweise.
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Danach müsste Prostitution also überall da gestattet sein, wo viel Gewerbe ist und sich wenig Schulen, Kindergärten und Kirchen befinden, z.B. in der Münchener Fußgängerzone. Ich wäre gespannt, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das auch so sehen würde...
@wüstenwind
Dein Gedanke der idealen Welt mit Prostitution in nur einem Gebäude unter dem Dach mit der Sitte lässt sich leider nicht realisieren (vgl. Absatz 3 des zitierten Artikels).
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17.05.2021, 16:48
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# 4
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Mitglied seit 04.02.2015
Beiträge: 3.781
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Wie sollte ein Sperrbezirk auch die Lage für Prostituierte in irgendeiner Form verbessern?
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Stell Dir doch mal eine ideale Welt vor (das ist natürlich in München), in welchem es keine Sperrbezirksverletzungen gibt (gibt es derzeit ja auch keine) - und stell Dir weiter vor, dass es in dieser idealen Welt einen deutlich ausgeweiteten reformierten Sperrbezirk gibt.
Die Fläche außerhalb des Sperrrbezirks sei dann auf ein einziges Gebäude eingegrenzt, am besten eines in dem das K35 sowieso schon drin ist.
Das müsste doch mit dem Teufel zugehen, wenn das die Lage der Prostituierten nicht verbessern würde.
So gut beschützt, registriert, steuerehrlich,...
Tja man muss manchmal die Leute halt durch Zwang vor sich selbst schützen.
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17.05.2021, 16:29
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# 3
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Mitglied seit 12.02.2014
Beiträge: 2.012
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@ Test
Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat auf Dich gehört und schon letztes Jahr (30.06.2020) die Sperrbezirksverordnung in der Saarbrückener Innenstadt gekippt.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil dem Normenkontrollantrag des Betreibers einer Prostitutionsstätte gegen die von der Landeshauptstadt Saarbrücken Anfang 2019 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution auf ihrem Gebiet entsprochen und diese teilweise für unwirksam erklärt, soweit hiervon der Betrieb von Prostitutionsstätten in einem eigens festgelegten Sperrbezirk verboten wird. Im zugrunde liegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass nach den Unterlagen nicht für alle Bereiche des weit gefassten, die gesamte Innenstadt der Landeshauptstadt erfassenden Sperrbezirks die für derartige Regelungen nach der einschlägigen Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB notwendige Erforderlichkeit zum Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstands" festgestellt werden kann. Dies setze auch mit Blick auf die betroffenen Grundrechtspositionen der Prostituierten und Betreiber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten voraus, dass das mit dem Verbot belegte Gebiet eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweise, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet sei und sich deswegen gegen typischerweise mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Belästigungen als besonders "sensibel" erweise.
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Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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17.05.2021, 15:52
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# 2
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grantlnder Stänkerer
Mitglied seit 19.08.2009
Beiträge: 4.917
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Die Länder sollen von ihren Möglichkeiten, zum Beispiel Sperrbezirke auszuweisen, stärker als bisher Gebrauch machen
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In so einem kleinen Detail, einem Nebensatz, offenbart sich wieder entweder die Ahnungslosigkeit oder auch die Doppelzüngigkeit:
Sperrbezirke dienen laut Gesetz ( §297 EGStGB) " zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes" und nicht dem Schutz der Prostituierten.
Frage an die Juristen: Darf ein Sperrbezirk überhaupt zu einem anderen Zweck als den beiden in o.g. Gesetz explizit beschriebenen ausgewiesen werden? Dafür gäbe es IMHO keine Legitimation.
Wie sollte ein Sperrbezirk auch die Lage für Prostituierte in irgendeiner Form verbessern?
Die Arbeitsbedingungen einer Prostituierten hängen wohl kaum in relevantem Maße vom Stadtteil ab, indem sie stattfindet. Und wenn, dann gegensätzlich: in dicht besiedelten Wohngebieten wären sie möglicherweise sogar besser dran als im hinterletzten, ansonsten menschenleeren Winkel eines Industriegebiets.
Das Gegenteil ist der Fall: Sperrbezirke führen zwangsläufig zu einer Ghettoisierung, Ausgrenzung und Ächtung von Prostituierten. Außerdem zu einer Verknappung der geeigneten Immobilien und somit steigenden Mieten, möglicherweise sogar zur Oligo- oder Monopolisierung des Angebots.
Inwieweit sollte das den Prostituierten helfen?
Aber wie immer wird da nur über statt mit Prostituierten geredet.
PS: Hier noch die o.g. Grundlage für sämtliche Sperrbezirke im Volltext:
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Art 297 Verbot der Prostitution (1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
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