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Alt  15.11.2020, 02:26   # 1
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Trotz Corona verbot

Krass das einige Damen trotz verbot ihren Beruf noch nachgehen. Da wollte ich euch mal fragen wie hoch ist die Chance erwischt zu werden ? WhatsApp, sms...
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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
Alt  18.11.2020, 02:18   # 31
Tokahh
 
Mitglied seit 13.11.2017

Beiträge: 39


Tokahh ist offline
In der Stader Str. 100 Candy Club scheint etwas gelaufen zu sein...
ich hatte Termin dort und sah bevor ich zur Tür ging offensichtlich 2 zivile Beamte, also umgedreht undgewartet. kurz danach waren sie drin und stürmten regelrecht das haus. nach gut 30 minuten sind sie wieder gegangen. kurz vorher ein vermutlicher freier der mir sagte, verpiss dich blos - die bullen sind da und ich muss wohl zahlen. darauf bin ich weg ... die stader 102 oder 104 halt a und d dort neben der 100 war leer. auf klingeln öffnete dort niemand. bin dann endgültig weg ...
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Alt  17.11.2020, 11:38   # 30
Antje
 
Mitglied seit 20.03.2017

Beiträge: 67


Antje ist offline
Beschlagnahme und Durchsicht des Handys durch die Polizei
01.02.2019

Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht des Beschuldigten, und Folgen – besondere Bedeutung im Rahmen von Betäubungsmittelkriminalität im Darknet

1) Ausgangssituation

Bei vorläufigen Festnahmen durch die Polizei ist es fast schon zum Regelfall geworden, dass die Polizeibeamten das Handy eines Beschuldigten sichten möchten. Der Beschuldigte gewinnt häufig den Eindruck, dass er verpflichtet sei, das Handy herauszugeben, der Polizei sogar die PIN mitzuteilen.

2) Voraussetzungen der polizeilichen Beschlagnahme und Durchsicht von Smartphones/Handys

Gibt es eine Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten? Muss er das Handy der Polizei übergeben, ihr die PIN mitteilen?

Herausgabepflicht des Beschuldigten?

Grundsätzlich gilt: Eine Herausgabepflicht besteht nicht, sofern nicht ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Polizei ausdrücklich die Herausgabe wegen Gefahr im Verzug anordnet.

Gefahr im Verzug besteht dann, wenn eine richterliche oder zumindest staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, da sonst der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für die Einholung der Anordnung so viel Zeit benötigt würde, dass in dieser Zeit ein Beschuldigter Beweismittel, zu welchen das Handy zählt, verschwinden lassen könnte. Die Polizei muss in der Akte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug genau dokumentieren.

Nur, wenn also ein richterlicher Beschluss vorliegt oder eine ausdrückliche Anordnung der Polizei wegen Gefahr im Verzug erfolgt, muss das Handy der Polizei übergeben werden.

Pflicht zur Bekanntgabe der PIN?

Aber auch, wenn die Polizei sodann das Smartphone beschlagnahmt hat, also in ihrem Besitz hat, genügt das allein i. d. R. nicht, um es sichten zu können. Es wird die PIN benötigt, um die gespeicherten Inhalte lesen zu können.

Diese kennt aber grundsätzlich nur der Beschuldigte.

Niemand ist verpflichtet, seine PIN bekanntzugeben. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich niemand selbst zu belasten braucht. Es kann also niemand gezwungen werden, selbst aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

Wird die Bekanntgabe der PIN verweigert, wird von der Polizei häufig erklärt, dass dann mithilfe eines Sachverständigen versucht werde, an den Inhalt des Handys zu gelangen, dabei aber das Handy zerstört werden könne, auch dass es dann umso länger dauere, bis dieses wieder zurückgegeben werde.

Durch solche Äußerungen sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen. Wenn die PIN bekannt gegeben wurde, ist das Handy ein offenes Buch. Alles, was dort gefunden wird, kann gegen einen Beschuldigten verwendet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass er mit Bekanntgabe der PIN freiwillig der Durchsicht zugestimmt hat.

Man sollte in solch einer Situation die Nerven bewahren und sich erst einmal den Rat eines Fachanwaltes für Strafrecht einholen. Dieser wird sodann überprüfen, ob das Handy überhaupt rechtmäßig beschlagnahmt wurde. Sollte dies der Fall sein, wird abzuwägen sein, ob die Bekanntgabe der PIN sinnvoll ist oder besser unterlassen wird. Die dafür und dagegen sprechenden Umstände können aber nur in einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Strafverteidiger, welcher der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt, erörtert werden.

3) Folgen einer freiwilligen Herausgabe des Handys

Rechtlich ist es ein großer Unterschied, ob ein Handy/Smartphone formell beschlagnahmt wurde oder durch seinen Besitzer freiwillig herausgegeben und seine PIN freiwillig mitgeteilt wurde.

Bei Freiwilligkeit kann alles, was im Handy aus Sicht der Ermittlungsbehörden für die erhobenen Vorwürfe von Interesse ist, gegen den Beschuldigten verwendet werden.

4) Folgen einer nicht rechtmäßigen Beschlagnahme, einer nicht rechtmäßigen Durchsicht des Handys

Etwas anderes gilt, wenn der Beschuldigte nicht mitgewirkt hat.

Immer wieder kommt es vor, dass die Beschlagnahme eines Handys nicht rechtmäßig war, dass kein Durchsuchungsbeschluss vorlag, auch keine Gefahr im Verzug.

Oder es lag zwar ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, der Beschuldigte wurde aber nicht zureichend darüber belehrt, dass er nicht verpflichtet war, seine PIN bekanntzugeben.

In den Fällen gilt grundsätzlich, dass die Beweisanzeichen, also die Chats, die Kontakte etc., welche sich aus dem Handy ergeben haben, nicht verwertbar sind (so das AG Tiergarten, Beschluss vom 25.01.2018), d. h.: Sie können nicht als Beweise für die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe verwendet werden.

4) Rauschgiftdelikte, Drogengeschäfte im Darknet, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Insbesondere im Bereich der Drogenkriminalität kann ein Smartphone häufig für die Ermittlungsbehörden eine gute Auskunftsquelle sein. So können sie erkennen, welche telefonischen Kontakte bestehen, ob ein Beschuldigter zu Personen, die bereits bei der Polizei als Verdächtige geführt werden, Kontakte hat. Häufig sind auf den Handys auch SMS, Chats oder Voicemails gespeichert. Auch wenn im Rahmen von Drogengeschäften per Handy i. d. R. Codes benutzt werden, um die Drogen, die Mengen u. Ä. zu umschreiben, kann doch ein immer gleicher Code oder ein Code, welcher eher sinnwidrig verwendet wird, einen Verdacht begründen oder vertiefen.

Bei Drogenbestellungen im Darknet ist die Beweisführung für die Polizei häufig sehr schwierig, da interessierte Kunden nicht unter ihrem Klarnamen oder ihrer üblichen E-Mail-Anschrift bestellen.

So kann das Smartphone gerade bei Käufen im Darknet zu einem wichtigen Beweismittel werden. Für viele Menschen ist es heutzutage üblich, nahezu alle ihre Kontakte und ihre Fotos im Handy zu speichern und auch ihre Bankgeschäfte mit dem Handy zu machen.

Bei dessen Durchsicht kann erkannt werden, ob ein Tor-Browser, welcher für das Surfen im Darknet benötigt wird, installiert wurde, ggfs. gibt es auch Hinweise auf den Kauf von Bitcoins, welche zum Kauf von Drogen im Darknet erforderlich sind.

Wenn Personen häufiger Betäubungsmittel über das Darknet bestellen, finden sich auch immer wieder Fotos der Drogen aus dem Katalog der Verkäufer auf dem Handy und auch Chats zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, z. B. über die Qualität der Drogen, sogar z. T. in Klarform.

Wenn das Handy rechtmäßig beschlagnahmt und durchgesehen wird, sind diese verwertbar – es ist eine immer wieder anzutreffende irrige Meinung, dass diese dem Datenschutz unterliegen und daher für die Ermittlungsbehörden ein Tabu seien.

5) Ergebnis

Als Ergebnis kann daher nur empfohlen werden, bei polizeilichen Maßnahmen wie Durchsuchungen oder auch vorläufigen Festnahmen die Ruhe zu bewahren, das Handy nur herauszugeben, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Polizei eine ausdrückliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug trifft, die PIN nicht bekannt zu geben und sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/be...geben%20werden
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Alt  17.11.2020, 09:31   # 29
Jumpertz
 
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Beiträge: 120


Jumpertz ist offline
Leider ist auch das - vorsichtig ausgedrückt - wenig fundiert.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und wird nicht dadurch zur Straftat, dass ich diese mehrfach begehe. Irgendwie hatte ich den Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat eigentlich als Allgemeinwissen vorausgesetzt. So kann man sich täuschen.

Und was wohl etwas untergeht: Selbstverständlich kann die Polizei bei Gefahr im Verzug auch bei einer Ordnungswidrigkeit das Telefon beschlagnahmen. Ich mag da auch nicht recht erkennen, was daran so aufregend sein soll, denn vor Ort ist die Lage möglicherweise erst einmal unübersichtlich und das schlimmste was bisher passiert, ist, dass ich gegebenenfalls ein oder zwei Tage mein Telefon nicht habe.

Entscheidend ist doch ganz alleine das Auslesen kann. Hier trennt sich eben das Ganze. Bei dem Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit darf sie dies nicht (außer, ich war so doof und habe meine PIN freiwillig herausgegeben). Und insofern gibt es umfassende Verwertungsverbote, die auch schon vielfach gerichtlich bestätigt wurden. Wenn ich hier aber etwas von der fruit of the poisend tree-Theorie erzähle, wird dies aber wahrscheinlich den gewöhnlichen Polizeistaatschwurbler doch deutlich überfordern.
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Wellness- und Clubrestauranttester
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Alt  17.11.2020, 01:05   # 28
Tokahh
 
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Beiträge: 39


Tokahh ist offline
"nur weil die ein erstmal normales Mädel"
Ein normales Mädel, dass im Internet inseriert und sexuelle Handlungen anbietet .... merkst selber oder ?
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Alt  17.11.2020, 00:30   # 27
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Nur wann hört eine ein Ordnungswidrigkeiten auf und wird zur einer Straftat. Beim einmaligen Vergehen oder muss man erst 100 1 mal erwischt werden ?!.

@SpaceAce:
Gefahr in Verzug wird sehr gerne angewendet von der Polizei um dich zu ficken ob dies rechtens war oder nicht kannst du gerne nachklagen oder versuchen dies bei der Verhandlung als nicht anzuerkennen Beweismittel anfechten (VIEL GLÜCK) den Richter wird’s Latte angehen wenn er weis das es zur einer Aufklärung geholfen hat.

Frag dich mal von wo der Beamte die Infos hatte um diese Spur nachzugehen?
Hätte er Bock könnte Er mehr nachhaken einen Verdacht hatte er schon mal.
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Alt  16.11.2020, 18:47   # 26
wüstenwind
 
Benutzerbild von wüstenwind
 
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Beiträge: 3.772


wüstenwind ist offline
Die Polizisten sind doch auch nicht auf der Brennsuppn dahergeschwommen...

Die Frage ist beispielsweise mit welchem Verdacht die unterwegs sind. Wenn die den (ggf. sogar leicht vorgeschobenen) Verdacht haben, dass es um Menschenhandel o.ä. geht, dann gelten gleich mal andere Regeln.
Aber auch bei Ordnungswidrigkeiten - die machen das nicht zum ersten Mal. Und die sind zu mehreren, da bist Du schnell überfordert und es passieren Dinge, die Dir nicht passieren würden wenn Du genügend Zeit hättest darüber nachzudenken.
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Alt  16.11.2020, 17:33   # 25
SpaceAce
 
Mitglied seit 10.04.2005

Beiträge: 310


SpaceAce ist offline
@Wieder123:

Hör auf hier einfach Unwahrheiten zu verbreiten.

Mann muss den Cops ohne schriftliche Anordnung von höherer Stelle gar nichts. Genau genommen muss ich ihnen nicht mal meinen Ausweis bei einer Ausweiskontrolle zeigen. Das könnte dann zwar dazu führen das ich mit aufs Revier muss zwecks Personenfeststellung aber prinzipell muss ich gegenüber den Cops erstmal gar nichts.

Und schon gar nicht mein Handy aushändigen.

Die genauen Paragraphen hat Jumpertz unten genannt. Und die Vorrausetzungen dazu sind meilenweit nicht gegeben nur weil die ein erstmal normales Mädel und mich auf einem Hotelzimmer antreffen.

Viele Menschen sind von der Polizei grundsätzlich schonmal eingeschüchtert und machen alles was die so verlangen. Dabei scheissen die erstmal auch keine größeren Haufen als man selber.
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Alt  16.11.2020, 09:47   # 24
Jumpertz
 
Benutzerbild von Jumpertz
 
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Beiträge: 120


Jumpertz ist offline
Der Beitrag führt so doch etwas in die Irre. Denn die Beschlagnahme per se ist ja zunächst ziemlich sinnfrei.

Entscheidend ist die Auslesung der Daten, wobei nicht nur die Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO erfüllt sein müssen, sondern auch die (engen) Voraussetzungen der §§ 100g und 100h StPO.

Kurzgesagt müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Verdacht einer Straftat [nicht einer Ordnungswidrigkeit!!], die im Rahmen der Auslesung von erheblicher Bedeutung sein muss, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Mord und Totschlag, Raub- und Erpressung, Bandendiebstahl, Geldwäsche, Freiheitsberaubung, gemeingefährliche Straftaten, Rauschgiftkriminalität etc.
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Wellness- und Clubrestauranttester
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Alt  16.11.2020, 09:20   # 23
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Zum Thema Handy, dürfen dies das Handy sofort beschlagnahmen?, JA!.

Erklärung:
Wenn Gefahr im Verzug besteht und eine richterliche oder zumindest staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, da sonst der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn für die Einholung der Anordnung so viel Zeit benötigt würde, dass in dieser Zeit ein Beschuldigter Beweismittel, zu welchen das Handy zählt, verschwinden lassen könnte. Die Polizei muss in der Akte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug genau dokumentieren.
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Alt  16.11.2020, 08:20   # 22
Jumpertz
 
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Beiträge: 120


Jumpertz ist offline
Von welchem Verbot ist hier die Rede? In HH gibt es ja ein Prostitutionsverbot. In anderen Bundesländern aber ja wohl nicht.
__________________
Wellness- und Clubrestauranttester

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Alt  16.11.2020, 02:12   # 21
Tokahh
 
Mitglied seit 13.11.2017

Beiträge: 39


Tokahh ist offline
150 für Freier soweit ich weiß, 5.000 für die Dame und den Betreiber des Hauses.
So war es beim ersten Lockdown zumindest. Am Amnfang waren wir Freier auc hnoch mit 5.000 fällig... das wurde aber zurückgenommen. Ob kontrolliert wird derzeit ? Keine Ahung, aber ich hörte von ein paar Damen davon... Die machen erstmal Pause
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Alt  16.11.2020, 00:58   # 20
promiscuous
 
Mitglied seit 06.05.2019

Beiträge: 25


promiscuous ist offline
In solchen Zeiten sollte man immer auf Stammdamen zurückgreifen, um einigermaßen ein safes Gefühl beim Besuch zu haben und natürlich hier nicht unbedingt einen brandaktuellen Erlebnisbericht zum Besten geben.
So isses. In Zeiten wie diesen hat man eine Stammi, die du zu dir nach Hause bestellen kannst, kostet ein bisschen Taxigeld und Ruhe ist im Karton. Sie läuft keine Gefahr, du läufst keine Gefahr.
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Alt  15.11.2020, 20:32   # 19
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Stammdamen wäre eine Option da man nicht viel sagen muss und die Dame weist Bescheid was gemeint ist...lieber unter als über Radar Fliegen
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Alt  15.11.2020, 19:03   # 18
Beginner_2020
 
Benutzerbild von Beginner_2020
 
Mitglied seit 25.02.2020

Beiträge: 47


Beginner_2020 ist offline
Moin zusammen,

@ Vom Feinsten: Bin da bei Dir, Prostitution gerade im Appartmentbetrieb wird im liberalen Hamburg wohl weiter geduldet, ist mir aber ganz recht. Von der Anzahl der MH-Anzeigen auf die Menge der Damen zu schließen, die ihren Service anbieten, kann ich aus meiner Erfahrung nur sagen: Vorher gebuchte Anzeigen wurden im Lockdown 1 einfach von MH veröffentlicht und berechnet, obwohl die Damen längst nicht mehr in HH tätig waren.. Stornierungen waren dort nicht möglich!

@ Wieder123: Wenn Dir die Sache zu heikel ist, solltest du das mit dem Ficken gehen lassen, solche Fragen wie hier im Forum würde ich einer Dame im Anbahnungsgespräch auch nicht unbedingt stellen. In solchen Zeiten sollte man immer auf Stammdamen zurückgreifen, um einigermaßen ein safes Gefühl beim Besuch zu haben und natürlich hier nicht unbedingt einen brandaktuellen Erlebnisbericht zum Besten geben.

Und keine Sorge: Politiker & auch das Team Green geht gern mal aushäusig vögeln. Wer sägt da an dem Ast...
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Alt  15.11.2020, 18:40   # 17
SpaceAce
 
Mitglied seit 10.04.2005

Beiträge: 310


SpaceAce ist offline
Die Polizei muss doch erst die Welt retten bevor sie hauptamtlich Nutten cashen kann....

Gestern hamse bei mir in der Nähe 3 junge Schwerverbrechnerinnen im Auto erwischt. Die waren doch tatsächlich zu dritt in einem Auto gesessen und haben sich, man glaubt es kaum, unterhalten.

Alle ne Anzeige wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz weil 3 Haushalte.

Währendessen steigt 2 Straßen weiter eine Sisha Fete mit 40 Gästen. Die wurde natürlich nicht aufgelöst. Da haben die Cops dann die Buxen gestrichen voll

Die deutsche Polizei greift echt hart durch. Fühle mich gleich viel sicherer.
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Alt  15.11.2020, 18:25   # 16
Vom Feinsten
 
Mitglied seit 22.05.2011

Beiträge: 171


Vom Feinsten ist offline
Ich hab bei dem Thema eher das Gefühl, dass die Prostitution in Coronazeiten still geduldet wird. Offiziell streng untersagt, sind Massen an Damen illegal unterwegs. Und Modelle-Hamburg ist voll von Anzeigen. Würde man da mal forschen, würde man in nullkommanichts viele Mädels hochgehen lassen können. Aber zumindest liest man sehr wenig von diesen Szenarien oder kennt Ihr viele Fälle?
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Alt  15.11.2020, 18:24   # 15
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

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Wieder123 ist offline
Was Corona ist wissen wir https://www.youtube.com/watch?v=oEJza1-4zRk
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Alt  15.11.2020, 18:01   # 14
SpaceAce
 
Mitglied seit 10.04.2005

Beiträge: 310


SpaceAce ist offline
Da kann ich dir zustimmen.

Wobei ich dann aber dieses Jahr noch Geld an die ein oder andere Dame los werde

Und verharmlosen würde ich es nicht nennen, eher nicht so sehr überdramatisieren wie unsere Regierung.
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Alt  15.11.2020, 17:43   # 13
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Ist ganz schön naiv wenn ich sehe wie viele Frauen und deren Gäste es verharmlosen!. Wie gesagt in der momentanen jetzigen Zeit sollte man es bedacht angehen. Ich lasse lieber mein Geld bei einer schönen Frau als bei der Behörde!.
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Alt  15.11.2020, 17:14   # 12
SpaceAce
 
Mitglied seit 10.04.2005

Beiträge: 310


SpaceAce ist offline
@Wieder123

Wenn du meinst, lebe weiter in deinem Polizeistaat. Entspricht halt nur nicht der Wahrheit. Dann bleibt mehr von den Mädels für mich wenn viele so denken wie du und brav zuhause bleiben.
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Alt  15.11.2020, 16:55   # 11
zenusram
 
Mitglied seit 14.11.2020

Beiträge: 3


zenusram ist offline
Warum sollte die Polizei die Kontakte der Hops genommenen Prostitutierten auswerten? In Hamburg droht einem Freier doch auch in diesen Zeiten keine Strafen und ein Chatverlauf beweist ja noch kein Treffen.
Und um einen Inhaber einer Telefonnummer zu ermitteln braucht man einen trifftigen Grund, der scheint mir hier nicht gegeben zu sein.

Außerdem gilt in Deutschland die Unschuldsvermutung. Also muss mir erstmal ein Treffen bewiesen werden.
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Alt  15.11.2020, 16:29   # 10
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Du sitzt definitiv mit im Boot und alles vom Verlauf des Ermittlungsverfahren abhängig ist. Es wurden genug Dealer durch ihre Handys Hops genommen und im diesen Business in der momentanen Zeit wird nicht anders ermittelt.

Als beschuldigter wird dir was vorgeworfen Somit bist du in der beweispflicht.
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Alt  15.11.2020, 16:02   # 9
SpaceAce
 
Mitglied seit 10.04.2005

Beiträge: 310


SpaceAce ist offline
Wieder falsch.

denn ich habe mich ja nur mit einer guten Freundin getroffen. Und das ist keine Straftat. Die haben mich damals nur am Tisch im Zimmer sitzen gesehen und meine gute Bekannte vorgefunden die sich gerade fertig gemacht hat damit wir essen gehen können.

Zumal, wenn es in dem Zimmer wie im Puff aussieht, Kondome und Sexspielzeug durch die Gegend gammeln macht das natürlich einen anderen Eindruck wie ein gut aufgeräumtes Hotel Zimmer bzw. Privat Wohnung.

Die müssen mir das Gegenteil beweisen. Davon angesehen, und ich bin nun schon wirklich lange genug im Paysex unterwegs, kenne ich noch keinen Freier der verknackt wurde.

SDL ja, aber da auch nur weil das ganze im Sperrbezirk stattgefunden hat.


Aber gut whatever. Als Single tue ich mich natürlich einfach. Sollte wirklich mal was passieren hat das für mich keine Folgen was mein Privatleben angeht.


*Edit*

Zum Thema WhatsApp:

Wenn eine halbwegs professionelle SDL ihre Whatsapp Chats nicht löscht, dann kann ich ihr auch nicht helfen. Meine Chats mit den Mädels werden erst gar nicht gespeichert.

Davon abgesehen: Nur weil ich Preisverhandlungen per Whatsapp geführt habe habe ich die "Tat" noch lange nicht begangen. Womit wir wieder bei der runtergelassenen Hose samt Geldübergabe wären.....

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Danke von
Alt  15.11.2020, 15:55   # 8
Wieder123
 
Mitglied seit 25.09.2020

Beiträge: 27


Wieder123 ist offline
Da habt ihr noch Glück gehabt Dies könnte anders ausgehen wie Zbs sie sind Beschuldigter einer Straftat und es wird ein Ermittlungsverfahren Eröffnet. da hat der Beamte Gnade vor Recht walten lassen. Die Handys werden dann sofort Vorort beschlagnahmt. In einem Ermittlungsverfahren der genaue Sachverhalt ermittelt wird, dazu u.a. das sammeln von Beweisen dazu gehört. Dem zu folge dein Smartphone ein beschlagnahmtes Beweismittel ist. Dann aber Augen auf ob die Dame nicht von zivis observiert wird.
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Alt  15.11.2020, 15:43   # 7
wüstenwind
 
Benutzerbild von wüstenwind
 
Mitglied seit 04.02.2015

Beiträge: 3.772


wüstenwind ist offline
Klingt zwar blöd aber als Freier drohen doch keine Strafen oder? Nur die Prostitutierten oder Betreiber einer Prostituionsstätte können belangt werden oder?
Das kommt auf die Örtlichkeit und auf die näheren Umstände an.

Triff Dich z.B. mal auf einen Dreier in Stuttgart im Sperrbezirk und habe FO/FT oder gar ungeschützten Sex.
Da hagelt es dann auch für Dich Strafen
- Infektionsschutz, Dreier geht derzeit gar nicht wenn Du das nicht gerade zusammen mit Deiner Partnerin machst oder ein Pärchen triffst
- Sperrbezirk
- Prositutiertenschutzgesetz
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Danke von






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