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Alt  30.04.2020, 21:55   # 1
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

Beiträge: 111


birne1000 ist offline
entschädigung für huren nach § 56 ifsg

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(ein direktes berufsverbot für huren ist nach dem ifsg wegen art. 19 I GG, zitiergebot eigentlich nicht möglich, vgl. vg münchen M 26 S 20.1252....fraglich )es würde bei erlass eine entschädigungspflicht § 56 ifsg für die huren nach sich ziehen.

1. warum sind huren-hausbesuche nicht direkt verboten?

unabhängig, dass mundschutzpflicht zu spät kommt und eventuell der lockdown in der härte unnötig war, warum haben fast alle bundesländer die berufsausübung der huren nicht direkt verboten. es werden in fast allen covid-verordnungen immer nur die puff-betriebsstätten verboten, weil dass keine entschädigungspflicht nach § 56 ifsg auslöst ?

(fraglich...erstens, wegen zitiergebot, art. 19 I gg, denn weder § 28,31 noch 32 ifsg veweisen auf art 12 gg. das vg münchen hatte ja das in der entscheidung M 26 S 20.1252 wegen der freizügigkeit art 11 gg moniert, weswegen § 28 und 32 ifsg ganz auf die schnelle geändert wurden und der art. 11 gg jetzt zitiert wird. sprich ein direktes hurenbumsverbot kann es nach § 28,31,32 ifsg eigentlich nicht geben. )

zweitens, auch würde ein direktes hurenbumsverbot für selbständige huren eine entschädigung nach 56 ifsg nach sich ziehen.

2. entschädigung nach § 56 ifsg für huren ?

ich würde daher jeder (gesunden oder geheilten) hure raten, bei der zuständigen behörde eine schriftliche antwort zu verlangen, ob sie einen verbot der berufsausübung durch direkten sexuellen kontakt mit ihren kunden unterliegt. falls antwort ja dann entschädigung nach § 56 ifsg.

falls keine antwort erfolgt, eine klage auf auskunft einreichen. denn jede hure hat ja ein recht zu wissen ob sie sich strafbar macht, obwohl ein berufsverbot nach § 28,32 ifsg wegen verletzung des zitiergebot eigentlich nicht nach ifsg ergehen darf und sie ja gesund ist. sprich die berliner verordnung dürfte daher insoweit rechtswidrig sein.

bussgeldbescheide. hab gehört dass eine hure vom leierkasten zum hausbesuch verfolgt wurde und dann ein owi-verfahren gegen sie eingeleitet wurde. wenn nun die hure ein bussgeld in höhe von 5000 euro oder ähnlich hoch erhält, ist das ein beweis, dass die berufsausübung ohne rechtsgrundlage verboten werden soll, daher entschädigung nach § 56 ifsg nach ende der corona-krise fällig ist. wenn eine privatperson den mundschutz oder sonst was vergisst kostet dass meist so 150 euro.




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Alt  07.06.2020, 22:49   # 61
wissensheit
 
Mitglied seit 30.07.2019

Beiträge: 5


wissensheit ist offline
eigespieltes Team selbe Abwehrtaktik

Mein Bekannter meint, dass der Vorsitzende Richter Herr Tholl und der Anwalt des Freistaat Bayern ein "eingespieltes Team" sind, dass weis wie man Schadensersatzklagen gegen den Freistaat abwehrt.

Deshalb könten nach dem gleichen Muster bei Klagen von Huren wegen Entschädigung nach § 56 IfSG die selben Argumente kommen, dass die Berufsverbote der Huren nur eine allgemeine Nebenfolge der Corona-Verordnungen sind, daher Entschädigung nach § 56 IfSG nicht in Frage kommt. Das bisherige kaschierte totale Berufsverbot der Huren, so wie es der Man von KVR, rafael18 wie im Link gepostet hatte, sollte ja Ansprüchen nach dem IfSG vermeiden.

rafael18 und dem Thema KVR München Behördenwillkühr : https://huren-test-forum.lusthaus.cc...&postcount=130
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Alt  07.06.2020, 22:17   # 60
wüstenwind
 
Benutzerbild von wüstenwind
 
Mitglied seit 04.02.2015

Beiträge: 3.742


wüstenwind ist offline
So ganz klar wurde mir der Zusammenhang der 2018er Urlaubsreise mit dem Infektionsschutzgesetz leider nicht.

Es ist aber klar, dass auch Richter Menschen sind und dass es vor Gericht immer auch menschelt.
Und dann wird halt entsprechend ausgelegt. Nicht von ungefähr heißt es
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
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Alt  07.06.2020, 20:25   # 59
wissensheit
 
Mitglied seit 30.07.2019

Beiträge: 5


wissensheit ist offline
Unterschied Recht haben und Recht bekommen

auch ich sehe das so, dass Huren ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG für die Zeit des Verbots haben. Leider steht die wahrscheinlich zuständige 15. Kammer des Landgerichts München völlig auf der Seite des Freistaat Bayern und wird daher (fast) jede Klage abweisen. Denn ein Bekannter hat mir folgendes von einer mündlichen Verhandlung dieser Kammer am 13.11.2019 erzählt. Er glaubt aber man kann die Kammer weich klopfen, da Richter eben auch "Beamten" sind, die ihre Ruhe haben wollen.

An 13.11.2019 wurden 2 Schadensersatzklagen von Urlaubsreisenden verhandelt, welche mit dem Flugzeug am 28. Juli 2018 in den Urlaub fliegen wollten, aber wegen einer Sperrung des Flughafens dort strandeten und deswegen Kosten entstanden sind. 1.Fall Az: 15 O 8955/19 vertreten durch die Anwälte: TOPJUS Rechtsanwälte Kupferschmid & Partner mbB. 2. Fall: Az: 15 O 5911/19 vertreten duch die Anwälte Kanzlei Dr. Cichon & Partner. (Einzelheiten zur Flughafenpanne am 28.7.2018 kann jeder in den Drucksachen des Bay Landtag nachlesen, Drucksache 17/23697 und Drucksache 17/23698.)

Ich rate daher jeder Hure, die eine solche berechtigte Klage wegen Entschädigung nach dem IfSG einreichen will, Prozessbeobachter zu mündlichen Verhandlungen dieser Kammer zu schicken und versuchen durch vorherige Befangenheitsanträge zumindest den befangenen Vorsitzenden Herrn Tholl und wenn möglich weitere Richter entfernen zu lassen oder zu schwächen. (Oder von einer Klage abzusehen) Klägerinnen sollten sich auch mit den Anwaltskanzleien in den genannten Flughafen Fällen in Verbindung setzen.

In dem genannten Flughafen Fällen ging es darum das Urlaubsreisende am 28. Juli 2018 also zu Beginn der Sommerferien mit dem Flugzeug in den Urlaub fliegen wollten, aber wegen dem Alarm am Flughafen festlagen und dadurch Kosten entstanden. An diesem Tag wurde eine Frau zuerst vollständig kontrolliert, sie musste aber kurzzeitig den Kontrollpunkt wieder verlassen, kam zurück wurde aber versehentlich nicht vollständig wieder per Bodyscanner kontrolliert und ging so zu ihrem Flugzeug. Die zuständigen Sicherheitsmitarbeiter, welche der Freistaat Bayern als private Angestellte beschäftigt, waren an diesen Tag mit Reisestress überfordert. Nach ca. 2 Stunden wurde seitens der Bundespolizei, wo diese zu gesuchte Frau bereits in Flugzeug saß, Alarm ausgelöst und es wurde der gesamte Flughafen gesperrt.

Der Vorsitzende Richter, Herr Tholl in diesem Verfahren, erteilte den Parteien den falschen Rat. Er meinte dass das Luftsicherheitsgesetz welches hier über Bestehen eines Schadensersatzanspruches allein entscheidet, nur allgemeinen Schutzcharakter hätte, daher individuelle Ansprüche der einzelnen Reisenden grundsätzlich nicht infrage kommen können. In der Verhandlungspause unterhielt sich der Vorsitzende Richter mit dem Anwalt des Freistaat im Flur sehr amusiert. Offenbar kannten sich die beiden sehr gut und wussten wie sie mit solchen Schandensersatzklagen gegen den Freistaat umzugehen haben.

Dieser Rechtsrat ist aber falsch. Denn im Kern ging es um Verkehrssicherungspflichten nach § 823 I BGB, sprich der Freistaat Bayern hatte die Pflicht die Abläufe am Flughafen München so zu gestalten, dass vorhersehbare Risiken mit möglichen Maßnahmen vermieden werden können. Sprich hätte der Freistaat Bayern bereits durch einfache Massnahmen verhindern können, dass Passagiere ohne vorherige vollständige Kontrolle wie in diesen Fall in den Sicherheitsbereich kommen. Die Antwort ist ein klares Ja, denn man hat später genau diesen Kontrollbereich mit Lichtschranken ausgestattet, sodass ein unbemerktes durchlaufen ohne eine vorherige vollständige Kontrolle nicht mehr möglich ist.
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Alt  06.05.2020, 03:15   # 58
birne1000
 
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Beiträge: 111


birne1000 ist offline
.......

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Alt  05.05.2020, 10:35   # 57
wüstenwind
 
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wüstenwind ist offline
Es geht nicht um den medizinischen hinreichenden Kontakt sondern um die juristische hinreichende Wahrscheinlichkeit, einen infizierten Kontakt getroffen zu haben (bzw. infizierten Gegenstand)
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Alt  05.05.2020, 08:05   # 56
derdart
 
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Beiträge: 322


derdart ist offline
Der "hinreichende Kontakt"

zu anderen Menschen ist medizinisch so definiert:
Mindestens 15 Minuten weniger als 150 cm Abstand, mit der Möglichkeit des Austausches von Aerosolen, wie z.B. Spucke. Wenn eine(r) von beiden unerkannt positiv ist, ist die Übertragung so gut wie sicher!
Frauen haben deutlich seltener Symptome und Männer ab 50 werden stärker Krank!
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Danke von
Alt  05.05.2020, 06:37   # 55
wüstenwind
 
Benutzerbild von wüstenwind
 
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Beiträge: 3.742


wüstenwind ist offline
wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte
U-Bahn fahren reicht da vermutlich nicht um auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu kommen.
Was auch immer in dem Zusammenhang "hinreichend" ist.
Und wer das objektiv beurteilen kann.

Zu sagen "Ich war im Supermarkt und da war dieser Typ der sah fiebrig aus und hat mich voll angehustet" wird vermutlich auch nicht reichen.
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Alt  04.05.2020, 22:49   # 54
michael120
 
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michael120 ist offline
ich vermute du arbeitest für oder in einer verwaltung und willst den huren ihre rechtmässige entschädigung nicht zugestehen
Schon wieder daneben. Lass es einfach.

Aber Du darfst hier gerne offenbaren, was dich zum juristischen Superguru macht.
__________________
Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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Alt  04.05.2020, 22:45   # 53
Marx Schinnagl
 
Benutzerbild von Marx Schinnagl
 
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Beiträge: 387


Marx Schinnagl ist offline
Hoserl du bekommst hier keine Entschädigung.
Die musst du bei mir persönlich beantragen.
Auf gehts Depperl.
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Alt  04.05.2020, 21:23   # 52
Spendierhose
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Mitglied seit 07.04.2019

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Spendierhose ist offline
eines verstehe ich nicht - wenn Du alles besser weißt, warum handelst Du dann nicht, sondern wiederholst Dich hier nur regelmäßig ?
Jemand soll etwas besser wissen als du? Geht das überhaupt?

na endlich gibt es von einem "Profi" die wegweisenden Hinweise
Tja Birne1000 hat nun daraus zitiert. Schreib anderen Leuten nicht vor, wie sie die Informationen streuen sollen. Du bist hier nicht Gott mit deinen 20 Euro Forenspende.
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Alt  04.05.2020, 21:11   # 51
maexxx
 
Benutzerbild von maexxx
 
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maexxx ist offline
@birne1000


eines verstehe ich nicht - wenn Du alles besser weißt, warum handelst Du dann nicht, sondern wiederholst Dich hier nur regelmäßig ?
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Alt  04.05.2020, 21:00   # 50
birne1000
 
Mitglied seit 22.10.2018

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birne1000 ist offline
michael120: ich vermute du arbeitest für oder in einer verwaltung und willst den huren ihre rechtmässige entschädigung nicht zugestehen. ich fasse mich kurz,

1.wahrscheinlichkeit: ich könnte jetzt sagen je höher der zu erwartende schaden ist, gerade bei eine fall nach § 5 I ifsg, Epidemische Lage von nationaler Tragweite, desto geringer die anforderungen an feststellung eines ansteckungsverdächtigen......

2. donacarmen-webseite: du hast was unterschlagen "Absurd ist: Obwohl die Schließungen von Prostitutionsstätten im Zusammenhang der Corona-Pandemie in vielen Bundesländern....."
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Alt  04.05.2020, 19:07   # 49
michael120
 
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michael120 ist offline
Zitat von birne2000
... aber was ansteckungsverdächtiger betrifft dürfte ich recht haben, bundesverwaltungsgericht 3 c 16.11:
Mööööp. Und wieder falsch! In dem Urteil wird ausgeführt:

Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte (Bales/Baumann, a.a.O. § 2 Rn. 13; Schumacher/Meyn, Bundes-Seuchengesetz, 2. Aufl., 1982, § 2 S. 10). Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist.

...

Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist.
Und auf der Seite von DC heißt es:
Obwohl die Schließungen von Prostitutionsstätten im Zusammenhang der Corona-Pandemie in vielen Bundesländern (z. B. NRW, Berlin, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein…) ausdrücklich mit Bezug auf die §§ 28 und 32 Infektionsschutzgesetz begründet wurden, scheint aus dem daraus resultierenden De-facto-Verbot der Ausübung von Prostitutionstätigkeit offenbar kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu erwachsen, da keine auf die individuelle Person bezogene Feststellung des Verdachts einer Krankheit oder der Ansteckung mit einer Krankheit vorliegt.
Lass gut sein Birne. Da ist eher ein Impfstoff gefunden, als dass sich zwischen Deiner Wenigkeit und Jura eine Kompatibilität erzeugen ließe.
__________________
Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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Alt  04.05.2020, 14:26   # 48
test54321
grantlnder Stänkerer
 
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test54321 ist offline
Merci.
Ich wollte nur sicher gehen. Zu meiner Jugendzeit hieß das noch "Homie".
Dass ich die Umbenennung nicht mitbekommen habe zeigt , dass ich mittlerweile offensichtlich nicht mehr zur Jugend gehöre

Ich halte mich in überregionalen Foren i.d.R. mit Slang zurück, sonst versteht ihr kein Wort mehr
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Danke von
Alt  04.05.2020, 14:10   # 47
wüstenwind
 
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Beiträge: 3.742


wüstenwind ist offline
@test54321

Das hast du schon öfter benutzt, was soll das heissen?
"homes" ist die Abkürzung für "Homeboy" - stammt aus den Hip-Hop-Zeiten der 70er und 80er Jahre.
In etwa "Kumpel"
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Danke von
Alt  04.05.2020, 13:35   # 46
Kaiza
- 1312 -
 
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Beiträge: 1.993


Kaiza ist offline
@test
Das hast du schon öfter benutzt, was soll das heissen
Warum sollte ich mir die Mühe machen, dir einen Slang zu erklären, den du sowieso nicht verstehst?

Aber mit dem zweiten lagst du schon richtig - was mich zu der Frage führt, warum stellst du dich dumm, wenn du es doch bereits weisst?



Ansonsten ist es so, wie es mein homes hier schon gesagt hat:

die Fickzahl hier im Forum ist irrelevant denn ficken mit Gummi ist kein richtiges ficken
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Alt  04.05.2020, 12:39   # 45
Spendierhose
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Spendierhose ist offline
zum Thema Bund / Land habe ich bereits meinen Kommentar gepostet
Aber niemand hats gelesen
Ich denk mal die Links die du permament hier reinknallst garniert mir 2 falschen Kurzsätzen sollte man eher nicht ernst nehmen.

na endlich gibt es von einem "Profi" die wegweisenden Hinweise....soweit ich informiert bin, sind die vom Bund oder Land Bayern...
Wollte dir ja nur helfen. Eigentlich bist du ja eher der Verlinkungs-Spammer. Aufgrund mangelhafter sprachlicher Fähigkeiten ist es auch so ziemlich das Einzige, was du "kannst". Ich mein, du weißt es doch nicht. Sonst wäre dein Tonfall etwas arroganter, also wie üblich. "Soweit ich informiert bin..." aha gut. Darauf würde ich mich dann zu 100% verlassen.
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Alt  04.05.2020, 12:06   # 44
maexxx
 
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maexxx ist offline
Wenn ein Arzt eine Infektion feststellt und die Dame deshalb ihrer Tätigkeit nicht nachkommen darf, dann hat sie dem Grunde nach vermutlich einen entsprechenden Anspruch - für die fragliche Zeit, in der sie untätig sein muss.
soweit das Verbot von einer örtlichen Behörde ausgesprochen wird


zum Thema Bund / Land habe ich bereits meinen Kommentar gepostet
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Alt  04.05.2020, 11:52   # 43
wüstenwind
 
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wüstenwind ist offline
@test54321

1. NIEMAND bekommt wegen Corona Entschädigung nach IfSG (unabhängig davon ob er Steuern bezahlt)
Wenn ein Arzt eine Infektion feststellt und die Dame deshalb ihrer Tätigkeit nicht nachkommen darf, dann hat sie dem Grunde nach vermutlich einen entsprechenden Anspruch - für die fragliche Zeit, in der sie untätig sein muss.
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Alt  04.05.2020, 11:50   # 42
wüstenwind
 
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wüstenwind ist offline
(falscher Thread)
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Alt  04.05.2020, 11:31   # 41
birne1000
 
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birne1000 ist offline
ich hab nie gesagt das es einfach ist die entschädigung zu bekommen, die länder wehren sich mit allen mitteln.

auf der seite von dona carmen fällt mir auf das entschädigung nach 56 ifsg ganz am schluss kommt. vermute dona carmen hat erst vor kurzen von jemanden einen tipp erhalten. denn der hinweis zu dieser entschädigung auf der seite ist neu. aber wie dona carmen richtig sagt:

"Wer jedoch aufgrund flächendeckender, mit Infektionsschutz argumentierender behördlicher Verfügungen von der Schließung von Bordellen und Prostitutionsstätten betroffen ist und deshalb einem De-facto-Verbot seiner Prostitutionstätigkeit unterliegt, darf sich im Falle der Antragstellung auf Schwierigkeiten gefasst machen und braucht einen guten Anwalt."

genau deshalb sollte das von mir vorgeschlagene schreiben als "provokation" an die behörde geschickt werden, damit diese dann ein individuelles verbot ausspricht und entschädigung nach § 56 ifsg fällig wird. (vielleicht sollten die damen von dona carmen mal hier nachlesen)
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Alt  04.05.2020, 10:56   # 40
maexxx
 
Benutzerbild von maexxx
 
Mitglied seit 23.08.2011

Beiträge: 4.995


maexxx ist offline
Ist hier gut zusammengefasst:
na endlich gibt es von einem "Profi" die wegweisenden Hinweise



PS
anhand Deiner regelmäßig dauerhaft gesperrten Accounts ist es wirklich nicht einfach, auszuwählen, wie man Dich gerade ansprechen sollte
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Alt  04.05.2020, 10:25   # 39
Spendierhose
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Mitglied seit 07.04.2019

Beiträge: 144


Spendierhose ist offline
@ birne: Echt jetzt?!
Hast Du § 56 IfSG auch mal gelesen?
Ist hier gut zusammengefasst:
https://www.donacarmen.de/dona-carme...orona-was-tun/

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Alt  04.05.2020, 08:23   # 38
test54321
grantlnder Stänkerer
 
Benutzerbild von test54321
 
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Beiträge: 4.881


test54321 ist offline
Zitat von stolen Beitrag anzeigen
moin

zu deiner frage .

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 56 Entschädigung

jeder der steuern bezahlt , bekommt hilfe !!!! wer aber über jahre nichts oder nur ein teil angibt .

bekommt nichts .
Der nächste Schlaumeier...
Ob man Steuern zahlt, ist unerheblich:

1. NIEMAND bekommt wegen Corona Entschädigung nach IfSG (unabhängig davon ob er Steuern bezahlt)
2. HUREN haben i.d.R. auch keinen Anspruch auf Soforthilfe (unabhängig davon ob sie Steuern bezahlen), weil sie keine gewerblichen (!) Liquiditätsengpässe haben
3. ALG-II oder Sozialgeld kann im Prinzip jeder bekommen (unabhängig davon ob er Steuern bezahlt)
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Alt  04.05.2020, 05:58   # 37
wüstenwind
 
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Beiträge: 3.742


wüstenwind ist offline
@stolen

jeder der steuern bezahlt , bekommt hilfe
Anders herum: wer keine Steuern bezahlt und beim Finanzamt nichts angemeldet hat, bekommt keine Hilfe.

Ich zahle Steuern, bekomme aber keine Hilfe aus dem Infektionsschutzgesetz.
Dafür dass ich Hilfe aus dem Infektionsschutzgesetz erhalten würde müsste ich weitere Voraussetzungen erfüllen (die ich nicht erfülle)
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