Prostitution stellt ein besonders prekäres und ausbeutungsgefährdetes Arbeitsfeld dar. Dennoch treffen viele Frauen bewusst die Entscheidung, damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Um Ausbeutung in der Prostitution – inklusive Menschenhandel in die Prostitution – zu unterbinden, bedarf es vielfältiger Maßnahmen. Ausländische Beispiele zeigen auch, dass die Nachfrage durch ein Verbot nicht wirksam unterbunden werden kann. Im Gegenteil, ein Verbot drängt Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister in die Illegalität, wo sie einer noch größeren Ausbeutungsgefahr ausgesetzt sind.
Von manchen Seiten wird ein generelles "Kaufverbot für sexuelle Dienstleistungen" gefordert. Expertinnen und Experten in Österreich sind sich aber weitgehend einig, dass es besser ist, zwischen freiwilliger Prostitution und Zwangsprostitution klar zu unterscheiden und jeweils geeignete Maßnahmen zu setzen.
Denn ausländische Beispiele zeigen, dass die Nachfrage durch ein Verbot nicht wirksam unterbunden werden kann. Im Gegenteil, ein Verbot drängt Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister in die Illegalität, wo sie einer noch größeren Ausbeutungsgefahr ausgesetzt sind.
Gibt es einen legalen Markt, kann man hingegen Einfluss auf Arbeitsbedingungen nehmen, leichter Kontrollen durchführen und mögliche Opfer von sexueller Gewalt und Zwang besser erkennen und unterstützen.
Dennoch stellt die Regulierung eines legalen Marktes eine große Herausforderung dar. Zum einen gilt es, die sexuelle Integrität der dort Tätigen zu wahren – eine Gratwanderung, da die Tätigkeit in sexuellen Handlungen besteht. Zum anderen handelt es sich bis heute um ein von Zuhälterei und Ausbeutung geprägtes Arbeitsumfeld – eine Tatsache, die in sämtlichen Regelungen berücksichtigt werden muss.
Angesichts der bestehenden besonderen Risiken dieses Arbeitsfeldes ist es wichtig – neben allen sonstigen Bemühungen – auch alternative Erwerbsmöglichkeiten zu schaffen, die einen existenzsichernden Berufswechsel jederzeit ermöglichen.
Rechtliche Regelung in Österreich
Prostitution, das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen durch erwachsene Personen, ist in Österreich grundsätzlich legal.
Einige zentrale Aspekte fallen in die Regelungskompetenz des Bundes, andere in die Regelungskompetenz der Bundesländer.
Auf bundesgesetzlicher Ebene gelten die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. In der Regel werden Sexdienstleisterinnen und Sexdienstleister als Selbständige betrachtet. Darüber hinaus gibt es einige wenige spezifische Regelungen, so vor allem die Verpflichtung zu 6-wöchigen Untersuchungen.
Auf landesgesetzlicher Ebene wird hingegen geregelt, "Wer", "Wann" und "Wo" sexuelle Dienstleistungen tatsächlich anbieten darf. So zum Beispiel Bestimmungen zu Altersgrenzen, zulässigen Arbeitsorten und Auflagen für Betriebe, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Die Regulierung von sexuellen Dienstleistungen in Österreich kann zusammengefasst daher als komplex und inhomogen bezeichnet werden.
Im März 2009 wurde im Rahmen der Task Force Menschenhandel die interdisziplinär und bundesländerübergreifend zusammengesetzte Arbeitsgruppe (AG) "Prostitution" eingerichtet. Sie ist im NAP Menschenhandel verankert und steht unter der Leitung des Frauenressorts.
Die Arbeitsgruppe setzt sich spezifisch mit Maßnahmen auseinander, die der Ausbeutungsgefahr im Bereich der Prostitution entgegenwirken. Ihre bisherigen Ergebnisse wurden veröffentlicht: Bericht vom Mai 2012 sowie Aktualisierungen vom März 2015 und Mai 2018. Die Berichte enthalten eine ausführliche Beschreibung der relevanten Rechtslage und von weiterhin bestehenden Problemstellungen sowie Empfehlungen und bereits gesetzte Umsetzungsmaßnahmen. Alle Berichte wurden dem Ministerrat zur Information vorgelegt.
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Falls die Weltuntergangspropheten weiterhin befürchten dass aufgrund von Corona der P6 in D für immer verboten werden wird, dann können sie immernoch in Ö bumsen gehen. Ist immerhin ein kleiner Trost.
Erlaubnis der Prostitution wird evaluiert
Online seit heute, 14.09 Uhr
Im Zuge der Lockerungen der Coronavirus-Maßnahmen wird auch eine Erlaubnis der Prostitution evaluiert.
Der „Kurier“ (Donnerstag-Ausgabe) berichtete, dass Prostitution ab 1. Juli wieder erlaubt ist, wie aus der jüngsten Novelle der Verordnung des Gesundheitsministeriums hervorgeht. Das Ministerium wollte aber auf APA-Anfrage keinen Termin nennen. Die Situation werde laufend geprüft.
Derzeit dürfen Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution nicht betreten werden. „Die Situation wird jedoch laufend evaluiert und geprüft, ab wann eine Öffnung wieder möglich ist“, hieß es. Der 1. Juli sei „noch nicht fixiert“.
In der jüngsten Novelle zur Covid-19-Lockerungsverordnung, die morgen in Kraft tritt, ist allerdings festgehalten, das jener Paragraf, der die Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution untersagt, mit Ablauf des 30. Juni entfällt.
Unterstützung aus Härtefallfonds
Die Gesundheit der Betroffenen hat laut Ministerium „oberste Priorität“. „Nur wenn die Gesundheit der betroffenen Frauen und Männer gewährleistet werden kann, kann eine Öffnung stattfinden. Dafür sind die Pflichtuntersuchungen bei AmtsärtzInnen und in Ambulatorien wieder aufzunehmen. Die Durchführung dieser Untersuchung ist derzeit nicht möglich, da auf den Bezirksverwaltungsbehörden – bei denen die Untersuchung üblicherweise stattfindet – der Parteienverkehr derzeit ausgesetzt ist“, schrieb das Ministerium in einem Statement.
Sexarbeiterinnen sollen zudem durch den Härtefallfonds unterstützt werden. „Unbürokratische Direktauszahlungen sind ein notwendiger erster Schritt, um Betroffenen zu helfen. Es handelt sich auch in Nicht-Coronavirus-Zeiten um ein äußerst prekäres und ausbeutungsgefährdetes Arbeitsfeld, umso wichtiger ist die Sicherstellung der Finanzierung von entsprechenden Beratungsstellen und Hilfsorganisationen“, hieß es.