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Alt  20.04.2019, 08:03   # 1
Zungenschlag
Sturm & Drang
 
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Beiträge: 4.890


Zungenschlag ist offline
Clubwiki -> Ordnungswidrigkeit FO (nur Kunde, NICHT Prostitutierte)

Da mir immer wieder eklatantes Nicht-Wissen, v.a. bei den Girls, aber auch den Kunden begegnet, möchte ich über den Sachverhalt hiermit aufklären.

Die Gesetzestext Zitate zum Prostituiertenschutzgesetz habe ich übernommen von der Seite:
https://www.prostituiertenschutzgesetz.info

Insbesondere relevant:
https://www.prostituiertenschutzgese...t-werbeverbot/
https://www.prostituiertenschutzgese...dvorschriften/

Prostituiertenschutzgesetz
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
und
§ 33 Bußgeldvorschriften



Kurzfassung:

Beim Paysex sind alle Beteiligten per Prostituiertenschutzgesetz verpflichtet ein Kondom zu verwenden. Dies umfasst oral, vaginal und anal Verkehr.

Wichtig: Verstöße gegen die Kondompflicht sind für Prostituierte nach diesem Gesetz NICHT bußgeldbewehrt, jedoch für Paysex-Kunden.

Prostituierte können aber bei der öffentlichen Bewerbung von Praktiken ohne Kondom mit einem Bußgeld belegt werden, auch wenn "Verkehr ohne Gummi" verklausuliert beworben wird (hier z.B. "FO"). Dies umfasst jedoch NICHT das direkte Kundengespräch. Durch das Prostituiertenschutzgesetz ergibt sich also keinerlei Gefahr eines Bußgeldes für die Prostituierten im direkten Kundenkontakt und wenn FO oder anderes besprochen oder praktiziert wird.
Da also explizit die Prostituierten ausgenommen werden in der Bestrafung, ergibt sich zwangsläufig und vom Gesetzgeber absichtlich, dass es daher nach diesem Gesetz auch keinen Einsatz von „Scheinfreiern“ geben wird.

Zwei Bundesländer haben weitere Landesgesetze erlassen. Insbesondere in Bayern gilt auch noch das bereits vorher gültige Landesgesetz. Daran hat sich nichts geändert.


Die ungekürzte Fassung inklusive Begründung:

siehe nächsten Beitrag
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Alt  29.04.2019, 14:25   # 22
Gandalf72
 
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Beiträge: 6


Gandalf72 ist offline
Hallo, Scheinfreier von Amts wegen. Gibt es nicht viele darunter die Verheiratet sind ? Eine DL dazu an der Tür eines Bordells dazu zu Animieren dies zu machen halte ich für Betrug und Erschleichung einer Dienstleistung mit der Absicht die Dame bestrafen zu können. Nun ich kenne die Gesetze nicht so und weiß auch vordergründig während ich dies Schreibe nicht ob die dass oder ob die das Dürfen. Aber egal für mich wäre sowas echt Mies ja sogar Menschenunwürdig. Niemand hat von mir aus es sei denn es wäre Gewalt im Spiel dass Recht auch ohne Richterlicher Genehmigung einfach in ein Zimmer einzudringen wo gerade käuflicher Sex praktiziert wird. Es könnte ja auch sein, dass ein Kunde nach AO fragt aber die DL grundsätzlich nicht ohne Kondom praktiziert. Ich denke Frauen sofern Sie die Deutsche Sprache können sind Grundsätzlich anzuraten sowas zu mindestens nicht schon an der Tür zuzustimmen. Na, ich Glaube nicht, dass Ehefrauen oder auch Ehemänner von Amtspersonen es Dulden würde, wenn die wüssten, dass die Person mit einer DL verkehren müsste nur um vielleicht beweisen zu können, dass es gerade die Frau ohne macht. Ich denke auch, dass Amtspersonen es selbst dann auch nicht machen dürfen wenn es sich um nicht selbst gebundene Personen handelt. In diesem Fall wären die ja selbst Straffällig und würden alles übergehen was der Gesetzgeber mit diesem in großen Teilen des Gesetzes verbieten will. Würde man Freier zu Tätern machen, platzen die Gefängnisse aus allen Nähten.Ich denke, es ist immer noch ein Vertragsverhältnis was man eingeht. Was beiden dann beim Sex machen ist nach meiner Meinung deren Sache. Klar, die Mehrheit zieht dass Kondom vor ist auch Gut so. Aber ich möchte auch nicht derjenige sein, der Andersdenkende da Vorschriften macht. Nee auf lange Sicht gesehen glaube ich nicht daran, dass man Prostituition ausrotten kann.
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Alt  21.04.2019, 20:54   # 21
Prisma
 
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Beiträge: 2.040


Prisma ist offline
Eigentlich könnte ich ja sagen, Google ist dein Freund...
Wenn die Antwort aus nur 1 Wort besteht... erlaube ich mir die Frage einfach mal
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Alt  21.04.2019, 11:04   # 20
Zungenschlag
Sturm & Drang
 
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Beiträge: 4.890


Zungenschlag ist offline
Richtig. Saarland.


@Prisma

Eigentlich könnte ich ja sagen, Google ist dein Freund...
Aber natürlich hast du recht. Ich habe es erwähnt, aber nicht konkretisiert. Einfachheitshalber ein Zitat von Wikipedia, da steht auch das jeweilige Inkrafttreten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kondom

Seit 1. Juli 2017 gilt in Deutschland bei Prostitution eine Kondompflicht (§ 32 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz). Vorher bestand sie nur in Bayern (seit dem 16. Mai 2001; § 6 Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten) und im Saarland (§ 6 der Hygiene-Verordnung vom 16. April 2014).

Wobei Bayern natürlich mal wieder ausschert und die Prostituierten verstärkt unter Strafandrohung stellt. Dies allerdings je nach Kommune stark unterschiedlich restriktiv verfolgt. Landshut oder München auch mit Scheinfreiern nach Landesgesetz. Entsprechende Bußgeld Bescheide sind meiner Meinung nach, teilweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar bei "richtiger" Verteidigungsstrategie. Daher konzentriert man sich in den meisten Kommunen Bayerns im Wesentlichen seit jeher auf die Punkte, die (mittlerweile) auch durch das Bundesgesetz gerechtfertigt scheinen: Informationspflicht/Aushang Kondomgebot, Werbeverbot, Vorgehen gegen "Betreiber" bzw. Prostitutionsstätten.
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Alt  21.04.2019, 07:44   # 19
Nazdravan
 
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Beiträge: 27


Nazdravan ist offline
Bayern und welches noch?
Saarland

https://www.saarland.de/225055.htm (dort ist auch ein Link zum Verordnungstext)

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Alt  21.04.2019, 07:23   # 18
advokat666
 
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Beiträge: 1.010


advokat666 ist offline
Da kann das Mädel im Club nicht mithalten.
Das ist genau das Problem an dem neuen Gesetz, es schützt die Damen null, stattdessen gängelt es sie mitsamt den Kunden. Statt die Kriminalität zu bekämpfen und den Rest zwei Erwachsene Menschen entscheiden zu lassen was man miteinander macht, gibt´s absurde Vorschriften für Clubbetreiber und die die dort arbeiten. Als Folge blüht der Untergrund, AO kostet weniger wie in einem offiziellen Laden vollgummiert zu ficken, es gibt manche Hotels, da müsste man eigentlich ne Rote Laterne in die Fenster stellen. Im übrigen zum Teil mit Wissen des Hotelmanagements.

Besonders lächerlich ist aber das hier

Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum
Ich mache P6 Dates schon 20 Jahre und Scheinfreier im Sinne das die Sitte Fake Dates macht und versucht irgendwas ohne Gummi zu bekommen gibt´s bzw. gab´s in München schon immer, daran hat auch das neue Gesetz nichts geändert. Mich würde ja mal interessieren wie man tatsächlich nachweisen will ob jemand einen BJ ohne Gummi bekommen hat. Das dürfte schwer zu beweisen sein.
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Alt  20.04.2019, 22:51   # 17
Prisma
 
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Prisma ist offline
Danke an alle, insbesondere Zungenschlag.

Zwei Bundesländer haben weitere Landesgesetze erlassen.
Bayern und welches noch?
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Alt  20.04.2019, 21:05   # 16
olaf
.......
 
Mitglied seit 02.12.2004

Beiträge: 2.032


olaf ist offline
Kondompflicht ,
Brigitta Brettergartensraße, Regensburg, Amberg usw. vögelt seit Jahren ohne Kondom, und das in Bayern vorrangig.
Da gibt es noch mehr "Damen" wo das bekannt ist, aber es wird nix, gar nix unternommen.
Der größte Witz sind die Preise 1 Std ca. 120€.!!! Zu lesen im AO Forum!!
Da kann das Mädel im Club nicht mithalten.
Ergo wer Extra + 50 für FO bezahlt im Club ist selber schuld.
Mich stört ein Kondom nicht, und respektiere die Frau wo das wünscht,aber Extra darf sie dann nicht verlangen.
Wenn ein Mädel sagt ab einer Buchung 1 Std ist das mit dabei, finde ich das auch ok, Freie Marktwirtschaft.
Dann kann der Kunde das frei entscheiden
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Alt  20.04.2019, 12:13   # 15
~Beelzebub~
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~Beelzebub~ ist offline
Was genau in Stuttgart passiert ist, weiß ich nicht. Ich vermute aber, dass die Aussage der DL (oder mehrerer DL) zu dem Bußgeld für die Freier geführt hat. Wir wissen natürlich auch nicht, ob das Bußgeld dann auch bezahlt wurde. Oder ob die Freier sich einen Anwalt genommen haben und sich dagegen wehren.
Siehst du, was oder ob da was passiert ist, ob gezahlt werden musste oder nicht, ob sie Zeugen hatte oder nicht, kann und wird niemand wirklich sagen können.
Die Presse schreibt viel, und mit dem Gesetz wird kräftig mit den Ketten gerasselt.
Können sie. Fakt ist, was hinter verschlossenen Türen abgeht ist eine andere Sache....
Was jeder einzelne mit einer DL vereinbart, wird auch weiterhin hinter verschlossener Türe bleiben.
Aber wir gehen ja alle davon aus, das alles rechtschaffend abläuft. Wie beruhigend, was da wieder einmal tolles geschaffen wurde und wie gut alles funktionert.
Das ist doch schööön oder.

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Alt  20.04.2019, 11:29   # 14
Aufkleber
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Aufkleber ist offline
Kein Stealthing! Der Unterschied besteht darin, dass beim Stealthing heimlich und gegen den Willen/Wissen der Partnerin das Kondom beim Verkehr abgezogen wird. Das ist eine Straftat (sexueller Missbrauch). Erst letzten Dezember wurde zum ersten Mal ein Mann in D wegen Stealthing verurteil, ironischerweise ein Polizist. Hier ein Artikel darüber: https://www.n-tv.de/panorama/Bundesp...e20780677.html

Der Verstoß gg Kondompflicht geschieht dagegen mit Wissen der DL. Deshalb wohl auch die niedrige Strafe von "nur" 1000 Euro. Das Höchstmaß sind ja 50.000 Euro Bußgeld. Was genau in Stuttgart passiert ist, weiß ich nicht. Ich vermute aber, dass die Aussage der DL (oder mehrerer DL) zu dem Bußgeld für die Freier geführt hat. Wir wissen natürlich auch nicht, ob das Bußgeld dann auch bezahlt wurde. Oder ob die Freier sich einen Anwalt genommen haben und sich dagegen wehren.
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Alt  20.04.2019, 11:02   # 13
~Beelzebub~
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~Beelzebub~ ist offline
Die Männer hatten das Kondom während des Geschlechtsakts einfach wieder abgezogen.
Nätürlich ist es ein Unding, wenn durch so eine Aktion die Gesundheit beider Parteien gefährdet wird.
Das muss nicht sein. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte gehören die auch bestraft, keine Frage.
Aber trotzdem, wenn es hart auf hart kommen sollte geht das nicht so einfach, es muss ein tatsächlicher greifbarer/belegbarer Beweis erbracht werden. Die DL kommt höchst wahrscheinlich dann durch, wenn sich der Freier dadurch einschüchtern lässt und eben nicht auch RICHTIG dagegen vorgeht ( wenn es eine DL-Azf ist und es behauptet ). Dann wird der DL natürlich eher der DL geglaubt.

....Was aber, wenn die DL gelogen hat. Der Sex hat ja bestimmt nur unter vier Augen statt gefunden. Die kann alles behaupten und keiner könnte niemals mehr das Risiko gehen zu einer DL zu gehen. Man kann auch Angst haben, das ne Kloschüssel vom Himmel fällt und einen trifft.

Wenn jetzt, wie du vorher angedeutet hast, jemand der DL ein Extra zu nehmen ausschlägt und es doch ein Azf ist, kann man so einen Vorwurf auf nichtbenutzung eines Pirelli's nicht einfach durchgehen lassen. Wer keine Cojones hat, wahrscheinlich schon.

Wenn du einen guten Anwalt hast, dann rät er dir eines:
Sag als ERSTER unter Eid aus, das es mit war, dann geht die DL 1000 % Baden !!!

Mich wollte auch schon mal jemand wegen etwas anderes belangen was gar nicht der Fall war. Es war ein Streitsüchtiger Mensch und Gauner.
Diese, entschuldigung, Ratte wollte Kohle raus schlagen.

Wie oben erklärt, wenn jemand ein krummes Ding vor hat und du machst es so, dann geht solch jemand Baden !!
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Alt  20.04.2019, 10:39   # 12
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Die Männer hatten das Kondom während des Geschlechtsakts einfach wieder abgezogen.
Nennt man stealthing und ist eine riesen Sauerei, hat aber nur indirekt mit der Kondompflicht zu tun. Denn auch ohne Kondompflicht ist das eigentlich schon im Straftatbereich. Warum hier nur Bußgelder verhängt wurden ist doch arg Zweifelhaft.
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Alt  20.04.2019, 10:11   # 11
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Aufkleber ist offline
Zitat von Beelzebub
Und ich bestätige der Polizei, das ich eins genommen habe.
Dann steht Aussage gegen Aussage, merkst was.
Es wurden wirklich schon Freier wegen der Nichtbenutzung von Kondomen bestraft. 1000 Euro haben sie blechen müssen. Und damals war die Aussage der DL nicht unwichtig. Ist in Stuttgart passiert (sowieso ein schwieriges Gelände für Freier). Hier ein Bericht aus der StZ dazu: https://www.stuttgarter-zeitung.de/i...090e2a9fc.html

Zitat von Zungenschlag
Bestrafung gibt es daher nur, wenn der Freier es selbst erzählt / zugibt. Was auch die sehr wenigen bisher verhängten Bußgelder belegen.
Wo hast du diese Info her? Haben die Freier das immer zugegeben?

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Alt  20.04.2019, 09:54   # 10
~Beelzebub~
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~Beelzebub~ ist offline
Ganz einfach. Die Polizei nimmt im Streifenwagen einen Abstrich von deinem Penis und untersucht ihn im Labor auf Rückstände von Kondomen. Die Innenseiten von Kondomen sind ja speziell mit Gleitgel beschichtet!
Natürlich

Außerdem werden Zeugen befragt. Oder besser gesagt Zeuginnen.
Zeugen hab ich auch genug, das ich gar nicht da war. Oder kann die DL etwa ne Rechnung vorweisen ?

Wenn die DL dir eins auswischen will (z.B. weil du ein Extra nicht genommen hast), bestätigt sie das FO bei der Polizei. Ihr passiert ja nichts.
Und ich bestätige der Polizei, das ich eins genommen habe.
Dann steht Aussage gegen Aussage, merkst was.
Hab ja eins vom ficken. Das nehm ich immer selber mit.

Jetzt kommst du wieder....
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Alt  20.04.2019, 09:38   # 9
Zungenschlag
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Zungenschlag ist offline
Was ein Bullshit, auch wenn es witzig gemeint ist. Das Thema ist viel zu ernst.
Bei der Entspannungsmassage habe ich nie ein Kondom an. Bei der Domina auch nicht. Die speichelt mich höchstens ein ("Dominakuss") ohne mich überhaupt zu berühren.

Fazit: Abstriche, Speichel (auch am Schwanz) etc., sind alles sicherlich kein Nachweis für gesetzeswidriges Handeln.
Daher: Bullshit!

Selbst wenn das Zimmer gestürmt wird, so lässt sich kaum erkennen, ob etwas gesetzeswidriges gemacht wurde. Denn was machst du in so einem Fall? Klar: erschreckt aufspringen. Vorher ist natürlich nix gesetzeswidriges passiert. Bestrafung gibt es daher nur, wenn der Freier es selbst erzählt / zugibt. Was auch die sehr wenigen bisher verhängten Bußgelder belegen. Das Gesetz soll lediglich (und ich finde das sogar gut) den Prostituierten helfen, Praktiken leichter abzulehnen, die sie nicht machen wollen. Und dafür taugt dieses Gesetz durchaus.

Viel schlimmer ist jedoch, dass die BETREIBER einer Prostituitionsstätte massiv gegängelt werden (dies vielleicht ein Thema für einen anderen Wiki Beitrag von mir) und die Girls sich hirnrissig und diskriminierend anmelden müssen. Letzteres natürlich nur, um leichter Steuern einzutreiben. Das hätte man jedoch auch mit einer bundesweiten Pauschal(tages)steuer als Vorauszahlung und einer weiter aufrechterhaltenen Verpflichtung zur Versteuerung (die aber praktisch nicht verfolgt werden muß, wenn die Pauschale hoch genug ist, um sehr wahrscheinlich die anfallende Versteuerung schon abzudecken) viel pragmatischer und einfacher lösen können.
Typisch Deutschland: Lieber verkomplizieren, vorschreiben und gängeln!
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Alt  20.04.2019, 09:05   # 8
Aufkleber
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Aufkleber ist offline
So, und jetzt würde mich interessiern, wenn z.b. der Müller, Huber oder wer auch immer keinen Gummi nimmt, WIE sie das beweisen wollen ???
Ganz einfach. Die Polizei nimmt im Streifenwagen einen Abstrich von deinem Penis und untersucht ihn im Labor auf Rückstände von Kondomen. Die Innenseiten von Kondomen sind ja speziell mit Gleitgel beschichtet!

Außerdem werden Zeugen befragt. Oder besser gesagt Zeuginnen. Wenn die DL dir eins auswischen will (z.B. weil du ein Extra nicht genommen hast), bestätigt sie das FO bei der Polizei. Ihr passiert ja nichts.
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Alt  20.04.2019, 09:03   # 7
Zungenschlag
Sturm & Drang
 
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Zungenschlag ist offline
Sicherlich bricht Bundesrecht ganz klar Landesrecht.
Jedoch: das Bundesrecht äußert sich NICHT zu bestimmten Dingen bzw. es ist kein Bußgeld festgelegt. Damit erlaubt! Aber halt nicht explizit, sondern implizit. Wie üblich bei Gesetzen und Vorschriften.
Landesrecht kann also weitere Dinge verschärfen und ergänzen ohne dem Bundesrecht entgegen zu stehen.

Jetzt aber mal konkret: womit gab es beim Landesrecht in Bayern tatsächlich Probleme und das je nach Stadt sehr unterschiedlich restriktiv (z.B. München) oder lax (z.B. Nürnberg) verfolgt? In erster Linie öffentliche Werbung und den verpflichtenden Aushang der Vorschrift zur Verwendung von Kondomen in der Prostitutionsstätte. Desweiteren war stets umstritten, ob "Geschlechtsverkehr" im Landesgesetz auch FO umfasst oder eben nicht. Aus der Politik hieß es: ja. Gerichtlich geklärt wurde dies meines Wissens aber nicht. Hab mich damit aber schon lange nicht mehr beschäftigt. Kunden hatten eh nie etwas zu befürchten.

Und noch konkreter: es hat auch vor dem ProstSchG keine Sau gejuckt, was im Zimmer tatsächlich passiert ist. Lässt sich nun ja auch ziemlich schwierig kontrollieren...

Es gab überall FO, FT und sogar AO Angebote. Teils explizit beworben in überregionalen Werbeseiten wie ladiesPUNKTde und anderen. Wobei AO die Aufmerksamkeit der Behörden weckte, FO z.B. in Nürnberg nie. Nähere Ausführungen erspare ich uns hier, sonst komm ich aus dem Schreiben nicht mehr raus.

Fazit: war scheißegal, ist scheißegal, wenn zwei sich treffen und einig sind...

***

Die Gesetze werden lediglich von manchen Prostituierten als Begründung genutzt den Standard-Service z.B. in den FKK-Clubs einzuschränken, um dann neue Extras zu verkaufen. Das folgt dann demnächst: meine Aktionen gegen massive Preiserhöhungen. Erstmal nur informieren. Meine Clubberichte enthalten seit jeher, wenn der "übliche / etablierte" Standardservice inklusive FO und ZK mal nicht angeboten wurde oder gar mit unüblichen Aufpreisen. Während GAR NICHT anbieten wenigstens konsequent ist und ich da nicht mit den Girls diskutiere, sondern lediglich äußere, dass wir dann halt nicht zusammen finden werden, so prangere ich massiv an, wenn ANGEBLICH wegen dem ProstSchG die Preise erhöht (meist verdoppelt) werden. Das ist für mich lediglich dreiste Abzocke und dagegen kämpfe ich von jeher an. Ich empfehle Club-Besuche wegen der Bezahlung hinterher und dem besseren Service. Stellt Mann im Zimmer dann zu Beginn fest, dass der Service nicht wie gewünscht beginnt (und noch kein Service gemacht wurde) rate ich zum Zimmerabbruch. Ich ziehe das schon lange durch und es ist gratis. Ich will kein Girl zu irgendwas überreden, was sie nicht will. Definitiv nicht. Das verbietet mir mein Respekt und Anstand. ABER ich will auch nicht kostenpflichtig abgezockt oder verarscht werden und es passiert mir nur sehr selten, dass das dann mit verlorenem Geldeinsatz verbunden wäre. Ich gebe dieses Wissen absichtlich zum Schutz anderer Kunden weiter. Nicht mehr und nicht weniger.
Und zum Glück: die meisten Girls sind fair und korrekt. Egal, ob sie alle gewünschten Services machen oder nicht, sie sagen es vorher und was es kostet.
Es geht nur um die schwarzen Schafe und dreiste Ideen der drastischen Preiserhöhungen erst im Zimmer. Solche hab ich gefressen und ich möchte, dass sich auch andere Männer nicht verarschen lassen...
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Alt  20.04.2019, 08:55   # 6
~Beelzebub~
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~Beelzebub~ ist offline
Die Ironie sehe ich ganz wo anders.

Die können auch gleich die ganzen Wände des jeweiligen Gebäudes von innen UND von außen ganzflächig mit den Zetteln bekleben das man ne Lümmeltüte nehmen muss.

So, und jetzt würde mich interessiern, wenn z.b. der Müller, Huber oder wer auch immer keinen Gummi nimmt, WIE sie das beweisen wollen ???

Ironie aus...
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Alt  20.04.2019, 08:18   # 5
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Aber Bundesrecht bricht Landesrecht.
Es kann doch nicht sein das in Bayern weiterhin auch Prostituierte bestraft werden, wenn kein Kondom verwendet wird, dieses aber nach dem ProstSchG geradewegs nicht der Fall ist?!
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Alt  20.04.2019, 08:18   # 4
Sheldon007
 
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Beiträge: 664


Sheldon007 ist offline
Danke Zungenschlag!
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Alt  20.04.2019, 08:13   # 3
Zungenschlag
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Zungenschlag ist offline
https://www.prostituiertenschutzgese...dvorschriften/

§ 33 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,
5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,
6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
8. entgegen
a) § 27 Absatz 1 oder
b) § 32 Absatz 2
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.


Erläuterungen zu § 33 (Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1
Absatz 1 belegt u. a. Verstöße von Prostituierten gegen Pflichten nach diesem Gesetz mit einem Bußgeld. Die Sanktionierung von Pflichtverstößen ist grundsätzlich erforderlich, um
auf die Einhaltung der wesentlichen Pflichten der Anmeldung und gesundheitlichen Beratung gegenüber Prostituierten wirksam hinzuwirken und ein Bewusstsein für die Bedeutung
dieser Schutzmaßnahmen zu schaffen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 dient dazu, die Einhaltung der Anmeldepflicht gegenüber Prostituierten durchzusetzen. Verstöße von Prostituierten gegen die Anmeldepflicht sollten grundsätzlich in
einem gestuften Sanktionsverfahren geahndet werden. Prostituierte, die sich in einer Notoder Zwangslage befinden oder deren widrige Lebensverhältnisse zur Ausübung beziehungsweise
Fortsetzung der Prostitution führen, sollen durch dieses Gesetz in erster Linie rechtlich verankerten Schutz und Unterstützung erfahren. Damit soll ein Drängen von Prostituierten in die Illegalität und letztlich ein Verlust der Schutzmöglichkeit vermieden werden. Das auf Schutz, Prävention und Beratung ausgerichtete Gesetz ermöglicht ein gestuftes Verfahren. Das Unterlassen der Anmeldung soll nach den Grundsätzen des Ordnungswidrigkeitenrechts zunächst mit der Erteilung einer Verwarnung geahndet werden, insbesondere wenn es sich um einen Erstverstoß handelt. Dadurch wird zwar eine abschreckende Wirkung erreicht, die aber zugleich den möglichen Gründen für ein Unterlassen der Anmeldung angemessen Rechnung trägt. Der Behörde verbleibt dabei weiterhin nach Ordnungswidrigkeitenrecht ein weiter Ermessensspielraum.
Zu Nummer 2
Nummer 2 knüpft an das Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung an, die die Behörde gegenüber der Prostituierten nach § 11 Absatz 3 festgesetzt hat, und belegt den Pflichtverstoß mit einem Bußgeld.
Zu Nummer 3
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer als Kunde oder Kundin den Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausübt. Kunden und Kundinnen können auch dann wegen eines Verstoßes gegen die Kondompflicht belangt werden, wenn nach der jeweiligen Art der Sexualpraktik das Kondom nicht am eigenen Körper, sondern am Körper des Prostituierten zum Einsatz kommen müsste.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Verstöße von Betreibern, die wegen ihres Gewichts sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Begehung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zu Nummer 1
Eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Prostitutionsgewerbe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betreibt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Stellvertretererlaubnis durch einen Stellvertreter betreibt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 betrifft Fälle der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflagen, die die zuständige Behörde dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 17 Absatz 1 für den Betrieb seines Prostitutionsgewerbes erteilt hat.
Zu Nummer 3
Nummer 3 betrifft Fälle der Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen, die die zuständige Behörde dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 1 erteilt hat.
Zu Nummer 4
Nummer 4 betrifft den Fall des Verstoßes gegen die Einhaltung der in § 18 Absatz 2 bis 4 genannten Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen.
Zu Nummer 5
Nummer 5 betrifft den Fall des Verstoßes gegen die Einhaltung der für Prostitutionsfahrzeuge festgelegten Mindestanforderungen nach § 19.
Zu Nummer 6
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der örtlich zuständigen Behörde die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs oder die Durchführung einer geplanten Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Zu Nummer 7
Nummer 7 bewehrt Verstöße gegen die in § 25 Absatz 1 normierte Pflicht des Betreibers, bestimmte Personen nicht in seinem Gewerbe tätig werden zu lassen, mit einem Bußgeld.
Zu Nummer 8
Nummer 8 betrifft den Fall, dass der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen, die bei ihm tätig werden wollen, nicht ordnungsgemäß auf ihre Anmeldepflicht sowie auf die Pflicht zur Wahrnehmung gesundheitlicher Beratung nach § 10 hinweist. Gleiches gilt, wenn der Betreiber gegen die Pflicht verstößt, nach § 32 Absatz 1 auf die Kondompflicht durch gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
Zu Nummer 9
Wer entgegen § 27 Absatz 2 als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen ohne die erforderliche Anmelde- oder Aliasbescheinigung bei sich tätig werden lässt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Zu Nummer 10
Nummer 10 betrifft verschiedene Fälle des Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten des Betreibers nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
Zu Nummer 11
Nummer 11 erfasst Fälle, in denen der Betreiber gegen die Vorlagepflicht nach § 28 Absatz 4 verstößt.
Zu Nummer 12
Nummer 12 erfasst Fälle, in denen der Betreiber gegen die Aufbewahrungspflicht nach §28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 7 verstößt.
Zu Nummer 13
Nummer 13 regelt Fälle, in denen der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gegenüber den Behörden im Rahmen der Überwachung seines Betriebs nach § 30 Absatz 1 gegen seine Auskunftspflicht verstößt.
Zu Nummer 14
Nach Nummer 14 ist der Fall, dass entgegen § 32 Absatz 3 sexuelle Dienstleistungen unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder in einer den Jugendschutz oder den Schutz der Allgemeinheit konkret beeinträchtigenden Weise in den dort genannten Formen angeboten, angekündigt, angepriesen oder bekanntgegeben werden, bußgeldbewehrt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die jeweiligen Bußgeldrahmen bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder Absatz 2 und orientiert sich bei den gesetzlichen Höchstwerten an den Rechtsgütern, die mit den verletzten Vorschriften geschützt werden sollen. Aufgrund der immensen Bedeutung, die dem Rechtsgut der Gesundheit und damit des Schutzes von Körper und Leben zukommt, können Verstöße gegen die Kondompflicht mit sehr hohen Bußgeldern belegt werden. Absatz 1 Nummer 1 und 2 ahnden hingegen nur Verstöße gegen solche Pflichten von Prostituierten, die ihrem eigenen Schutz dienen, ohne dass es beispielsweise durch das Unterlassen der Anmeldung zu einer Gefährdung für Dritte kommen würde.
Daher reichen hier geringere Bußgelder aus. Bei Verstößen von Betreibern gegen nach diesem Gesetz bestehende Pflichten erfolgt eine Differenzierung anhand der betroffenen Rechtsgüter sowie der Auswirkungen eines Verstoßes auf Rechtsgüter Dritter, so dass Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten grundsätzlich mit geringeren Bußgeldern einhergehen als Verstöße gegen die Einhaltung von Mindestanforderungen an Prostitutionsbetriebe, da diese regelmäßig auch immanente Rechtsgüter Dritter, wie z. B. die Gesundheit, gefährden.
Über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt bei der konkreten Festlegung der Bußgeldhöhe durch die zuständige Behörde der Grundsatz der Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Danach soll die Geldbuße jedenfalls den wirtschaftlichen Vorteil, der aus dem Pflichtverstoß gezogen wurde, übersteigen und damit ein spürbares Übel für den Täter darstellen. Sollte das in diesem Gesetz festgelegte gesetzliche Höchstmaß hierfür im Einzelfall nicht ausreichen, so kann es überschritten werden.
Das Unterlassen der Anmeldung gilt nach Absatz 1 Nummer 1 als Ordnungswidrigkeit und kann als solche mit einem Bußgeld belegt werden. Die Behörde soll jedoch nach Möglichkeit zunächst von dem in § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelten Instrument der Verwarnung Gebrauch machen.
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Alt  20.04.2019, 08:08   # 2
Zungenschlag
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Zungenschlag ist offline
https://www.prostituiertenschutzgese...t-werbeverbot/

Ich habe fett die relevantesten Textstellen hervorgehoben.

§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot

(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

***

Begründung zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)
Zu Absatz 1
Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.
Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.
Die Verwendung von Kondomen ist das effektivste und einfachste Mittel, um das Risiko für sexuell übertragbare Krankheiten zu senken. Gleichwohl sind für Prostituierte (und deren Kunden und Kundinnen) auch darüberhinausgehende Kenntnisse über die Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken sinnvoll, denn allein durch eine Kondomverwendung beim Geschlechtsverkehr können einige Risiken sexuell übertragbarer Erkrankungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, zugleich den Zugang zu entsprechender zielgruppengerechter Beratung für Prostituierte zu erleichtern. Hierzu tragen u. a. entsprechende Informationen im Kontext der Anmeldung und der verpflichtenden Gesundheitsberatung nach § 10 sowie die Verpflichtung der Betreiber nach § 24 Absatz 3 bei, entsprechenden Beratungsangeboten Zugang zu ihrer Prostitutionsstätte zu gewähren.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Aushangpflicht dient dazu, die Einhaltung der Kondompflicht zusätzlich zu sichern. Nach § 24 Absatz 2 sind Betreiber verpflichtet, auf die Einhaltung der Kondompflicht hinzuwirken.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die mit der Kondompflicht verfolgte Präventionswirkung lässt sich nur erzielen, wenn sich bei weiblichen und männlichen Prostituierten eine möglichst durchgängige Verwendung von Kondomen etabliert. Allerdings ist es derzeit für viele Prostituierte auch in den Bundesländern, in denen bereits eine Kondompflicht besteht, schwierig, gegenüber ihren Kunden auf einer Kondomverwendung zu bestehen, insbesondere wenn die Kunden durch die Verbreitung offener oder verklausulierter Werbung den Eindruck gewinnen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr ein „ganz normales“ und leicht aufzufindendes Angebot sei.
Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr „ohne Kondom“ auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise „AO“, „FO“ oder sprachliche Umschreibungen wie z. B. „naturgeil“, „tabulos“.
Die Vorschrift schränkt auf Seiten der Prostituierten die Möglichkeit ein, im Wettbewerb Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem – und nach Absatz 1 verbotenem – Sexualverhalten zu ziehen. Sie reduziert den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck zum Verzicht auf Kondome und dient damit zugleich der Stärkung von Prostituierten, die zum eigenen Schutz an der Kondomverwendung festhalten wollen.
Nummer 1 verfolgt dabei ein anderes Ziel als Nummer 2, wonach in erster Linie auf einen Schutz der Jugend und der Allgemeinheit vor unerbetener Konfrontation mit sexualisierten Inhalten abgezielt wird. Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden.
Zu Nummer 2
Nummer 2 umfasst das bisher in § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten normierte generelle Verbot, durch die dort genannten Medien für eine Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen zu werben oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Durch die Formulierung in Nummer 2 wird der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen.
Werbung oder Bekanntgabe sind insbesondere dann nach Nummer 2 verboten, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach den Urteilen des 1. Zivilsenats des BGH vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03 und I ZR 65/05 – ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr festzuhalten. Das Werbeverbot für Prostitution soll auf Fälle beschränkt werden, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, vor allem derjenigen von Kindern und Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen eintritt. Die Werbung muss nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgen oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sein, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Auf die Eignung der Werbung
im Sinne des § 119 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, andere zu belästigen, oder ihre Äußerung in grob anstößiger Form soll es nicht ankommen. Die Novellierung des Prostitutionsrechts gibt Gelegenheit, den Umfang des Werbeverbots für Prostitution, insbesondere im Interesse des Jugendschutzes, klarzustellen.
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