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Mit dem Gesetz wurde eine Kondompflicht eingeführt (§ 32 Abs. 1 ProstSchG). Die Werbung für bestimmte sexuelle Dienstleistungen, wie beispielsweise Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, ist in den in § 32 Abs. 3 ProstSchG genannten Fällen verboten.
Zuwiderhandlungen gegen Regelungen können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro geahndet werden; verstoßen Kunden gegen die Kondompflicht, sind Bußgelder bis 50.000 Euro möglich (§ 33 ProstSchG).
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