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Alt  04.01.2019, 12:37   # 79
Zorro007
 
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Beiträge: 406


Zorro007 ist offline
wo kann man das nachlesen?
Das bezieht sich auf den inzwischen weggefallenen § 180b StGB:

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.
In Bayern wurde das Tatbestandsmerkmal der "Einwirkung" (regional unterschiedlich) teilweise sehr streng ausgelegt, weshalb es kaum Frauen unter 21 in diesem Gewerbe gab, außer sie konnten nachweisen, dass sie bereits woanders tätig waren (z.B. durch den früher vorgeschriebenen "Bockschein")

Inzwischen ist dieser Paragraph weggefallen, Frauen können sich ab 18 Jahren gem. §3 ProstSchG anmelden.
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