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Alt  27.05.2017, 14:21   # 1
ostmaany
 
Mitglied seit 27.05.2012

Beiträge: 409


ostmaany ist offline
Post Neues Prostituiertenschutzgesetz 2017

Prostituiertenschutzgesetz 2017
Um Euch eine Übersicht über die aktuellen Entwicklungen und den derzeitigen Stand zum kommenden deutschen Prostituiertenschutzgesetz 2017 zu geben, werden wir Euch hier alle wichtigen Infos zur Verfügung stellen. Diese Seite wird regelmässig aktualisiert. Sobald wir Neuigkeiten zur Umsetzung des Gesetzes erfahren, teilen wir es auf dieser Seite mit! Also schaut regelmässig mal vorbei!
Anmeldung als Sexworker

Ab dem 1. Juli 2017 müssen sich Sexworker, inklusive Hobbyhuren, Tantra Masseusen, Escort Damen und Dominas als „Prostituierte“ im Rahmen einer Anmeldung registrieren lassen. Egal ob männlich, weiblich, Trans, jede Person, die erotische und sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, muss sich bei einer (noch näher zu bezeichnenden) Behörde anmelden und sich zuvor einer verpflichtenden Gesundheitsberatung unterziehen (zuständig werden voraussichtlich die Gesundheitsämter sein). Bei der Anmeldung soll auch geprüft werden, ob Hinweise auf Ausbeutung oder Zwangsprostitution vorliegen. Beim Anmeldegespräch sollen die Arbeitsumstände abgefragt und auf Hilfsangebote hingewiesen werden. Im Falle einer erfolgreichen Anmeldung erhält die Person eine Bescheinigung, die auch mit einem Pseudonym erhältlich ist. Diese Bescheinigung muss man während der Arbeit bei sich tragen und im Falle von Kontrollen oder bei der Kontaktanbahnung und Arbeitsaufnahme in einem Bordell oder Agentur vorzeigen.
Hinzuzufügen ist, dass bei einer Anmeldung 2 Fotos abgegeben werden müssen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit abgefragt werden sowie die mögliche Orte, in denen Sexarbeit ausgeübt werden wird. Auch muss man persönlich beim Amt vorstellig werden. Im Gespräch sind die Ordnungsämter.
Anmelde- und Übergangsfristen
Hier gibt es Übergangsfristen: jede Person, die schon vor dem 1. Juli 2017 als Sexworker tätig ist, hat bis zum 31. Dezember Zeit sich anzumelden. Jemand, der nach dem 1. Juli ins Prostitutionsgewerbe einsteigt, muss die Anmeldung und Gesundheitsberatung sofort erledigen. Bei Verstössen gegen die Anmeldepflicht winken Bußgelder.
Die Anmeldung und Gesundheitsberatung im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetz 2017 soll regelmässig aktualisiert werden: hier gibt es allerdings Unterschiede bei den Altersgruppen. Für Sexworker unter 21 Jahren gilt, sich jedes Jahr anzumelden, Personen ab 21 Jahren alle zwei Jahre. Auch für die Gesundheitsberatung gilt ein anderer Gültigkeitszeitraum: Hier müssen sich Sexworker über 21 Jahre einmal im Jahr, und Personen unter 21 Jahren halbjährlich beraten lassen.
Welche Behörden für die Anmeldung und Gesundheitsberatung Ansprechpartner sind, ist derzeit noch nicht klar. Auch, so hört man, soll das Gesetz auf lokaler und regionaler Ebene unterschiedlich umgesetzt werden. Sobald hier eindeutige Informationen vorliegen, lassen wir Euch das wissen.
Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten (Laufhäuser, Bordelle, Clubs etc.), Prostitutionsvermittler (Escort Agenturen) sowie Prostitutionsveranstalter
Als Prostitutionsstätte werden sämtliche Orte der Prostitutionsausübung bezeichnet, wie Laufhäuser, Hostessen Wohnungen, Love Mobile, FKK Clubs, Bordelle. Alle Prostitutionsstätten sowie Prostitutionsvermittler und Prostitutionsveranstalter müssen eine behördliche Erlaubnis haben, um ihr Gewerbe legal auszuüben. Jeder ist BetreiberIn, sobald man aus der Prostitution anderer profitiert, also einen wirtschaftlichen Nutzen daraus schlägt. Für diese Erlaubnis sind mehrere Voraussetzungen notwendig: bereits existierende Betriebe müssen bis spätestens 1. Oktober 2017 eine Erlaubnis beantragen und bis 31. Dezember 2017 ein Betriebskonzept vorlegen, das die Auflagen, die das Gesetz definiert, erfüllen muss. Ansonsten droht Schliessung. Betriebe, die erst nach dem 1. Juli gegründet werden, müssen sofort einen Antrag stellen.
Hier gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Jede/r Betreiber/in muss sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Hier wird durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister in erweiterter Form festgestellt, ob Vorstrafen vorliegen. Laufende Ermittlungsverfahren werden durch Auskünfte bei den Polizeidienststellen erhoben.
Die Räume der Prostitutionsstätte müssen einige Bedingungen erfüllen: nach aussen können baurechtliche Regelungen wirksam werden, die darüber befinden, ob der Ort der Prostitutionsstätte für gewerbliche Prostitution erlaubt ist. Das Gesetz sieht keinen Bestandsschutz vor. Nach innen sind einige Auflagen zu erfüllen, was Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für sanitäre Anlagen, Notrufsysteme, Pausen- bzw. Aufenthaltsräume betrifft. Auch dürfen Sexworker nicht mehr in den Prostitutionsstätten übernachten. Ausserdem muss jedes Arbeitsverhältnis zwischen Betreiber und Sexworker dokumentiert werden: d.h. hier muss die Anmeldebescheinigung der SexarbeiterIn vorgelegt und Quittungen geleisteter Zahlungen erfasst werden. Betreiber dürfen sich nicht der Wucherei, Ausbeutung oder rechtswidrigen Weisungen schuldig machen.
Werbeverbot und Kondompflicht
Ab dem 1. Juli 2017 gilt für jede Form von gewerblichem Verkehr (Oral-, Vaginal- oder Analverkehr) eine bundesweite Kondompflicht, wie sie bereits in Bayern und im Saarland üblich sind. Bei Verstoss gelten für Kunden Strafen, d.h. Bussgelder bis zu 50.000€. Sexworker werden erst bei wiederholten Verstössen zur Zahlung eines Bussgeldes verpflichtet.
Werbung für ungeschützten Sex wird ab dem 1. Juli 2017 ebenfalls verboten, d.h. auch Abkürzungen wie FO, FT, AO etc. Auch Sex mit Schwangeren darf nicht mehr beworben werden. Anzeigenportale dürfen keine Inserate mehr für solche Angebote schalten: hier haften die Anzeigenkunden und werden mit Bussgeldern belangt, die Portale im Regelfall nicht.
Die Werbung für eine gewerbliche Veranstaltung wie Rape Gang Bang ist dann ebenfalls verboten sowie Formen von Pauschalsex bzw. Flat-Rate-Sex. Diese dürfen nicht gewerblich von Veranstaltern durchgeführt werden.
Prostitutionsveranstalter müssen im Vorfeld einer Veranstaltung ihre Erlaubnis beantragen und ein Veranstaltungskonzept 4 Wochen vor Veranstaltungstermin genehmigen lassen.
Datenerhebung und Datenaustausch
Die Erhebung sämtlicher Daten soll in eine Datenbank einfließen, auf die die Polizei und Ordnungsämter Zugriff haben. Außerdem soll durch den Datenaustausch, z.B. der Finanzämter zum Aufdecken von Schwarzarbeit verfolgt und Anmeldedaten von Sexworkern anonym für statistische Auswertungen erfasst werden.
Es soll am 01. Juli 2017 in Kraft treten.
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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
Alt  31.05.2017, 04:49   # 7
Big Old Man
 
Mitglied seit 22.09.2016

Beiträge: 18


Big Old Man ist offline
Hmm was mich dabei stört ist, dass man als Kunde bei FO sofort bezahlt.

Mir ist es schon passiert, dass ich ungefragt aus Sympathie FO bekam. Nebenbei werden dann auch Lecktücher für die Mädels verteilt?
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Alt  28.05.2017, 13:46   # 6
advokat666
 
Benutzerbild von advokat666
 
Mitglied seit 04.01.2002

Beiträge: 1.010


advokat666 ist offline
ob ich dann aufgrund der drohenden Strafe für mich von der Dame oder dem Betreiber erpressbar bin
Die Beweisführung in so einem Fall würde mich dann wirklich interessieren. Ich denke die Fälle wo das interessant wird sind halt die wo eine DL einem Zivilen Verkehr ohne Gummi anbietet, ansonsten wird es schwer nachzuweisen sein. Auf was ich allerdings verzichten würde ist schriftlich per Whatsapp, SMS, Mail oder so mit der DL Dinge ohne Gummi zu vereinbaren. Ich weiß aus eigener Erfahrung dass die Sitte bei einer DL die wegen Sperrbezirksverletzung belangt worden ist Zugriff auf deren Kaufmich Mails wollte und die hat den auch gewährt.
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Alt  28.05.2017, 13:16   # 5
King Crimson
 
Mitglied seit 09.05.2004

Beiträge: 135


King Crimson ist offline
Letzte Version

Wo kann man den Original-Gesetzes-Text in der letzten Version finden, die dann auch am 01.07. in Kraft tritt?
Gibt's diesen dann auch in anderen Sprachen?
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Alt  28.05.2017, 00:12   # 4
der Einfallslose
 
Mitglied seit 09.03.2015

Beiträge: 93


der Einfallslose ist offline
Erpressbar ?

Erst mal herzlichen Dank für die Infos. Ich frage mich halt wenn mich nach dem 01.07. eine DL ohne Gummi oral verwöhnt ob ich dann aufgrund der drohenden Strafe für mich von der Dame oder dem Betreiber erpressbar bin.
Würde mich interessieren wie Ihr das seht.

Schöne Grüße

Der Einfallslose
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Alt  28.05.2017, 00:08   # 3
Schleckermölchen 69
 
Mitglied seit 14.08.2016

Beiträge: 8


Schleckermölchen 69 ist offline
Das die Mädels nicht mehr auf der Adresse schlafen dürfen wo sie ihre Dienste anbieten ist echt lächerlich.
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Alt  27.05.2017, 15:24   # 2
justus
Out of Munich
 
Benutzerbild von justus
 
Mitglied seit 11.08.2006

Beiträge: 1.458


justus ist offline
Danke für die Info ... aber hat sich da inzwischen irgendwas geändert?

Neues Gesetz
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