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Alt  03.08.2015, 00:34   # 1
Mårten Andersson
Bassist bei Lizzy Borden
 
Benutzerbild von Mårten Andersson
 
Mitglied seit 29.08.2008

Beiträge: 285


Mårten Andersson ist offline
Post Referentenentwurf zum Prostituiertenschutzgesetz liegt vor

https://www.internet-law.de/2015/07/r...liegt-vor.html
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Danke von


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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
Alt  07.10.2015, 20:33   # 10
Lust-Lounge
Für Kenner & Genießer
 
Benutzerbild von Lust-Lounge
 
Mitglied seit 10.03.2008

Beiträge: 613


Lust-Lounge ist offline
Cool

Ja, ein Mann hatte sie angesprochen, und laut Clubregeln darf sie keinen Kunden ablehnen.

So eine Regel hat keine Gültigkeit, weil sie gegen das Selbstbestimmungsrecht verstoßen. Nicht einmal wenn sie Angestellte wäre, dürfte ihr Chef das auch nicht vorschreiben.
Also entschuldige bitte, das ist niedlich … aber in manchen Clubs interessiert das Selbstbestimmungsrecht keinen.

Je nach Club, hast Du die Gäste zu machen wie sie kommen. Da wird nen Gezicke nicht toleriert.

In Wohnungen, wo Damen Miete bezahlen und eigenständig arbeiten, natürlich. Aber in Läden, in denen die Mädels auf Prozenten zb arbeiten und die noch etwas Old School sind, gibt es so was nicht. Aber ganz ehrlich: Da käme auch keiner auf die Idee. Denn die Mädels wissen in der Regel, dass sie sich nicht verlieben sondern nur arbeiten sollen.

Ausnahmen wären da na klar, wenn der Gast grob werden würde oder Dinge macht, die nicht gestattet sind. Da gibt es dann glaub ich keinen CHEF, der da kein Verständnis für ne Ablehnung hat.

Ich bringe ganz gerne meine Anfänge aus Düsseldorf als Beispiel. Man konnte zwei Gruppen ausschließen. Für mich waren das eine zum Beispiel Griechen. Nicht weil ich Griechen nicht mag, sondern weil ich in Düsseldorf unheimlich viele Griechen kannte.

Wenn dir jetzt nen Typ aber nicht gefallen hat, weil er zu alt oder zu hässlich oder was weiß ich auch war, da haste Pech gehabt. Augen zu und durch.



Da oben ein Club gesagt wurde, gehe ich halt davon aus das es keine Wohnung war, sondern schon ein geführter Laden wie nen Nachtclub zb … und da herrschen eher noch ältere Regeln

Sorry, wenn ich jetzt das Weltbild des ein oder anderen zerstört hab.

Und bevor jetzt einer darauf kommt: Bei uns bestimmen alle selber. Nicht, dass mir das jetzt noch irgendwie ausgelegt wird kennt man ja. Anna zb empfängt erst Gäste ab 30. Weil sie eben mit jüngeren schlechte Erfahrungen gemacht hat. Da darf ihr dann aber auch keiner böse sein. Steht auch in der Anzeige drin.

Manche der Damen bei uns mögen keine Landsleute, weil sie Angst haben sich evtl zu kennen.

Und so hat jeder seine Päckchen zu tragen.

Schönen Abend
bei weiteren Fragen einfach melden
__________________
Gruß & Kuß


Nadja
www.lustlounge.de
0151 - 56000332

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Alt  07.08.2015, 09:43   # 9
LonelyJoe
Pauschalclubber
 
Mitglied seit 20.01.2013

Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
Ja, ein Mann hatte sie angesprochen, und laut Clubregeln darf sie keinen Kunden ablehnen.
So eine Regel hat keine Gültigkeit, weil sie gegen das Selbstbestimmungsrecht verstoßen. Nicht einmal wenn sie Angestellte wäre, dürfte ihr Chef das auch nicht vorschreiben.

ABER, es muss schon gewichtige oder vernünftige Gründe geben, warum man jemanden ablehnt.
Oft reicht es, die Typen zum erweiterten Duschen zu schicken, weil sie stinkend ankommen, sich mit Raiserwasser übergossen haben, dass den Damen schlecht wird, oder sie ekelig aus dem Mund stinken, sabbern oder sonst was. Wenn sie den Ruf haben, brutal zu werden oder sowas, darf es auch keine Verpflichtung geben. Bei solchen Sachen muss der Boss des Laden dann die Frauen auch unterstützen.

Der Job einer Hure lebt davon, auch mit denen in die Kiste zu steigen, die nicht wie wir hier, zu den schönsten Typen im Lande gehören . D.h. "Cherry Picking" darf es nicht geben.
Wer das nicht kann, muss sich bitteschön einen anderen Job suchen oder bei Kaufmich inserieren und vorab um Fotos bitten.
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Alt  05.08.2015, 20:37   # 8
yossarian
Pareidoliker & Oneironaut
 
Benutzerbild von yossarian
 
Mitglied seit 30.06.2003

Beiträge: 7.889


yossarian ist offline
Kunden ablehnen? Nix da.

In einem großen bayerischen Club hatte ich mit einer tschechischen DL einen Zimmergang verabredet. Ich wollte vorher duschen. Als ich nach der Säuberung in die Halle kam, war sie nicht zu sehen. Nach einer halben Stunde kam sie aus einem Zimmer. Ich war nicht amüsiert und fragte, was los war.
Ja, ein Mann hatte sie angesprochen, und laut Clubregeln darf sie keinen Kunden ablehnen. Sie entschuldigte sich, meinte aber, sie wolle keinen Ärger mit dem Club.
__________________
Wer glaubt im Besitz der alleinigen Wahrheit zu sein, scheitert am Gelächter der Götter. (frei nach Albert Einstein)
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Alt  05.08.2015, 11:06   # 7
LonelyJoe
Pauschalclubber
 
Mitglied seit 20.01.2013

Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
nun ja...

- das Recht, ohne Angabe von Gründen Kunden abzulehnen
besteht heute schon überall
- die alleinige Bestimmung von Art und Umfang des Angebotes
besteht auch überall, z.B. FN oder FM, etc. es gibt zwar Clubstandards, wem die nicht gefallen, der braucht dort ja nicht arbeiten.
- die alleinige Bestimmung des "Tarifsystems"
das kannst du vergessen. Ein Kunde muss sich in einem Club auf best. Standards verlassen können.
In einem Pauschalclub wird ein pauschales Tarifsystem erwartet. Deswegen heißt diese Clubform ja Pauschalclub.
Da kann es keine individuellen Preise der Mädels geben (ausgenommen Extras wie Anal, FT, Küssen etc). Die Mädels sollten sich auf eine Summe, die sie unter sich aufteilen, untereinander einigen.
In HH nimmt ein Club z.B. 100 € ; 50 zahlt man vorne als Clubeintritt, 50 hinten bei den Frauen.
In Wallenhorst steht auf der Webseite: Damenservice (Preisanteil: im Tagesticket 100€ / in 5 Stunden 70€ / in 1 Stunde 45€) In der Regel entwickeln sich die Preissysteme hin zu Prepaid, was eine begrenzter Anzahl an Zimmergängen nach sich zieht und die Frauen nach Anzahl Zimmer, Chips, etc. bezahlt werden. Für den Zimmergang gibt es zw. 10-20 € für die Frauen.

- die alleinige Bestimmung der Arbeitszeit
Geht nur innerhlab von Grenzen. Ein Club muss gleichbleibende Öffnungszeiten. In der Regel gibt es innerbetrieböliche Pläne wer von wann bis wann am Start ist. Bsp: https://www.partytreff-lavita.de/girl...eitsliste.html

Es muss nach meinem Empfinden aber ganz klar geregelt sein. Wenn eine Frau Schmerzen hat, z.B. durch Verletzung oder Überanstrengung, muss sie aufhören dürfen, oder aber auch der Betreiber muss verhindern dürfen, dass sie weitermacht. Ist sie im Angestelltenverhältnis muss der dieses sogar verpflichtend tun. Gesundheit muss vorgehen. Wenn sie dann weniger verdient, ist es halt so.

Wünschenswert wäre auch eine gesetzliche Limitierung der Zimmermieten bzw. prozentualen Abgaben!
In Pauschalclubs gibt es keine Zimmermieten. Bei den Clubs die ich kenne, bleiben zw. 50-70 % der Einnahmen bei den Frauen.
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Danke von
Alt  03.08.2015, 17:18   # 6
tannhäuser
 
Benutzerbild von tannhäuser
 
Mitglied seit 11.09.2009

Beiträge: 1.012


tannhäuser ist gerade online
Selbstbestimmung

Der Begründung nach würde das die bekannten Pauschalclubs also eigentlich nicht verbieten. Die äußerst unklare Formulierung im Gesetz selbst könnte dann aber im Endeffekt doch zu einem Verbot führen.
Wenn dem Gesetzgeber die sexuelle Selbstbestimmung wirklich am Herzen liegt, sollte er klare vertraglich nicht abtretbare Prostituiertenrechte formulieren. Dazu müssten insbesondere folgende Dinge gehören:
- das Recht, ohne Angabe von Gründen Kunden abzulehnen
- die alleinige Bestimmung von Art und Umfang des Angebotes
- die alleinige Bestimmung des "Tarifsystems"
- die alleinige Bestimmung der Arbeitszeit
Jegliche Verletzung solcher Rechte müsste zu Lizenzentzug und Strafverfolgung führen. Aber die Festschreibung von Prostituiertenrechten wurde ja schon 2002 fallengelassen, weil das Gesetz sonst am Bundesrat gescheitert wäre. Das Ergebnis war das defizitäre Provisorium ...

P.S.: Wünschenswert wäre auch eine gesetzliche Limitierung der Zimmermieten bzw. prozentualen Abgaben!
__________________
Armsel'ge, die ihr Liebe nie genossen, zieht hin, zieht in den Berg der Venus ein! (R. Wagner: Tannhäuser, 2. Aufzug)
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Alt  03.08.2015, 17:01   # 5
risk77
 
Benutzerbild von risk77
 
Mitglied seit 07.03.2004

Beiträge: 1.217


risk77 ist offline
Der Begründung nach würde das die bekannten Pauschalclubs also eigentlich nicht verbieten. Die äußerst unklare Formulierung im Gesetz selbst könnte dann aber im Endeffekt doch zu einem Verbot führen.
Sag ja immer: "Der Deutsche ist von Hause aus prinzipiell nicht doof"
Da gehts nämlich doch um's Geld und wie immer in der Politik verliert der Depp der sich zuerst festlegt.

Nach Blockade und Bau der Mauer hatte man in Westberlin einen besonders tollen Werbegag:
Keine Sperrstunde - und so entwickelte es sich ein reinster Sündenpfuhl, natürlich nicht zu Ungunsten der Stadt.

Möglicherweise darf der Bund verwaltungsrechtlich gar nicht so sehr in die Befugnisse der Städte und Länder eingreifen, sonst droht dem Gesetz ein ähnliches Schicksal wie dem "Elterngeld"...


Gruß risk
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Alt  03.08.2015, 03:29   # 4
Juan Palomo
 
Mitglied seit 17.02.2003

Beiträge: 1.722


Juan Palomo ist offline
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yo me lo guiso yo me lo como
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Alt  03.08.2015, 03:07   # 3
yossarian
Pareidoliker & Oneironaut
 
Benutzerbild von yossarian
 
Mitglied seit 30.06.2003

Beiträge: 7.889


yossarian ist offline
Verbot von Straßenstrichen

Wenn die Regierung was zum Schutz von Prostituierten tun will, dann soll sie jegliche Form des Straßenstriches verbieten. Es gibt keine Hygiene, er läuft kaum ohne Zuhälter und ist von der Polizei kaum kontrollierbar, da das Personal dauernd wechselt. Die Stricherinnen sind unkalkulierbaren Gewaltrisiken ausgesetzt.. Und dann noch die Kälte und der Regen.
__________________
Wer glaubt im Besitz der alleinigen Wahrheit zu sein, scheitert am Gelächter der Götter. (frei nach Albert Einstein)
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Alt  03.08.2015, 00:52   # 2
Mårten Andersson
Bassist bei Lizzy Borden
 
Benutzerbild von Mårten Andersson
 
Mitglied seit 29.08.2008

Beiträge: 285


Mårten Andersson ist offline
Interessant finde ich die Formulierungen zum "Flat-Rate-Verbot":

§ 13
Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretererlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 11 ist zu versagen, wenn
[...]
(2) Die Erlaubnis nach § 11 ist auch zu versagen, wenn
1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung oder aufgrund der vorgesehenen Verträge mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der sexuellen Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
dazu aus der Begründung:
Die im Prostitutionsgesetz abgesicherte jederzeitige Rückholbarkeit der Bereitschaft zu sexuellen Handlungen ist eine der Grundbedingungen für die rechtliche Anerkennung der Prostitution als ein Rechtsgeschäft, das auf sexuelle Dienstleistungen gerichtet ist. Auf die sexuelle Selbstbestimmung kann nicht rechtswirksam verzichtet werden.
Daher kann es beispielsweise trotz vorherigen Einverständnisses der Beteiligten nicht hingenommen werden, wenn kommerzielle Angebote so ausgestaltet sind, dass – wie von sogenannten „(Rape-)Gang-Bang“- Veranstaltungen berichtet – einer Vielzahl sogenannter Freier gegen ein Eintrittsgeld parallel oder in enger zeitlicher Folge die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten eingeräumt wird und dabei Vergewaltigungen nachgestellt werden, weil dies zu einer Situation führt, in der die Person, die gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gestattet, auf die Möglichkeit verzichtet, auf die Auswahl der Kunden oder die eingesetzten Praktiken steuernd Einfluss nehmen zu können.
[...]
Auch dann, wenn bei sogenannten Flat-Rate-Bordellen (auch als „Pauschal“-Club, „All- Inclusive“-Angebot o.ä. benannt) zumindest nach außen der Anschein erweckt wird, dass die in einer Prostitutionsstätte anwesenden Prostituierten unterschiedslos zu einem an den Betreiber zu entrichtenden Pauschalpreis jederzeit für jeden Kunden verfügbar sind, dürfte ebenfalls regelmäßig ein Versagungsgrund nach Nummer 1 vorliegen, denn es bildet einen Verstoß gegen das Prostitutionsgesetz, wenn Prostituierte sich für ein vorher festgesetztes Entgelt gegenüber einem Dritten zur Vornahme einer unbestimmten Zahl sexueller Akte verpflichten. Für die Beurteilung ist dabei neben der Bewerbung des Angebots nach außen auch die Gestaltung des vertraglichen Binnenverhältnisses zwischen Prostituierten und Betreiber maßgeblich. Allein die Tatsache, dass Kunden ein pauschales Entgelt zu entrichten haben, führt noch nicht zur Versagung der Erlaubnis.
Der Begründung nach würde das die bekannten Pauschalclubs also eigentlich nicht verbieten. Die äußerst unklare Formulierung im Gesetz selbst könnte dann aber im Endeffekt doch zu einem Verbot führen.
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