Möge sich jeder selbst ein Bild machen, siehe dazu
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/www...izeigesetz.pdf
Insbesondre § 17 Abs 5…
Und für den zuständigen Geltungsbereich schaue man unter
www.internic.at
Und gebe zwischen den
www.______.at doch begriff casabianca ein und man kann das was jedermann öffentlich zugänglich ist ersehen.
Betrieb eines Bordells
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur
an eigenberechtigte Personen überlassen werden, die durch eine höchstens eine Woche
zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, dass sie frei von
Geschlechtskrankheiten sind.
(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, die im Bordell die Prostitution
ausübenden Personen unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums,
Geburtsortes, Wohnortes und der Höhe des von ihnen zu entrichtenden Mietzinses sowie jede Änderung unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung muss während der Betriebszeiten im Bordell
anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den
Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.
(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf
Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.
(5) Verboten ist:
a) das persönliche Anwerben von Besuchern vom Bordell aus,
b) jede andere Werbung für das Bordell,
c) jeder Hinweis auf den Betrieb des Bordells und
d) jede Kennzeichnung des Gebäudes, die unmittelbar auf dessen Verwendung als Bordell
hinweist.
(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur
Ausübung der Prostitution zu empfangen.
(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.
(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der
Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf
geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen.
Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.