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19.12.2016, 16:11
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# 1
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Mitglied seit 04.02.2015
Beiträge: 3.740
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Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG - die Fakten
So heißt es nämlich.
Oder mit vollem Namen
"Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" vom 21.10.2016, veröffentlicht am 27.10.2016.
Das Gesetz gilt in Stufen
ab 28.10.2016: Artikel 1 §36 "Verordnungsermächtigung" (wichtig für die Behörden)
ab 1.7.2017: generell (wichtig für Huren, Betreiber, Freier)
(Es gibt aber teilweise eine Übergangsfrist bis Ende 2017.)
Dieses Gesetz ersetzt NICHT das bisherige Prostitutionsgesetz - sondern ergänzt es.
Der amtliche veröffentlichte Gesetzestext (also kein Entwurf sondern die dann gültige Version)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start....bl116s2372.pdf
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KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
12.03.2017, 13:24
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# 29
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Mitglied seit 29.12.2014
Beiträge: 1.098
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Ich rede auch vom BGH nicht vom BVerfG. Und die Tantramasseuse werden sicher vor den Verwaltungsgerichten klagen, eine Grundsatzentscheidung kann nur der BGH treffen.
Es ist klar, dass es vor dem BVerfG schwer wird. Jedoch bietet das ProstSchG genug Angriffsziele für eine Klage. Dass das Gesetz als Ganzes fällt, da sind wir uns alle einig, ist unwahrscheinlich. Es bedarf aber dringender Korrekturen.
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12.03.2017, 13:15
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# 28
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Tantramaseusse sind und wollen keine "Nutten" sein, um es mal drastsich auszudrücken. Das wird noch lustig werden. Der Begriff Prostittion ist im Gesetz viel zu weit ausgelegt worden.
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In der Tat...........das hast Du sehr drastisch ausgedrückt.
Nach meinem Dafürhalten hat der Gesetzgeber den Begriff sehr deutlich formuliert.
Ich denke, es bleiben hier kaum Spielräume.
Auch der BGH wird hier nichts daran ändern.
Im übrigen wird einer Klage gegen das Gesetz kaum eine Chance eingeräumt.
Wenn hier etwas geändert werden sollte, dann höchstens in einzelnen Kleinbereichen.
Daß das Gesetz komplett ausser Kraft gesetzt wird, ist utopisch.
Ausserdem wird es bis zu einer BGH-Entscheidung noch sehr lange dauern.
Die Klage ist noch nicht einmal eingereicht.
Wir werden also alle mit diesem Gesetz zunächst einmal leben müssen.
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12.03.2017, 13:04
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# 27
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Mitglied seit 29.12.2014
Beiträge: 1.098
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Richtigt das Gutachten gibt es.
Aber man könnte auch ein Gegengutachten in Auftrag bringen, welches die Gegenargumente hervorbringt.
Ich bin mir sicher, dass das Ganze noch bis vor dem BGH geht. Tantramaseusse sind und wollen keine "Nutten" sein, um es mal drastsich auszudrücken. Das wird noch lustig werden. Der Begriff Prostitution ist im Gesetz viel zu weit ausgelegt worden...
„Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte“. „...Stimmt uns das Gericht eindeutig zu, dass die Tantramassage etwas gänzliches anderes als die Prostitution ist und dass unsere Massage-Institute keine Bordelle sind"...
Aus Sicht des TMV und all seiner Mitgliedspraxen sind der sexuelle Aspekt und das sexuelle Vergnügen nicht wesentlich. Sie sind in der Tantramassage ähnlich wesentlich oder unwesentlich wie bei dem Komponieren eines sinnlichen Musikstücks, der Rezitation eines erotischen Gedichts oder dem Tanz eines Tango Argentino.
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Zumal Tantramassage ein annerkannter Ausbildungsberuf ist!
https://www.tantramassage-verband.de/...tmv-als-beruf/
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12.03.2017, 10:19
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# 25
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es steht zwar so in dem "Spiegel-Artikel" und die Dame führt es entsprechend aus...............
soweit mir bekannt ist, fällt dieser Bereich dennoch unter die Regelung des neuen Gesetzes.
Näheres wird definitiv bekannt, sobald die Durchführungsvorschriften mit Erläuterungen veröffentlicht werden.
Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle sexuellen Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden. Umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt. Nicht alle dieser unter den Begriff der sexuellen Dienstleistung fallenden Erscheinungsformen werden im allgemeinen oder milieutypischen Sprachgebrauch durchgängig als „Prostitution“ bewertet. Für die Zwecke dieses Gesetzes und dieser Begründung werden die Ausdrücke „sexuelle Dienstleistung“ und „Prostitution“ gleichbedeutend verwendet.
Der Begriff der „sexuellen Handlung“ ist beispielsweise durch das Strafgesetzbuch eine eingeführte Begriffsbildung, die daher keiner näheren gesetzlichen Definition bedarf.
Wie nach § 1 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) sind auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen sich eine Person für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt also weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als „Entgelt“ kann dabei nicht alleine ein Geldbetrag angesehen werden, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.
Unter Zugrundelegung des üblichen Sprachverständnisses ist unter einer sexuellen „Dienstleistung“ nicht jeder nur denkbare Einzelfall der Vornahme sexueller Handlungen im Gegenzug oder in Erwartung eines geldwerten Vorteils als Prostitution anzusehen. Wer sich im Rahmen privater Kontakte ohne gezielte Gewinnorientierung bei Gelegenheit auf einen Tausch Sex gegen Restaurant- oder Konzertbesuch einlässt, erbringt damit noch keine sexuelle „Dienstleistung“ im Sinne des § 2. Anders ist es hingegen zu bewerten, wenn jemand solche Tauschgeschäfte anbietet, um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern.
Ausgenommen von der Definition der sexuellen Dienstleistung nach dieser Vorschrift sind solche sexuellen Handlungen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet. Beispiele dafür sind sexuelle Handlungen einer einzelnen Person vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows.
Vorführungen sexuell konnotierter oder pornografischer Art mit rein darstellerischem Charakter, die von einer oder mehreren Personen vor anderen anwesenden Personen ausgeführt werden, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn mit Ausnahme der Darstellerinnen oder Darsteller keine weiteren anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen sind. Ein Beispiel hierfür sind Table-Dance-Aufführungen, die nicht unter Absatz 1 fallen. Für solche Veranstaltungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin § 33a der Gewerbeordnung (Schaustellungen von Personen) sowie ggf. Bestimmungen der Bundesländer zu dieser Materie einschlägig sein.
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12.03.2017, 09:55
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# 24
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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Was ist eigentlich Prostitution? Der Verkauf sexueller Handlungen gegen Geld.
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Nein, die Erbringung sexueller Handlungen gegen Geld. Handlungen kann man nicht verkaufen.
Ist z.B. eine Tantra-Massage bereits Prostitution?
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nein, steht hier: https://www.spiegel.de/panorama/leute...a-1084864.html
Was, wenn ich mit einer Dame verabrede, dass ich sexuelle Handlungen von ihr gratis erhalt und dass sie von mir Geld bekommt dafür, dass sie mir die Tür öffnet oder dass ich bei ihr duschen darf?
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Dann wird der Richter dir sagen, du sollst ihn nicht für blöd verkaufen
Ich gehe ja auch nie zu Prostituierten. Ich besuche nette Mädels, die in Pauschalclubs ihren Tag verbringen. Ich vertreibe mir die Zeit mit ihnen, gehe mit der einen oder anderen für Spaß aufs Zimmer.
Ich bezahle sie auch gar nicht, ich zahle doch nur vorne Eintritt. Wer das Geld bekommt, weiß ich doch nicht.
Auch das wird mir niemand glauben......
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12.03.2017, 02:06
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# 23
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mit der Kamera auf Jagd
Mitglied seit 24.05.2013
Beiträge: 404
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Was ist eigentlich Prostitution? Der Verkauf sexueller Handlungen gegen Geld.
Aber was bedeutet das in der Praxis?
Ist z.B. eine Tantra-Massage bereits Prostitution?
Was, wenn ich mit einer Dame verabrede, dass ich sexuelle Handlungen von ihr gratis erhalt und dass sie von mir Geld bekommt dafür, dass sie mir die Tür öffnet oder dass ich bei ihr duschen darf?
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03.03.2017, 19:51
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# 22
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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Danke für die Infos...
Unter der Annahme, dass über 2/3 der Beratungen unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den jeweils erforderlichen Sprachen erfolgen müssen, entsteht für diese Dienstleistung bei günstigster Berechnung ein Sachmittelbedarf von 47,08 € je Fall.
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Die Annahme ist falsch. Die Dolmetscher sind gar nicht das Problem. Das Problem ist, dass die Leute, die über die notwendige Fachkenntnis verfügen müssen, um zu beurteilen, ob jemand den Job freiwillig macht oder nicht - und nur dafür ist diese Beratung notwendig, weil erwachsene Menschen nun wirklich wissen, wie man seine Gesundheit schützt - gar nicht vorhanden sind.
D.h. es wird eine Info auf Papier in mehreren Sprachen geben. Kosten, ca. 0,20 €. d.h. Bayern möchte gerne pro Fall € 34,80 verdienen. Klasse Deal, oder ?
Weiß nicht was an den langen Wartezeiten positiv sein soll, das kommt einen Berufsverbot gleich.
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Das kann man den Frauen nicht anlasten, das ist ein Verwaltungsproblem. Dem wird kein Gericht zustimmen.
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03.03.2017, 16:59
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# 21
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Mitglied seit 29.12.2014
Beiträge: 1.098
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https://www.prostituiertenschutzgese...tsausschusses/
Somit rechnet man für die Umsetzung des ProstSchG mit einem Personalbedarf von ca. drei ärztlichen Stellen (VZÄ) zur Durchführung der Beratungen. Für die erforderlichen flankierenden Verwaltungstätigkeiten (Anmeldung, Terminvergabe, Prüfung der Unterlagen und Identität, Organisation der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler und Ausstellung der Bescheinigung über die Gesundheitsberatung) sind zusätzlich ca. zwei Stellen (VZÄ) im Verwaltungsbereich angegeben.
Unter der Annahme, dass über 2/3 der Beratungen unter Hinzuziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den jeweils erforderlichen Sprachen erfolgen müssen, entsteht für diese Dienstleistung bei günstigster Berechnung ein Sachmittelbedarf von 47,08 € je Fall. Dieser setzt sich zusammen aus
– Stundensatz 29,00 €
– Fahrtkosten 9,50 €
– Bearbeitungsgebühr 5,50 €
– Umsatzsteuer 7% 3,08 €
Zur Refinzierung der Verwaltungsleistungen, vor allem der Dolmetscherkosten, seien Gebühren in Höhe von 35 Euro je gesundheitlicher Beratung notwendig.
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Das mit AO war auch sarkastisch gemeint...
Weiß nicht was an den langen Wartezeiten positiv sein soll, das kommt einen Berufsverbot gleich. Ebenso ist der Aidstest kritisch zu sehen, da aus einer Beratung eine Untersuchung durch die Hinertür wird.
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03.03.2017, 07:08
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# 20
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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mr.cock27: woher hast du die Infos, wo steht das ?
Ein Aids Schnelltest soll den SW dort auch "angeboten" werden (kann man ja wieder ohne sorgen AO vögeln ) wird wohl auch ca. 30 Euro kosten.
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Daran glaube ich nicht, wissen wir doch alle, dass ein AIDS Schnelltest NICHTS bringt. Antikörperbildung dauert 3 Monate. Außerdem, mit AO vögeln kann man sich bekannterweise ne Menge Krankheiten aufhalsen, AIDS steht eher ganz hinten in der Liste.
Es wird befürchtet das es bis zu 1 1/2 Jahre dauern kann bis die Frauen sich anmelden können!
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Das wäre die einzig positive Information.
Nichts gegen dich aber ich halte die Infos für ziemlich unglaubwürdig, 100-200 € Anmeldegebühr sind viel zu viel. Die Gesundheitsberatung für 35 € ? wofür das dann ?
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02.03.2017, 18:15
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# 19
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Mitglied seit 29.12.2014
Beiträge: 1.098
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Laut des Münchners Gesundheitsausschusses soll die Gebühr für die Gesundheitsberatung 35 Euro kosten.
Ein Aids Schnelltest soll den SW dort auch "angeboten" werden (kann man ja wieder ohne sorgen AO vögeln ) wird wohl auch ca. 30 Euro kosten. Hinzu kommt noch die reine Anmeldegebühr, so dass SW in München wohl 100 Euro bezahlen müssen. SW unter 21 müssten dann wohl 200 Euro blechen. Damit macht sich die Stadt indirekt zum Zuhälter für den die Frauen anschaffen müssen.
Es wird befürchtet das es bis zu 1 1/2 Jahre dauern kann bis die Frauen sich anmelden können!
In Hamburg gibt es dagegen noch gar kein Konzept...
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19.01.2017, 07:37
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# 18
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
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wir sind doch auch in der Prostitution "tätig". Inwieweit schützt uns das Gesetz ?
(Den Teil muss ich überlesen haben)
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19.01.2017, 07:36
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# 17
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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Da die Gesundheitsberatung Teil des Gesetzes ist und das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, muss eine Übersetzung (Dolmetscher usw.) in der Sprache des Antragenden stattfinden.
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Hab mal irgendwo gelesen, dass die Dokumente in verschiedenen Spachen vorhalten wollen, die sie dann einfach aushändigen und sich das durch die Dame als "gelesen und verstanden" abzeichnen lassen.
Wenn sagen wir mal 80% der Mädels aus dem Ausland kommen und deutsche Juristentexte nicht verstehen können, wird das ja ein einfacher Job
Ich denke eher, dass die Polizei froh sein dürfte, zumindest die Überprüfungsarbeit von der Backe zu haben und nur noch bei Bedarf eingreifen muss, die haben momentan genug anderes zu tun.
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Die hatten schon immer Anderes oder Wichtigeres zutun, trotzdem war es ihnen lieber Huren und Freiern einen reinzuwürgen.
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19.01.2017, 03:55
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# 16
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Pareidoliker & Oneironaut
Mitglied seit 30.06.2003
Beiträge: 7.859
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Interessant
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie
Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim
Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
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§ 32.1
Da wird bei einem evtl. Einspruch wohl Bill Clinton als Zeuge benötigt werden.
Interessant auch das Verbot für Werbung für schwangere DL. § 32.3.3
__________________
Wer glaubt im Besitz der alleinigen Wahrheit zu sein, scheitert am Gelächter der Götter. (frei nach Albert Einstein)
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18.01.2017, 20:38
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# 15
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Rastafari
Mitglied seit 22.11.2012
Beiträge: 1.227
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Ja die Münchner Polizei hat schon Angst das sie aufgrund des Gesetzes ihre direkte Kontrolle die sie bisher innehat verliert. Also werden sie Druck
ausüben, dass sich daran nichts ändert.
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Ich denke eher, dass die Polizei froh sein dürfte, zumindest die Überprüfungsarbeit von der Backe zu haben und nur noch bei Bedarf eingreifen muss, die haben momentan genug anderes zu tun.
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18.01.2017, 19:39
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# 14
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Mitglied seit 29.12.2014
Beiträge: 1.098
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Da die Gesundheitsberatung Teil des Gesetzes ist und das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet, muss eine Übersetzung (Dolmetscher usw.) in der Sprache des Antragenden stattfinden.
Ja die Münchner Polizei hat schon Angst das sie aufgrund des Gesetzes ihre direkte Kontrolle die sie bisher innehat verliert. Also werden sie Druck
ausüben, dass sich daran nichts ändert. Aber in vielen Ländern, Städte ist noch gar nicht klar wer überhaupt zuständig ist...
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18.01.2017, 19:03
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# 13
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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Müssen sich eigentlich die Frauen in Bayern jetzt nochmal neu Registrieren ?
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Erst einmal müssen sie gar nichts, weil das Gesetz noch nicht gilt. Es werden Klagen vorbereitet, warten wir es ab.
Nehmen wir an, dass das Gesetz so in Kraft tritt, müssen sie sich neu registrieren, weil die bisherige Registrierung nicht nach dem Gesetzesstandard erfolgt ist. Darüberhinaus müssen an einer persönlichen "Gesundheitsberatung" teilnehmen (auf rumänisch wird es die sicher nicht geben LOL).
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18.01.2017, 18:59
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# 12
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Pauschalclubber
Mitglied seit 20.01.2013
Beiträge: 1.672
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Kaufmich.com hat eine m.E. gute Zusammenfassung zum ProstSchG verlinkt
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die Zusammenfassung ist nicht gut, sie ist sehr oberflächlich.
Der Link von Lustmolchcologne ist auch wenig wert, die Texte sind unsachlich und für Ausländerinnen kaum zu verstehen. Darüberhinaus aus eigener Sicht interpretiert und erinnert an Prosa und ist teilweise auch noch falsch. Im Übrigen bewirbt er seine eigene Seite, um sein Buch zu verkaufen. Er will sich als Berater verdingen und hat noch keinen Pauschalclub besucht. Toller Experte.
Dieser Link ist besser und unkommerziell: https://www.prostituiertenschutzgesetz.info/
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18.01.2017, 18:54
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# 11
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Mitglied seit 15.02.2012
Beiträge: 288
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...
Müssen sich eigentlich die Frauen in Bayern jetzt nochmal neu Registrieren ? Weil irgendwie les ich das nicht heraus, die meisten in München sind ja schon bei der Polizei registriert.
Und die Polizei darf ja die Daten ans Finanzamt weiter geben... dass war doch schon vorher in München schon so.
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18.01.2017, 11:38
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# 10
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Pareidoliker & Oneironaut
Mitglied seit 30.06.2003
Beiträge: 7.859
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Erläuterungen zum Gesetz
Kaufmich.com hat eine m.E. gute Zusammenfassung zum ProstSchG verlinkt, die ich hier weitergebe:
https://www.ladies-phone.com/anon?url=https://www.kaufmich.com/magazin/pros...tzgesetz-2017/
Einiges finde ich gut, wie z.B. die Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber. Aber wer will die Hintermänner rausfiltern?
Dass DL nicht mehr an ihrer Wirkungsstätte übernachten dürfen, sehe ich jetzt nicht gleich ein. Will man damit verhindern, dass Zwangsprostituierte rund um die Uhr eingesperrt werden?
__________________
Wer glaubt im Besitz der alleinigen Wahrheit zu sein, scheitert am Gelächter der Götter. (frei nach Albert Einstein)
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22.12.2016, 10:52
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# 9
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Mitglied seit 04.02.2015
Beiträge: 3.740
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@Testo
Auch Dein Beitrag war natürlich wichtig und bringt das Thema Prostituiertenschutzgesetz hinsichtlich der Fakten deutlich voran.
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21.12.2016, 21:47
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# 8
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Mitglied seit 05.10.2016
Beiträge: 30
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@ WüWi
Was die Meinungsfreiheit und das Rederecht betrifft hat er zweifelsohne recht
Damit der Thread aber nicht zu unübersichtlich wird, richtet doch dem Langschwertwedler einen ST zum ProstSchG ein
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21.12.2016, 20:34
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# 7
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Mitglied seit 04.02.2015
Beiträge: 3.740
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Du sollst hier gerne über die Fakten schreiben. Sodass das hier ein wenig übersichtlich bleibt.
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20.12.2016, 21:40
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# 6
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Mitglied seit 03.12.2016
Beiträge: 86
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Möchte man mir nun hier verbieten dazu meine Meinung zu sagen.? Ich schreibe hier aus meinem Bauchgefühl heraus. Ich bin weder Wissenschaftler noch Rechtsverdreher und beschäftige mich zwar mit diesem Gesetz und habe mich da auch in teilen eingelesen aber ich werde es nicht auswendig lernen.
Verjagen lassen möchte ich mich aber auch nicht denn außer dem Betreiber dieses forums hat niemand das Recht dazu denn ich bleibe immer Anständig und Höfflich zu anderen dabei.
Bedenkt ich bin nur eine einfache Person und kann nicht wissen was Wüstenwind den von mir erwartet so das es ihm in den Kram passt. Es ist sowieso so, dass sich nicht viele damit beschäftigen. Da fällt mein Kommentar dazu nicht ins Gewicht
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20.12.2016, 21:23
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# 5
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Mitglied seit 04.02.2015
Beiträge: 3.740
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@Langschwert
Hier soll es hauptsächlich um Fakten und deren Aufarbeitung gehen.
Rumschwallen kannst Du in anderen Threads.
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