Ich will den Link, den blackrider gestern in den Prostitutions-Thread eingestellt hat, nochmal in einen separaten Thread setzen, weil das Thema aus meiner Sicht nicht unwichtig ist. In erster Linie sind von dieser Sache im Augenblick die Nutzer des Redtube-Streamingportals betroffen. Obacht - es geht nicht um die Uploader, sondern um die Konsumenten dieses Services! Nach ersten Schätzungen wurden bislang von einer Anwaltskanzlei in Regensburg mehrere tausend Abmahnungen verschickt, pro Abmahnung werden 250 Euro verlangt. Es ist bislang noch unklar, wie diese Kanzlei an die IP Adressen der Streaming-Nutzer gekommen ist.
Abgemahnt werden im Augenblick die folgenden Filme:
Amanda’s secrets
Miriam’s Adventures
Glamour Show Girls
Dream Trip
Hot Stories
Es ist nicht auszuschließen, dass da noch mehr kommt. Interessant ist, dass im Moment scheinbar hauptsächlich Telekom-Nutzer davon betroffen sind und eine ganze Reihe von abgemahnten Leuten nach eigenen Angaben Redtube überhaupt nicht nutzen. Sollte ein Gericht in dieser Sache feststellen, dass tatsächlich nach geltendem Recht eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, könnte das einen Frontalangriff auf alle Streaming-Dienste wie youtube usw. einleiten. Das wird interessant.
__________________
Tc
-- The music was new black polished chrome
And came over the summer like liquid night. Jim Morrison - Black Polished Chrome
Also ich würde mal vermuten... der Kanzlei und den Herrn Advokaten wird nichts passieren, sie haben ja das Mandat zurückgelegt...
Wilkommen im Juridendschungel!!!!
__________________ Only the early bird catches the worm! member of "Los Lisaficionados"
Auch wenn sie alle schmutzigen Juristentricks ausschöpfen... es wird sie nicht retten, denn schon jetzt haben die Herrschaften mit dieser Aktion dem ganzen "Abmahnwesen" einen "Bärendienst" erwiesen und der Bumerang, der zu ihnen zurückfliegt wird immer schneller und schwerer... und das ist gut so.
Hamburg - Zehntausende Deutsche haben Abmahnungen erhalten, weil sie angeblich urheberrechtlich geschützte Pornovideos von der Streaming-Plattform Redtube abgerufen hatten. Seit Wochen häufen sich Ungereimtheiten in dem Fall. Nun kommt eine neue hinzu: Das Gutachten einer Münchner Patentkanzlei, das die Abmahner als Beleg für die Funktionstüchtigkeit ihrer Überwachungs-Software bei Gericht vorgelegt hatten, beschreibt überhaupt nicht, wie diese Software funktioniert.
Das zwölfseitige Gutachten hat der Berliner Anwalt Carl Christian Müller veröffentlicht. Datiert ist der Testbericht auf den 22. März 2013, geschrieben hat ihn ein Münchner Patentanwalt, der laut Gutachten "mit den Technologien der Informationsverarbeitung" in einem Maß vertraut sei, "welches über das für die vorliegende Untersuchung notwendige Maß weit hinausgeht".
Der Patentanwalt hat laut dem Gutachten Folgendes für seine Auftraggeber getan:
Redtube-Fall wird dubioser
Hintermänner der Porno-Abmahnwelle machen sich aus dem Staub. >
Die Firma itGuards, die das Überwachungsprogramm "GLADII 1.1.3" bereitstellt, bestimmte drei URLs auf Porno-Streamingseiten, die der Patentanwalt aufrufen sollte. Er tat das an zwei Tagen im Dezember 2012, gab die URLs ein, protokollierte die Uhrzeit, klickte auf die Videos, startete die Wiedergabe, stoppte sie, ließ das Video weiterlaufen und protokollierte dabei die Uhrzeit und die IP-Adresse seines Arbeitsrechners. Anschließend rief der Patentanwalt ein Webinterface der "GLADII 1.1.3"-Software auf und las dort die Protokolle zu den Aufrufen der Videoseiten und Videos von seiner IP-Adresse nach. Die von "GLADII 1.1.3" protokollierten Uhrzeiten stimmten mit dem Protokoll des Anwalts überein, schreibt er.
Staatsanwaltschaften ermitteln gegen die Urheber der Redtube-Abmahnungen. Die verwischen ihre Spuren: Websites sind abgeschaltet, Adressen falsch, eine Firma umgezogen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
__________________
Armsel'ge, die ihr Liebe nie genossen, zieht hin, zieht in den Berg der Venus ein! (R. Wagner: Tannhäuser, 2. Aufzug)
Was gut funktioniert, ist CyberGhost 5. Das Programm verschleiert deine echte IP Adresse. Somit bist du komplett anonym.
Kleiner Nachteil. Bei der Freeware muß man 1min auf den Verbindungsaufbau warten und nach 3h gibt es eine kurze Zwangstrennung.
Aber die Performance ist sehr gut.
Es stellt sich immer noch die Frage, wie diese Kanzlei an die IP-Adressen kam. Im Artikel selbst steht noch ein anderer interessanter Hinweis, den ich für viel gravierender halte:
Die Anträge glichen denen, die man aus Filesharing-Verfahren kennt, sie unterschieden sich nur in wenigen Formulierungen, "und darauf ist das Gericht vermutlich hereingefallen", glaubt Solmecke. Er ist sicher: "Das Gericht hätte diese Auskunftsansprüche nie erteilen dürfen."
Wenn das stimmen sollte, dann bestätigt das eine Vermutung, die schon seit Jahren immer mehr an Substanz gewinnt - nämlich dass Richter und Staatsanwälte mittlerweile allen möglichen Anträgen stattgeben, ohne diese überhaupt angemessen zu prüfen. Ich beobachte das auch bei dem Thema rechtswidrige Hausdurchsuchungen, deren Zahl in den vergangenen Jahren massiv zugenommen hat.
Der ganze Fall bleibt spannend.
__________________
Tc
-- The music was new black polished chrome
And came over the summer like liquid night. Jim Morrison - Black Polished Chrome
Mein Fernseher hat um die 400 Hz - viel mehr, als das Fernsehbild als solches per Ausstrahlung bietet.
Er hat auch noch eine Bildverarbeitung, das merkt man in Form einer Verzögerung und auch daran, dass manchmal seltsame Bildeffekte auftreten.
Der Fernseher ist damit vermutlich auch illegal, weil er zwischenspeichert. Samsung, what have you done to me.
Jedes Handy im GSM-Bereich speichert Gesprächsfetzen zwischen und verschickt sie auf einen Zeitschlitz komprimiert weiter bzw. in Empfangsrichtung passiert das entsprechende, es wird zwischengespeichert und zum normalen Gespräch aufgeblasen. Und das erfolgt, ohne Zustimmung des Gesprächspartners - obwohl Gesprächsmitschnitte ohne Zustimmung verboten sind.