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01.05.2007, 18:00
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# 1
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Puffbesuche von der Steuer absetzen?
KAnn sein, dass ihr jetzt alle gähnt oder denkt: "der Typ hat einen in der Waffel".
Diesmal frage ich nicht nach Dirnen, Praktiken und Service, sondern stelle eine einfache Frage:
Darf man/Kann man Dirnenbesuche von der Steuer absetzen bzw. wäre das möglich? Man bräuchete natürlich dann eine Rechnung mit Steuernummer etc. und das halte ich für naja schwierig.
Aber vielleicht ist die Idee ja doch nicht so durchgeknallt . Oder sie wurde diskutiert und ihr könnt mir die entsprechenden Links zukommen lassen.
Steuerberater meldet Euch!
Gruss Granatapfel
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w w w . l u s t h a u s . l i v e
KOMMENTARE und ANTWORTEN dazu...
28.10.2010, 16:02
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# 50
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variatio delectat
Mitglied seit 05.09.2009
Beiträge: 73
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Schreibt ein Buch
... irgendwie ist die Diskussion ja damals wohl vom rechten Weg abgekommen.
Also zurück zum Thema:
Schreibt ein Buch. Über Prostitution.
Der Rechercheaufwand gehört zu den Werbekosten.
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15.05.2007, 17:17
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# 49
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ tester
ach du scheiße, wäre ich lieber ruhig gewesen
ich in meinem jugendlichen Leichtsinn habe natürlich einer hier schreibenden Frau unterstellt, daß sie sexuelle Dienstleistungen anbietet - hoffentich verklagt sie mich nicht
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Weil du die Augen offen hast, glaubst du, du siehst ?
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15.05.2007, 09:36
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# 48
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Mitglied seit 17.07.2006
Beiträge: 265
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@TD,
wie kannst du der Dani unterstellen, dass sie eine Hure ist?
Sie ist doch im Hauptberuf Betriebswirtin mit einer beratenden Funktion.
Wen auch immer oder was auch immer sie berät.
tester123
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12.05.2007, 16:39
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# 47
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ ric.vic
naja ich hab extra am Finanzamt angerufen und nachgefragt , normal werden Prostituierte ja unter der Rubrik "sonstige persönliche Dienstleistungen" geführt.
Einkünfte nach § 22 dürften es jetzt nicht mehr sein, da dies ja sonstige Einkünfte sind und dazu zählen fast nur noch die Rentner und Unterhaltszahlungen die ein geschiedener Ehegatte erhält. Wie das natürlich früher war - weiß ich etz auch nicht - durchaus möglich, da sich das Steuerrecht ja ständig ändert.
Müsste das nicht auch wenn... heißen?
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fränkische Formulierungsfreiheit
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Weil du die Augen offen hast, glaubst du, du siehst ?
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12.05.2007, 13:16
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# 46
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Eistee macht Geil
Mitglied seit 26.09.2001
Beiträge: 23.523
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Huhu, ist die Frau Wirtin da ? Ich hätte Hunger auf einen kleinen Pausensnack Weekendgreetings
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Niemand stirbt als Jungfrau denn das Schicksal fickt jeden München ist ROT
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12.05.2007, 12:46
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# 45
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Die Tätigkeit wird beurteilt - nicht deine Ausbildung und eine Hure, hat immer Einkünfte nach § 15 Schneckilein, und wenn du einen Spagat machst
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@Turbo
Also früher waren es mal Einkünfte aus § 22 EStG, ist aber auch ziemlich egal Auswirkungen hat es nur bei der Definition der Abzüge (WK oder BA) und ob gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig oder nicht...
und wenn du einen Spagat machst
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Müsste das nicht auch wenn... heißen?
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11.05.2007, 21:09
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# 44
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ Dani
kleiner Tip - ruf mal beim Finanzamt an und frag ganz unverbindlich bei der Stelle wo du immer deine Steuererklärung abgibst ob du Einkünfte nach § 15 oder § 18 hast. Die Tätigkeit wird beurteilt - nicht deine Ausbildung und eine Hure, hat immer Einkünfte nach § 15 Schneckilein, und wenn du einen Spagat machst
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Weil du die Augen offen hast, glaubst du, du siehst ?
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11.05.2007, 20:11
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# 43
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Befreiter Mann
Mitglied seit 16.08.2006
Beiträge: 2.320
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@Ric
Die Schnecke hat kopiert und nicht kapiert.
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11.05.2007, 19:30
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# 42
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on duty
Mitglied seit 17.08.2003
Beiträge: 493
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Kopiert Schnecke, ich habs kopiert....
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Was nicht paßt wird über PRIVAT ausgebucht !
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11.05.2007, 19:20
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# 41
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Servus Dani
Gut abgeschrieben aber hast Du das, was Du da abgeschrieben hast, auch geistig durchdrungen?
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11.05.2007, 19:16
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# 40
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on duty
Mitglied seit 17.08.2003
Beiträge: 493
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Für alle Schlaumeier hier, ihr müßt die §§ schon genau lesen.
§ 18 des Einkommensteuergesetzes erläutert die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 15a sind entsprechend anzuwenden.
§ 15
...
2) [1] Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. [2] Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. [3] Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
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Was nicht paßt wird über PRIVAT ausgebucht !
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11.05.2007, 14:07
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# 39
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Befreiter Mann
Mitglied seit 16.08.2006
Beiträge: 2.320
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So wie die gute Dani hier schreibt, glaube ich, dass sie nur eine "Wirtin" ist. Ob sie auch fürs Ficken zu haben ist, ist für mich nicht ersichtlich.
@Dani
Wie kommt man an Dich ran, damit Du statt einer Paragrafenreiterei zeigst, ob Du auf einem Schwanz sattelfester reiten kannst?
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11.05.2007, 12:22
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# 38
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Mitglied seit 17.07.2006
Beiträge: 265
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@TD,
die liebe Dani ist ja der Meinung, dass sie keine Hure ist sondern im Hauptberuf Betriebswirtin.
Und weil sie da machen kann was sie möchte, meint sie freiberuflich tätig zu sein.
Egal ob Betriebswirtin oder Hure, beides sind gewerbl. Einkünfte.
tester123
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11.05.2007, 09:37
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# 37
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ Dani
jetzt beruhig dich mal wieder, ich hab doch geschrieben daß ich mich verlesen hatte, aber du hast mit Sicherheit keine selbständigen Einkünfte gem §18 EStG, da die Berufe die unter diesen Paragraphen fallen dort abschließend aufgezählt sind und ich lese da nix von Huren - hier der Link: https://www.gesetze-im-internet.de/estg//__18.html
Du hast Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
und DU MUSST MICH NICHT ANSCHREIEN - ICH HÖRE SO SCHON SCHLECHT GENUG
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Weil du die Augen offen hast, glaubst du, du siehst ?
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11.05.2007, 08:19
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# 36
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Mitglied seit 17.07.2006
Beiträge: 265
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Ich wusste gar nicht, dass sich so viele Finanzbeamte, Steuerberater und andere aus der Sparte der Steuerberatenden Berufe hier rum treiben.
Deshalb muss ich auf meine Steuererstattung so lange warten, weil die Bearbeiter hier im Forum lesen und schreiben.
tester123
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10.05.2007, 21:23
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# 35
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on duty
Mitglied seit 17.08.2003
Beiträge: 493
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@ turbodiesel
Wenn dann bin ich HH und hauptberuflich Freiberuflerin mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit (beratende Betriebswirtin), Du solltest noch mal genau im EStG nachlesen. Außerdem habe ich nie behauptet, dass Huren keine Gewerbetreibenden sind !
Und natürlich geht es um die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben !!!!
UND WENN DU KEINE AHNUNG HAST, DANN HALTE DICH RAUS, WENN WIR UNS UNTERHALTEN UND ERZÄHLE MIR NICHT WAS ICH BIN ODER NICHT !!!!
@ Ric.vic & Malle
Wenigstens ihr habt den Durchblick, das beruhigt mich schon etwas
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Was nicht paßt wird über PRIVAT ausgebucht !
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07.05.2007, 21:05
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# 34
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ ric.vic
was ich meinte war die Umsatzsteuer - die ist nur bei Unternehmern abziehbar - aber ich habe da wohl Grantapfel falsch verstanden - er meinte die Abziehbarkeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben - ich habs nochmal durchgelesen.
heute ist nicht mein tag - vergebt einem jungen Padawan.
ich bin halt nur ein §19er
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07.05.2007, 20:21
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# 32
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Eistee macht Geil
Mitglied seit 26.09.2001
Beiträge: 23.523
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frag am besten Dani wie das mit der steuerlichen Abugsfähigkeit funktioniert
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Niemand stirbt als Jungfrau denn das Schicksal fickt jeden München ist ROT
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07.05.2007, 20:16
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# 31
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@Turbodiesel
Sorry, aber Du bringst da einiges durcheinander, frag am besten Dani wie das mit der steuerlichen Abugsfähigkeit funktioniert
Das liegt daran, daß nur Leistungen/Lieferungen steuerlich abzugsfähig sind die zwischen 2 Unternehmern FÜR ihre Unternehmen geleistet werden.
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Falsch! Wenn ich z.B. in einen Buchladen gehe, mir ein für z.B. meinen Beruf notwendiges Fachbuch kaufe und mir dafür einen Beleg geben lasse, ist der Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig...
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind z.B. die Depotgebühren als Werbungskosten abzugsfähig...
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung z.B. Renovierungskosten der Wohnung... usw...
aber alle werden vom §18 ESTG erfasst ob nun selbstständig oder Freiberufler
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und wiederum hast Du Dich
nicht vollständig korrekt ausgedrückt
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bzw total falsch
§ 18 EStG erfasst nur Freiberufler, welche in diesem Pornografen abschließend aufgezählt sind, übrige Selbstständige sind meistens Gewerbetreibende, diese fallen unter § 15 EStG.
Dann gibt es noch Schwarzarbeiter, Studenten, Spieler, Rentner, Bauern, Wegelagerer und Raubritter etc
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07.05.2007, 18:55
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# 30
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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ja stimmt offline - entschuldige - aber alle werden vom §18 ESTG erfasst ob nun selbstständig oder Freiberufler - ich habe mich nicht vollständig korrekt ausgedrückt.
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07.05.2007, 18:49
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# 28
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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@ Threadersteller:
Bordellbesuche sind niemals von der Steuer absetztbar - jedefalls nicht legal mit Rechnung von einer Prostituierten.
Das liegt daran, daß nur Leistungen/Lieferungen steuerlich abzugsfähig sind die zwischen 2 Unternehmern FÜR ihre Unternehmen geleistet werden.
Und an diesem FÜR ihre Unternehmen mangelt es - den der Kunde/Freier - handelt nicht für sein Unternehmen sondern Privat.
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07.05.2007, 18:45
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# 27
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Retter der Gossensprache
Mitglied seit 22.11.2006
Beiträge: 335
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Und das Gewerbeamt fragt da nicht groß nach, da ich nicht GewerbeTREIBENDE bin, sondern als selbständig Tätige gelte (BWL Studium) . Also nix Gewerbe.
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Du bist Gewerbetreibende, Ärzte und Rechtsanwälte sind z.b. selbstständig tätig - alle Katalogberufe und dazu zählen Prostituierte nicht.
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06.05.2007, 22:07
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# 26
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on duty
Mitglied seit 17.08.2003
Beiträge: 493
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@ egal
... bin keine Steuerberaterin somit wäre eh nur Blasen möglich
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