Diese Texte können die Prostituierten oder Kundinnen selbst editieren. Wer auch immer es war
ProstSchG §32 (3) 1. Kondompflicht; Werbeverbot - Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften,...sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen .... - unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
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das ist ein Gesetzesverstoß
ProstSchG §33 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann ...in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu eintausend Euro geahndet werden.
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