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Alt  04.02.2015, 22:26   # 1
Louis111
 
Mitglied seit 17.01.2013

Beiträge: 710


Louis111 ist offline
Post Neues Prostitutionsgesetz - Gesetzentwurf - Bundesweite Kondompflicht

Gesetz zur Prostitution: Koalition einigt sich auf Kondomzwang für Freier

Von Ann-Katrin Müller

Käuflicher Sex ohne Kondom ist künftig bundesweit verboten. Darauf einigten sich Union und SPD. Ein Mindestalter für Prostituierte soll es aber nicht geben - ebenso wenig wie Zwangsuntersuchungen.

Berlin - Monatelang haben sie gestritten, gestern Abend stundenlang getagt. Nun haben sich die Fachpolitiker von Union und SPD über die letzten Punkte zur Reform des Prostitutionsgesetzes geeinigt. Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig ist dafür zuständig, wollte aber sichergehen, dass die Union ihren Gesetzentwurf dann auch mitträgt.

Unter anderem soll nun die Kondompflicht bundesweit in Bordellen eingeführt werden - der SPIEGEL hatte bereits im August über dieses Vorhaben berichtet. Allerdings sollen dabei nicht die Sexarbeiterinnen bestraft werden, sondern nur die Freier. Wie die Kontrolle funktionieren soll und welche Sanktionen es geben soll, sollen die Länder frei entscheiden können.
Frauen- und Prosituiertenverbände sowie viele SPD-Politiker hatten eine Kondompflicht bis zuletzt kritisiert, da dabei immer nur die Sexarbeiterinnen bestraft würden. Dies könne man am Beispiel Bayern sehen, wo nur sie und nicht die Freier mit Zwangsgeldern belangt werden. Ansonsten gibt es bislang nur im Saarland eine Kondompflicht, sie wird dort allerdings nicht kontrolliert.

Schon im August hatte es Gespräche gegeben, man einigte sich auf eine Anmeldepflicht für die Prostituierten und eine Betriebsstättenerlaubnis für Bordellbetreiber - ebenso wie auf das Verbot von Flatrate-Sex, Gangbang-Partys und Werbung für ungeschützten Verkehr.

Doch bis zuletzt waren vor allem drei Punkte strittig. So wollte die Union ein Mindestalter einführen, erst ab 21 Jahren hätte man demnach als Prostitutierte arbeiten dürfen. Dieses sogenannte Mindestalter wird es nicht geben, heißt es bei Teilnehmern der gestrigen Sitzung, allerdings soll es für die 18- bis 21-Jährigen demnächst besondere Auflagen geben. So soll ihre Anmeldung als Prosituierte immer nur für ein Jahr gelten, außerdem sollen sie alle sechs Monate zur medizinischen Beratung müssen, nicht nur einmal im Jahr wie ältere Prostituierte.

Statt der von der Union geforderten Zwangsgesundheitsuntersuchung, womit der sogenannte Bockschein wieder eingeführt worden wäre, sollen Prostituierte nun alle zwölf Monate zu einer "medizinischen Beratung" gehen, eine Untersuchung ist nicht notwendig.

Nur wenn ein Arzt eine solche Beratung bestätigt, kann sich eine Prostituierte künftig anmelden, um in dem Gewerbe zu arbeiten. Sie muss allerdings nicht bei einem Gynäkologen stattfinden, wie von der CSU gefordert, sondern kann auch bei einem niedergelassenen Arzt oder beim Gesundheitsamt stattfinden.

https://www.spiegel.de/politik/deutsc...a-1016671.html

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Alt  17.05.2016, 19:11   # 247
francoise
 
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Beiträge: 476


francoise ist offline


El Coyote, genau richtig!
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Alt  17.05.2016, 18:13   # 246
el_coyote
 
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Beiträge: 947


el_coyote ist offline
ich pflichte @francoise vollkommen bei. die betroffenen haben sich zu wort gemeldet, alle deren beiträge, die ich verfolgte, hatten substanz, seitens der prostitutionsgegner kamen meist empirisch haltlose dinge oder mutmassungen, deren beliebigkeit schon die meisten gelegenheitspuffgänger zum kopfschütteln bringt.

besonderen dank für das gleitgelvorhaltebeispiel (ich hab die entsprechende stelle nachgelesen). was im kopfkino der person vorgeht, die sowas in ein gesetz reinschreibt ? wie wärs, dem pizzabäcker aufzuerlegen, stets genug oreganum in der küche zu haben ?

flatrate a' la erlebniswohnung: wer mal dort war, zeigt jedem den vogel, der meint, frauen dort vor irgendwas schützen zu müssen. hier steckt keine andere denkweise dahinter, als die, wo es mal drum ging, peepshows zu verbieten. dort war die argumentation der richter: fehlende interaktion mit dem anonymen betrachter hinterm guckloch verstößt gegen die menschenwürde (die der sich räkelnden frau !). das dürfte in den siebzigern gewesen sein, seitdem dachte ich, es geht aufwärts....

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Alt  17.05.2016, 15:22   # 245
francoise
 
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Beiträge: 476


francoise ist offline
Lieber Michael120,

ist ja schon OK. Das Thema ist eben für die Betroffenen einigermaßen emotional. Wer unsere Behördenhengste schon einmal in Aktion erlebt hat (siehe die Übergriffe neulich im ARTEMIS), sieht Übles kommen.

Behauptet Dona Carmen, "dass es organisierte Kriminalität im Gewerbe per se gar nicht gibt"? Noch genauer: wozu gehört das "per se" - zu "Gewerbe" oder zu "gar nicht gibt"?

Es gibt wohl organisierte Kriminalität im Gewerbe, genauso wie im Gaststätten-, Sport- oder Immobiliengewerbe. Falsch und abzulehnen wäre sicherlich die Identifikation der Prostitution mit organisierter Kriminalität und die Behandlung aller Prostitution als Teil der Kriminalität oder als von der Kriminalität dominierter und gekennzeichneter Sektor. Die Rechte freier und erwachsener Menschen in der Prostitution sind zu respektieren, sowohl der Prostituierten als auch der Freier. Kriminalität ist an der Stelle und mit den Mitteln zu bekämpfen, die wirksam und angemessen sind.

Niemand wird Restaurants verbieten wollen, weil einige italienische Restaurants der Mafia Schutzgeld zahlen, weil einige chinesische Restaurants ihr Personal ausbeuten und manche Gastronomen Steuern hinterziehen. Deswegen muss kein Kellner sich für den Kellnerberuf anmelden und sich jährlichen Belehrungen stellen usw.

Um gleich die Begrifflichkeiten klarzustellen: natürlich sind Gaststätten reguliert, aber das sind klar definierte Vorschriftenkataloge und Qualifikationen, die gefordert werden. Kellner werden zu Lohnsteuern und Sozialversicherungen angemeldet, natürlich. Aber all das ist etwas völlig anderes als die im ProstSchG vorgesehenen "Eignungsprüfungen" und "Hurenpass-Pflichten". Es gibt keine Kellnerpässe oder Gastronomenpässe, und es kann niemandem aufgrund von "Anhaltspunkten" verwehrt werden, sein Restaurant zu betreiben.

Wenn ein Restaurateur eine rumänische Scheinselbständige als Kellnerin beschäftigt, indem er deren Einkommensknappheit ausnutzt, wird er von den allgemeinen Gesetzen erfasst und bestraft. Deshalb braucht aber nicht der restaurateur nebenan ein "Betriebskonzept" nebst Arbeitsverträgen aller Mitarbeiter zur Genehmigung vorzulegen und so weiter, brauchen die Kellnerinnen und Kellner keine Beratungsgespräche zu führen und all das.
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Alt  17.05.2016, 14:15   # 244
michael120
 
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Beiträge: 2.012


michael120 ist offline
...oder Dona Carmen "typisches Oppositions- und Contra-Gelaber" vorhalten kann, bleibt mir unerfindlich.
Da mir der Einblick fehlt, liebe françoise, hatte ich ja auch relativiert und gesagt, dass nach MEINEM ersten Eindruck und den von mir BISLANG gelesenen Passagen auf der Homepage das Bild des "typischen Oppositions- und Contra-Gelaber" erweckt wurde. Wenn ich bei einem Verein für Prostituierte dann lese, dass es organisierte Kriminalität im Gewerbe per se gar nicht gibt, dann bin ich mir gar nicht so sicher, ob ich überhaupt noch einen tieferen Blick auf diese Organisation werfen möchte.

Just my 2 cent.
__________________
Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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Alt  17.05.2016, 12:56   # 243
francoise
 
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Beiträge: 476


francoise ist offline
Die betroffenen Frauen melden sich sehr wohl zu Wort, zum Beispiel in der ausführlichen Diskussion in www.sexworker.at.

Die Mängel des Gesetzentwurfs sind offenkundig und von sehr qualifizierten Personen ausführlich beschrieben worden, insbesondere vom Bundesverband deutscher Juristinnen. Auch die Argumentation von Dona Carmen sind sachlich wohlbegründet. Dass sie deutlich formuliert sind, ist in Ordnung und in der Lobbyarbeit üblich. Leisetreterei führt nicht weiter.

Die wesentlichen Vorwürfe sind die folgenden:

1. Die "Anmeldepflicht" ist nach wie vor in Wirklichkeit eine Berufszugangskontrolle, denn die Anmeldebescheinigung kann aus nebulösen Gründen mehr oder weniger willkürlich verweigert werden. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufs- und Gewerbefreiheit dar. Es ist nicht zu vergleichen mit Zugangsbeschränkungen z. B. zum Beruf des Lkw-Fahrers, von dem ein Qualifikationsnachweis aus guten Gründen verlangt wird. Hier geht es nicht um Qualifikation, sondern um die gefühlsmäßige Einschätzung einer Behördenperson, ob die betreffende erwachsene Person "richtig" handelt ...

2. Der Gesetzesrahmen greift mit der sehr umfassenden Definition der "Prostitution" in die sexuelle Selbstbestimmung ein und geht weit über das vorgebliche Gesetzesziel des Schutzes vor Ausbeutung, Zwang usw. hinaus. Absicht ist hier die Terrorisierung der Betroffenen, die zu einem mit der Meinung der Gesetzesautoren übereinstimmenden "sittlichen" Sexualverhalten angehalten werden sollen.

3. Die Ausgestaltung der Anmeldepflicht mit nebulösen Beratungsanforderungen ist schikanös und bürokratisch. Sie schafft für die Betroffenen Datensicherheitsrisiken, denen weder im Gesetz noch in der organisatorischen Praxis ausreichend Rechnung getragen ist. Escorts zum Beispiel sollten in einem früheren Text gezwungen werden, sich in jeder Stadt und jedem Kreis zu registrieren, in dem sie eventuell ein Date haben würden. In kleineren Gemeinden gibt es ein hohes Risiko, in der Behörde erkannt zu werden, z. B. indem der zu bearbeitende Antrag von Hand zu Hand geht.

4. Es gibt noch zahlreiche sehr unschöne Detailregelungen, beispielsweise das Verbot, die Arbeitsräume auch zur Übernachtung zu nutzen. Irgendein argumentierbarer Sinn ist darin nicht zu erkennen. Die Wohnungsprostitution in kleinen Bordellen/Wohnungen wird massiv erschwert oder unmöglich gemacht, zum Beispiel durch die Vorschrift, getrennte Toiletten für Kunden und SW vorzuhalten. Auflagen werden eingeführt, die eigentlich nur Großbordelle erfüllen können, deren Stellung gegenüber den Frauen damit enorm gestärkt wird. Zugleich sehen sich Betreiber hohen Risiken ausgesetzt, weil die Kriterien der Zulassung und deren Überwachung nebulös sind und den Behörden jederzeit die Möglichkeit bieten, willkürlich einzugreifen. Fazit: Großbordelliers werden mit Marktmacht ausgestattet und sind gezwungen, ihre Investitionen schnellstmöglich zurückzuholen. Prost Mahlzeit für die Frauen.

Geradezu widerwärtig ist die pornografische Denke, die aus diesem Gesetzestext herausscheint. Was geht im Kopf eines Ministerialbeamten vor, der in einen Gesetzestext hineinschreibt, der Puffbetreiber sei zur Bereitstellung von Gleitcreme in ausreichender Menge verpflichtet?

Ehrlich gesagt: wie man angesichts dieses obszönen Machwerks, das uns weit hinter wilhelminische Zeiten zurückwirft, noch von verständnisvollem Auftreten usw. usw. schwafeln kann oder Dona Carmen "typisches Oppositions- und Contra-Gelaber" vorhalten kann, bleibt mir unerfindlich.

Soweit die erbetene Meinung einer Betroffenen.
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Alt  17.05.2016, 11:36   # 242
LonelyJoe
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Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
@michael120

gebe dir teilweise Recht. DC klingt immer etwas sehr aggressiv, die machen gute Arbeit und keiner hört ihnen zu, statt dessen hat man ihnen gerade noch mit dünnen Argumenten die Gemeinnützigkeit entzogen. Das die dann irgendwann suaer und aggressiv werden verstehe ich total.
Man sollte ja immer mehrere Quellen lesen, aber das Ergebnis ist ähnlich, wenn auch nicht der Tonfall. (BesD, Hydra, Verband der Juristinnen etc.)

Vieles im Gesetz lässt den Behörden großen Umsetzungsspielraum und ist einfach ne Frechheit
Beispiel: Bordellgenehmigung:
Der normale Freier würde sagen, ist ja gut, dass Bordelle genehmigt werden müssen. Klingt ja auch vernünftig. Leider gibt es keine Kriterien, wonach denn Genehmigungen erteilt oder nicht erteilt werden dürfen. D.h. die Behörde vor Ort hat quasi einen Freibrief Bordelle (große oder kleine) nicht zu genehmigen oder zu schließen. Wenn man es hart sieht, müssen dann sämtliche kleinen Wohnungsbordelle oder Bordelle in der Nähe von Wohngebieten schliessen.

Meldepflicht mit Gesundheitsberatung, die nicht kontrollierbare Kondompflicht, gleiche Regeln für groß und kleinbordelle usw. usw. das hat alles seine Auswirkungen, die die Arbeit der Frauen und ihre Situation echt schwierig macht. DC setzt sich "für die sozialen und politischen Rechte von Frauen ein, die in der Prostitution arbeiten". Diese werden mit dem neuen P-Gesetz schon großflächig mit Füßen getreten. Seit Monaten argumentieren alle Organisationen und Spezialisten teilweise echt sachlich gegen das geplante Gesetz und keine Sau in der Politik hört ihnen zu und die macht einfach auf der Basis der eigenen Vorstellungen weiter. In der Öffentlichkeit kommen immer nur Alice Schwarzer oder sonst was für P-Gegner zu Wort.
Ziel der Politik ist es: Prostitution zurückdrängen. Ist doch klar, dass DC da pissig wird.

Wenn du dir mal die Argumente ansiehst, die sachlich von den Bundesratsausschüssen aufgestellt wurden und die sich an Argumente der Hurenorganisationen anlehnen, ist vieles im neuen Gesetz schon echt kritisch für die Frauen, ist zu großen Teilen "lebensfremd", missachtet die z.B. in Österreich gemachten Erfahrungen und wird viele Frauen in die Illegalität treiben.

Mich würden ja die Stimmen der wirklich betroffenen Frauen interessieren
Einzelne kommen nie zu Wort, die etlichen mehrheitlich ausländischen Frauen von denen hier berichtet wird, haben kein Sprachrohr. Sie durchschauen auch die Kompleitätät des geplanten nicht. Einige wenige melden sich zu Wort, Tanja Regensburg z.B. DL aus BW, Felicitas aus Berlin.
Es wird meistens über P geredet nicht mit ihnen. Beispiel folgender Artikel von Sabine Dolinsek, Uni Erfurt:https://www.das-marburger.de/2016/05/...rdell-europas/
Sie verweist auf eine Veranstaltung der Stadt in Marburg Anfang des Monats, in der wiederum nur Gegner eingeladen wurden und zwar immer dieselben.
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Danke von
Alt  17.05.2016, 10:51   # 241
michael120
 
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Beiträge: 2.012


michael120 ist offline
Ich maß mir nicht an, über Gut oder Böse dieses Gesetzes zu befinden - dazu fehlt mir der nötige Background.

Habe mal gerade auf diese Homepage Donna Carmen geschaut. Auch dazu fehlt mir eigentlich der nötige Background, um irgend etwas zu sagen. Aber eines ist beim ersten Lesen der Beiträge schon aufgefallen: Es ist typisches Opositions- oder Contra-Gelaber. Dort habe ich bisher mehrheitlich gefunden, wie man es nicht machen sollte. Jede (staatliche) Aktion - seien es Kontrollen im Bordell, sei es ein "neues" Gesetz wird sofort und ohne jede Einschränkung als rein politisch motivierter Akt verschrien, der ausschließlich dazu dient, das Gewerbe zu dämonisieren. Da scheint wohl Schwarz-Und-Weiß-Malerei im gleichen Maße auf beiden Seiten betrieben zu werden.

Mich würden ja die Stimmen der wirklich betroffenen Frauen interessieren - angefangen vom Escort, den "normalen" Frauen, über die hier so berichtet wird aber auch den Frauen, die Zimmer an Zimmer ohne Lust und Motivation vom "besorgten" Management ferngesteuert in irgendwelchen Budget-Hotels ihre "freiwilligen" Dienste anbieten.
__________________
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Alt  17.05.2016, 09:15   # 240
LonelyJoe
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Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
Zitat von TaunusDistrict
Garnichts wird kommen.
Da unterliegst du einer ziemlichen Falschauffassung.
Seitens der Regierung wird das Gesetz definitiv verabschiedet werden. Es wird auch den Budesrat passieren, wenn der Bund (wie gefordert) die Kosten, die für die Länder auftreten werden, auch entsprechend kompensiert. Zieltermin ist voraussichtlich der 01.01.2018 (Vorschlag BR) . (geplant war 01.07.2017)

Dann haben wir das Gesetz. Punkt. So schnell und einfach wird es nicht zurückgenommen werden, egal wen du (oder wir) wählen wirst. Die möglichen Bundesregierungen der nächsten Jahre werden voraussichtlich immer auf einer GroKo hinauslaufen, bzw. auf eine GroKo+ weitere Koalitionspartner und die werden einen Teufel tun und das Gesetz wieder neu aufnehmen.

Die einzige Möglichkeit in der Demokratie gegen verabschiedete Gesetze vorzugehen ist, wie mr.cock27 geschrieben hat, vor dem Verfassungsgericht dagegen zu klagen. Dafür müssen sich Betroffene bereitfinden. Es gibt schon Vorbereitungen für Prozesse (u.a. Bundesverband Sexarbeit etc.) Letztendlich müssen wir abwarten, wie das Gericht über das Gesetz oder Detailbereiche entscheiden wird. In der Regel vergeht bei so einem Vorgang mindestens 1 Jahr. Wenn es also vor der Sommerpause durchgeboxt wird, hat man frühestens Mitte 2017 eine Entscheidung.

Ob es dann Nachbesserungen geben wird, muss, oder das Gericht das ganze Teil zurückweist, weiß man heute nicht. Ich würde mich aber freuen, wenn das Gericht ihnen den Lappen zu großen Teilen um die Ohren haut.
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Danke von
Alt  14.05.2016, 13:34   # 239
TaunusDistrict
---
 
Mitglied seit 11.05.2016

Beiträge: 16


TaunusDistrict ist offline
Natürlich ist es der reinste bullshit.
aber es wird nix werden mit dem Bullshit, auch wenn Armeen von bezahlten Propagandisten so tun ,als ob.
Garnichts wird kommen.
Die Mafia der bairischen CSU - stammtischsäufer hat dazu nicht die Macht.
aber wir werden ihnen bei den nächsten wahlen - Mecklenburg-Vorpommern und Berlin im September-
noch einen dermaßenen ziegel reinwürgen,
daß sie es nicht mal mehr zu denken wagen, mit dem reinen bullshit noch einmal anzukommen.
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Alt  13.05.2016, 20:26   # 238
mr.cock27
 
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Beiträge: 1.098


mr.cock27 ist offline
Wozu machen die Bundesratsausschüße ihre Arbeit wenn diese unberücksichtigt bleiben!? Die Kritik dort war doch eindeutig.
Hier bleibt letzendlich nur noch die Verfassungsklage. Sollte das Gesetz so kommen wird es in Berlin z.B. keine Wiohnungsbordelle mehr geben. Der reinst Bullshit dieses "Gesetz".
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Danke von
Alt  13.05.2016, 15:57   # 237
LonelyJoe
Pauschalclubber
 
Mitglied seit 20.01.2013

Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
dies dürfte es sein:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...cationFile&v=1

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/pl...pk.html#top-11

Das ist ja entäuschend kurz geworden. Entgegen der ersten umfassenden Kritik hat man viele Punkte nun wegfallen lassen. Z.B. das ganze Thema Anmeldung, wo und bei wem, Kondompflicht usw. usw.

Hier übrigens die Einschätzung von Donna Carmen, was passieren wird:
https://www.donacarmen.de/pressemitte...nschutzgesetz/

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Alt  13.05.2016, 15:49   # 236
-
 

Beiträge: n/a


BundesratDrucksache 156/16 (Beschluss)
13.05.16
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutions-gewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 4 ProstSchG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 4 zu streichen.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 8 wie folgt zu ändern:
a) Die Wörter "abweichend von § 4 Absatz 4" sind zu streichen.
b) Die Wörter "; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4" sind zu streichen.
Drucksache 156/16 (Beschluss) - 2 -
Begründung :
Mit der Streichung soll eine - offenbar aufgrund eines redaktionellen Versehens - in den Gesetzentwurf geratene überflüssige Doppelregelung beseitigt werden.
§ 4 Absatz 4 ProstSchG regelt die Vorlage von Nachweisen für die erfolgten gesundheitlichen Beratungen der Prostituierten als Voraussetzung für die Verlängerung ihrer Anmeldebescheinigung. Dieselbe Regelung findet sich erneut - an systematisch richtiger Stelle - in § 5 Absatz 5 Satz 2 und 3 ProstSchG.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 ProstSchG)
In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 1 das Wort "stellt" durch das Wort "soll" und das Wort "aus." durch das Wort "ausstellen." zu ersetzen.
Begründung:
Eine zwingende Verpflichtung zur Erteilung eines Nachweises der Anmeldebestätigung binnen fünf Werktagen kann von den zuständigen Behörden bei einer schwierigen Organisation von Beratungsgesprächen, insbesondere zur Gewinnung von Sprachmittlung sowie gegebenenfalls erforderlich werdenden ausländerrechtlichen Prüfungen, nicht in jedem Fall eingehalten werden.
Durch die "Soll"-Regelung wird es den zuständigen Behörden möglich, in Ausnahmefällen den Nachweis erst nach fünf Tagen zu erteilen, ohne dass Pflichten verletzt werden.
- 3 - Drucksache 156/16 (Beschluss)
3.Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 ProstSchG)
In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Nummer 4 und Nummer 5 jeweils das Wort "Anhaltspunkte" durch die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte" zu ersetzen.
Begründung:
Nach der Begründung zu § 5 Absatz 2 ProstSchG soll die zuständige Behörde nur bei tatsächlichen konkreten Anhaltspunkten tätig werden. Auch § 9 Absatz 2 ProstSchG sieht ein Tätigwerden der Behörden nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten vor.
Es ist daher auch im Wortlaut der Regelung des § 5 Absatz 2 ProstSchG eine Begrenzung des Anlasses zu einem Tätigwerden der Behörden nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten erforderlich.
4. Zu Artikel 1 (§ 11 ProstSchG)
In Artikel 1 ist § 11 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 33 Absatz 1 ist Nummer 2 zu streichen.
b) In § 34 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist" zu streichen.
Drucksache 156/16 (Beschluss) - 4 -
Begründung:
Insbesondere die in § 11 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen für behördliche Anordnungen und weitere Maß-nahmen sind verfassungsrechtlich bedenklich. Die hier vorgesehene Reglemen-tierung der eigentlich erlaubnisfreien Prostitution steht im Widerspruch zur formulierten Zielsetzung des vorgeschlagenen Gesetzes, Prostituierte schützen zu wollen, und eröffnet weitgehende Eingriffsbefugnisse ohne erkennbare Notwendigkeit.
Die Absätze 3 und 4 beinhalten Generalklauseln, denen es an Bestimmtheit fehlt, und die sogar ein völliges Verbot der vom Grundgesetz nach Artikel 12 geschützten Prostitution ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargestellt, inwiefern bei der erlaubnisfreien Prostitution eine über die bestehenden Eingriffsbefugnisse nach den Ordnungsbehördengesetzen, den Polizeigesetzen oder dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch hinaus-gehende Gefahrenlage besteht. Die Ausübung der Prostitution unter den Vor-behalt der Beeinträchtigung sonstiger Belange des öffentlichen Interesses zu stellen, ist ein Freibrief für die Verdrängung jeglicher sichtbarer Prostitution.
5. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 und Absatz 1a - neu - ProstSchG)
In Artikel 1 ist § 15 Absatz 1 durch folgende Absätze zu ersetzen:
"(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
1. eines Verbrechens,
2. eines Vergehens …<weiter wie Gesetzentwurf § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b>,
- 5 - Drucksache 156/16 (Beschluss)
3. Erpressung …<weiter wie Gesetzentwurf § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c>,
4. eines Vergehens …<weiter wie Gesetzentwurf § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d>,
5. eines Vergehens …<weiter wie Gesetzentwurf § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e>.
(1a) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht, denen
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder
2. die Mitglied in einem Verein sind, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Bestätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder Mitglied in einem solchen Verein waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind."
Begründung:
Die Formulierung "in der Regel" in § 15 Absatz 1 ProstSchG ist nicht hinreichend bestimmt und kann im Einzelfall bei der zuständigen Behörde zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist daher eine Regelung zu treffen, die sich an den Zuverlässigkeitsregeln des Waffengesetzes orientiert und eine "absolute" Unzuverlässigkeit aufführt.
Drucksache 156/16 (Beschluss) - 6 -
6. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und
§ 37 Absatz 5 ProstSchG)
a) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwiefern die für Prostitutionsstätten geltende Vorschrift, dass für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein dürfen, den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.
b) Darüber hinaus bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelung. Daher bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren rechtssicher auslegbare Regelungen zu den Ausnahmetatbeständen in den §§ 18 Absatz 3 und 37 Absatz 5 ProstSchG vorzulegen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Trennung von Arbeiten sowie Wohnen und Schlafen tatsächlich in der Arbeitswelt eine Selbstverständlichkeit ist. In vielen Branchen haben freiberuflich Tätige oder selbständige Unter-nehmerinnen und Unternehmer oft keine finanziellen Kapazitäten für die Anmietung von zusätzlichen Büroräumen. Entsprechende Ressourcen dürften sicherlich bei den meisten Prostituierten nicht vorhanden sein.
Überdies sind die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für mögliche Ausnahmen unrealistisch. Es ist beispielsweise für Personen, die zur Ausübung der Prostitution nach Deutschland einreisen, kaum vorstellbar, innerhalb von ein bis zwei Tagen eine separate Unterkunft zu finden. Vielmehr ist zu befürchten, dass Bordellbetreiber, um der Auflage des Gesetzes zu genügen, zusätzlichen Wohnraum zur Verfügung stellen und damit eine ohnehin schon gegebene faktische Abhängigkeit von Prostituierten noch verstärkt würde.
- 7 - Drucksache 156/16 (Beschluss)
Zu Buchstabe b:
Die für Wohnungsbordelle in § 18 Absatz 3 ProstSchG sowie nach der Übergangsregelung in § 37 Absatz 5 ProstSchG als Bestandsschutz aufge-führten Ausnahmetatbestände (unverhältnismäßiger Aufwand und Gewähr-leistung schützenswerter Interessen von Prostituierten, Beschäftigten und Kunden auf andere Weise) sind unbestimmt und lassen keine rechtssichere Auslegung zu.
7. Zu Artikel 7 Absatz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 7 Absatz 2 ist die Angabe "1. Juli 2017" durch die Angabe "1. Januar 2018" zu ersetzen.
Begründung:
Das Prostitutionsschutzgesetz soll zum allergrößten Teil am 1. Juli 2017 in Kraft treten. Nach dem von der Bundesregierung angestrebten Zeitplan für das parlamentarische Verfahren kann es allerdings frühestens im Herbst 2016 verkündet werden. Damit bliebe den Ländern maximal ein dreiviertel Jahr für eine landeseinheitliche Regelung zur Ausführung des Gesetzes. Diese Zeit ist zu kurz bemessen. Denn auf Landesebene sind die notwendigen Umsetzungs-fragen/-strukturen zu klären und gegebenenfalls in einem vollständig zu durchlaufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Landesausführungsgesetz zu regeln. Soweit eine Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene erfolgen soll, ist zudem die notwendige Konnexitätsprüfung unter Beachtung der lan-desrechtlichen Anhörungsrechte und Fristen durchzuführen. Dies ist angesichts der Komplexität der hierdurch berührten Rechtsmaterien sowie der notwen-digen Beteiligungsverfahren bei einem Inkrafttreten zum 1. Juli 2017 unrealis-tisch.
Drucksache 156/16 (Beschluss) - 8 -
8. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Kosten, die mit dem Gesetzentwurf für die Haushalte der Länder und Kommunen verbunden sein werden, im Gesetzent-wurf nur unzureichend spezifiziert und ausgewiesen sind. In der Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung sind beispielsweise die Mehrkosten für Widerspruchsverfahren oder für Übersetzungen und Sprachmittlung nicht enthalten.
Soweit in der Berechnung zu einzelnen Vorgaben des Gesetzentwurfs Kosten-angaben zum einmaligen Umstellungsaufwand und zum dauerhaften jährlichen Aufwand gemacht werden, ist teilweise nicht erkennbar, auf welchen Berechnungsparametern (zum Beispiel Aufwand je Fall) diese beruhen. Daher ist die Berechnung nicht nachvollziehbar und prüfbar.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren - in Abstimmung mit den Ländern - eine nachvoll-ziehbare und vollständige Einschätzung der Kosten des Gesetzesvorhabens vorzunehmen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, die für die Länder und Kommunen entstehenden Kosten so weit als möglich zu begrenzen und mittels geeigneter Maßnahmen vollständig und dauerhaft durch den Bund zu kom-pensieren.
- 9 - Drucksache 156/16 (Beschluss)
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe (§§ 11 bis 22 ProstSchG) sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers (§ 28 ProstSchG) vor. Regelungen für einen verbesserten Vollzug der Besteuerung im Prostitutionsgewerbe enthält der Gesetzentwurf hingegen nicht.
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
a) die Zuverlässigkeit eines Betreibers auch davon abhängig gemacht werden könnte, dass dieser innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nicht rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung - AO) verurteilt worden ist,
b) im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Absatz 2 ProstSchG auch eine Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit zielführend sein könnte,
c) klarstellend geregelt werden könnte, dass es sich bei den nach § 28 ProstSchG zu führenden und aufzubewahrenden Unterlagen (inklusive des Betriebskonzepts) um Aufzeichnungen im Sinne des § 140 AO handelt, die im Besteuerungsverfahren vorzulegen sind.
Drucksache 156/16 (Beschluss) - 10 -
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Nach dem Gesetzentwurf wird die Zuverlässigkeit eines Betreibers u. a. auch davon abhängig gemacht, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorliegt. Diese Deliktsform ist mit der einer Steuerhinterziehung vergleichbar und im Umfeld des einschlägigen Personenkreises ebenfalls zu beobachten. Deshalb sollte dies Eingang in die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der Person nach § 15 Absatz 1 ProstSchG finden.
Um der zuständigen Behörde ein umfassendes Bild über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu ermöglichen, könnte sie ermächtigt werden, Erkundigungen über die steuerliche Zuverlässigkeit beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) bedarf es jedoch einer spezialgesetzlichen Regelung. Alternativ könnte geregelt werden, dass mit dem Antrag eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen ist.
Zu Buchstabe c:
Im Rahmen der steuerlichen Prüfungen besteht insbesondere das Problem, dass keine oder nicht ausreichende steuerliche Aufzeichnungen geführt werden. Auf die erheblichen Schwierigkeiten bei der Besteuerung im Bereich der Prostitution weist auch der Bundesrechnungshof in einem Bericht vom
24. Januar 2014 hin. Die in § 28 Absatz 1 bis 3 ProstSchG vorgesehenen Aufzeichnungen enthalten steuerlich relevante Informationen, die einen besseren Steuervollzug zumindest ermöglichen würden. Deshalb bietet sich eine Klarstellung dahin gehend an, dass den Betreiber eines Prostitutions-gewerbes eine Verpflichtung zur Vorlage der nach dem ProstSchG zu führenden und aufzubewahrenden Aufzeichnungen im Besteuerungsverfahren trifft.

Brandneu..................leider konnte ich es nicht anders reinkopieren...............daher etwas unübersichtlich,
sorry !
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Alt  11.05.2016, 08:47   # 235
LonelyJoe
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interessante Hintergründe und Einschätzungen von Donna Carmen

Materialien zum „Prostituiertenschutzgesetz“

Doña Carmen e.V. informiert über das „Prostituiertenschutzgesetz“

Mit einer Zusammenstellung von thematischen „Materialien“ zum so genannten „Prostituiertenschutzgesetz“ informiert Doña Carmen e.V. Sexarbeiter/innen, ihre Unterstützer/innen und Interessierte über unterschiedliche Aspekte des von der CDU/CSU/SPD- Bundesregierung geplanten Gesetzes gegen Prostitution.

Die Reihe der Materialien beziehen sich aktuell auf den Stand 23. März 2016 (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Sie werden anlassbezogen um weitere Themenbereiche ergänzt und dem jeweiligen Stand der Gesetzeslage angepasst.

https://www.donacarmen.de/plattform-1...nschutzgesetz/
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Alt  11.05.2016, 08:38   # 234
LonelyJoe
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eine gute Übersicht zu Zustimmung oder nicht mit Schaubildern findet sich hier:
https://www.bundesrat.de/DE/aufgaben/...nspr-node.html

in der Bewertung des Bundesrates wird die Zustimmung als notwendig gesehen : Seite 2-3.
bewertet vom Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), Gesundheitsausschuss (G) und Rechtsausschuss (R)

1. Zur Eingangsformel :
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"
Begründung:

Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich aus Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes. Danach bedürfen Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

Bei dem mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen handelt es sich um ein Bundesgesetz.

Das beabsichtigte Gesetz begründet Pflichten der Länder zur Erbringung von geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten.

In der Einzelbegründung zur Änderung von Artikel 104a des Grundgesetzes heißt es hierzu, vgl. BT-Drucksache 16/813, Seite 18:

"Die Vergleichbarkeit einer Dienstleistung mit Geld- und geldwerten Sachleistungen im Sinne des neuen Zustimmungstatbestandes ist dann gegeben, wenn sie unter vergleichbar engen Voraussetzungen wie dies bei Geld- oder Sachleistungen der Fall ist, einem Dritten Vorteile gewährt oder sonstige Maßnahmen gegenüber Dritten veranlasst, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Länder führen.

Soweit den Ländern durch den Bundesgesetzgeber keine wesentlichen Spielräume zu landeseigenen Bestimmung des Ausmaßes von Leistungspflichten eingeräumt werden, fällt zum Beispiel die Verpflichtung der Länder zur Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylbegehrenden grundsätzlich unter den Begriff der Sachleistungen. Gleiches gilt zum Beispiel grundsätzlich für die Verpflichtung der Länder zur Erbringung von Schuldnerberatungen [Hervorhebung nur hier] oder zur Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen."

Gemessen daran sind die in den §§ 7 bis 10 ProstSchG geregelten verschiedenen Pflichten der Landesbehörden als geldwerte Sachleistungen, jedenfalls aber als vergleichbare Dienstleistungen gegenüber Dritten anzusehen.

§ 7 ProstSchG verpflichtet die Behörde, bei der Anmeldung ein Informationsund Beratungsgespräch mit der Prostituierten zu führen. § 9 ProstSchG sieht weitergehende Maßnahmen bei besonderem Beratungs- und Unterstützungsbedarf vor. § 10 ProstSchG hat die gesundheitliche Beratung der Prostituierten zum Gegenstand. In dem Gesetzentwurf wird allein der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die gesundheitliche Beratung mit 6 991 281 Euro veranschlagt (vgl. BR-Drucksache 156/16, Seite 50).

Das beabsichtigte Gesetz räumt den Ländern keine wesentlichen Spielräume zur landeseigenen Bestimmung des Ausmaßes der Leistungspflichten ein. § 7 Absatz 2 und § 8 ProstSchG machen umfangreiche Vorgaben dazu, was das Informations- und Beratungsgespräch mindestens umfassen muss und wie es ausgestaltet sein soll. § 9 ProstSchG zählt die Voraussetzungen für ein Einschreiten bei besonderem Beratungs- und Unterstützungsbedarf abschließend auf. § 10 ProstSchG legt den Prozess der gesundheitlichen Beratung in Einzelheiten fest. § 10 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG räumt den Ländern zwar die Möglichkeit ein, eine andere Behörde als die für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde mit der Durchführung der gesundheitlichen Beratung zu betrauen. Auf das Ausmaß der Leistungspflichten hat dies aber keinen Einfluss.

Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass nach der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Artikel 104a des Grundgesetzes die Verpflichtung der Länder zur Erbringung einer Beratungstätigkeit ausdrücklich als geldwerte Sachleistung genannt ist.

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die daraus entstehenden Ausgaben sind von den Ländern (und Kommunen) zu tragen.

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Alt  10.05.2016, 21:45   # 233
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
In Art 104a GG findet man aber folgendes:
IV Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
https://dejure.org/gesetze/GG/104a.html

Des Weiteren ist zu beachten, wenn der Bundesrat als Verfassungsorgan oder ein Bundesland sich hier in seinen Interessen verletzt sieht, kann es im Wege des Organstreites oder einer Bund-Länder-Streitigkeit das Bundesverfassungsgericht anrufen und um Klärung ersuchen. Sollte das passieren kann sich das Ganze hinziehen. Daher wird man wohl auf die Änderungswünsche des BR eingehen.

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Alt  09.05.2016, 21:00   # 232
phaidros
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phaidros ist offline
Sowie ich das als Nicht-Jurist verstehe: Nein. Die Länderkammer kann aber auf Umsetzungschwierigkeiten auf Länderebene hinweisen soweit diese Gesetzgebungskompetenzen tangiert sind. Das entsprechende Vermittlungsverfahren ist für den Bund aber letztlich nicht bindend und der eigentliche Entwurf somit nicht oder nur teilweise gefährdet. Gerne fachlich, sachliche Korrektur sollte meine Darstellung inkorrekt sein.
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Alt  09.05.2016, 20:56   # 231
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Tja das Streiten die Juristen. Da aber die Verwaltungen der Länder das Gesetz ausführen sollen, müsste der BR beteiligt werden. Sieht die Regierung anders.
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Alt  09.05.2016, 18:19   # 230
LonelyJoe
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LonelyJoe ist offline
Kann mir einer erklären, ob das Gesetz zustimmungspflichtig ist oder nicht ?

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Alt  08.05.2016, 14:28   # 229
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Das Statement des BR kommt einer klatschenden Ohrfeige für das ausführende Ministerium gleich!
6 setzen!
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Alt  05.05.2016, 17:20   # 228
LonelyJoe
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LonelyJoe ist offline
interessante Stellungsnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf.
Gefunden bei Voice4sexworkers....


Was der ‪#‎Bundesrat‬ vom Prostituiertenschutzgesetz hält...nicht allzu viel.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...cationFile&v=1
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Alt  29.04.2016, 18:31   # 227
Palimeino
 
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Palimeino ist offline
Nun habe ich heute in so einer Werbeplattform für AO Partys gesehen, dass da Interressierte dazu Aufgefordert werden noch kräftig das AO Partyangebot zu nutzen, bevor dass neue Gesetz mit dem AO verbot in Kraft tritt.
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Alt  24.04.2016, 14:47   # 226
fkk
da ist der Name Programm
 
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fkk ist offline
Respekt

Eine derart differenzierte und substanzielle Stellungnahme hätte ich dem djb nicht zugetraut.....

__________________
...wer nicht liebt WEIN, WEIB und GESANG bleibt ein Narr ein Leben lang.

Sollte ich in meinen Berichten nicht explizit auf die Verwendung von Kondomen hingewiesen haben, liegt das ausschliesslich an dem Umstand, das es sonst den Schreibfluss stören würde. Selbstverständlich wird peinlichst genau auf die Einhaltung des §6 Hygieneverordnung geachtet.
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Alt  24.04.2016, 12:22   # 225
splasher6
---
 
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splasher6 ist offline
neue Stellungsnahme des Juristinnenbundes
Und den Weihnachtsmann gibts auch wirklich...
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Alt  24.04.2016, 10:33   # 224
LonelyJoe
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LonelyJoe ist offline
neue Stellungsnahme des Juristinnenbundes

https://www.djb.de/st16-08/
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Alt  17.04.2016, 12:42   # 223
Slicker69
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Slicker69 ist offline
Behördenarbeit

Polizeikontrollen und Razzien – meine Erlebnisse Teil 1
Veröffentlicht am 21. September 2014 In Entkriminalisierung, Prostitution / Sexarbeit, Prostitution Allgemein, Sexarbeiter bloggen
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Hier erstmal ein Erlebnis bezüglich Polizeikontrolle und Razzia aus dem Jahr 2005 in Düsseldorf, an das ich mich erinnern kann.
Ich schaffe es an dieser Stelle nicht alle meine Erfahrungen in der Kürze der Zeit nieder zuschreiben.
Damals Betreiberin einer Wohnungsprostitutionsbetriebstätte mit Haus/Hotelbesuche-Service.
Wir hatten in eine Woche drei verschiedene Kontrollen von drei unterschiedlichen Behörden. That was too much.
Vorab möchte ich erwähnen, das zuständige Ordnungsamt in Düsseldorf kam in regelmäßigen Abständen (ca 1-3 Mal monatlich) für jeder Prostitutionsbetrieb, sowie einzelne tätige Sexworker sind dort im Computer erfasst.





Es fing Montagmorgen damit an, das eine Frau und ein Herr vom Finanzamt wegen Auskunft und Nachschau mich aufsuchten. Sie legten mir diverse Fotos vor, die sie meiner Homepage entnommen hatten. Alle Mitarbeiterin waren bei mir steuerlich angemeldet und ich habe direkt den Kontakt zu unserem hauseigenen Steuerberater in Berlin aufgenommen. Kontrolliert wurde keine anwesende Mitarbeiterin. Ihr Auftreten war sehr aufgeschlossen und freundlich. Weiteres würde dann über den Steuerberater abgewickelt.
Der zweite Fall war an einem Mittwochmorgen um 8 Uhr. Ich selbst war gerade unterwegs, da bekam ich den Anruf von meinem Büro, das die Zollfahndung anwesend sei. Sie haben 3 schlafende Mitabeiterin geweckt und überprüft. (unsere Öffnungszeiten waren ab 10 Uhr Morgens Empfang-Escorttermine 24 Stundenservice). Meine festangestellte Telefon- und Bürokraft (mit Steuerkarte ) , und ein Fahrer (Expolizist) und die gerade vom Termin rückkehrende MItarbeiterin. Plötzlich stand 5 Einsatzfahrzeuge der Polizei im Hof und ca 20 Zollfahnder und Polizisten in unseren Räumlichkeiten.
Sie waren unfreundlich und auf Konfrontationskurs. Nachdem mir eine Mitarbeiterin diesen Sachverhalt telefonisch mitgeteilt hatte, hab ich mir den Einsatzleiter geben lassen. Da keine richterliche Ermächtigung für diesen Einsatz vorlag, bat ich Ihn den Einsatz zu unterbrechen, das Geschäft zu verlassen und im Hof auf meine Rückkehr zu warten.
Eine Stunde später flog ich dann ein. Das sich bietende Szenario war erstreckend, es wimmelten Uniformierten. Der Hof war vollkommen blockiert von den Einsatzfahrzeugen.
Zwischenzeitlich auf mein Rückweg habe ich den Leiter des Ordnungsamtes und den Leiter der Polizei (Mir beide langjährig bekannt). Und fragte nach, was das alles denn soll?
Ihre Antwort: „Wir wissen von nichts und das ist nicht mit uns abgestimmt.“ Sie schienen recht verwundert, das in ihrem Zuständigkeitsbereich „Rotlichtmilieu“ dieser behördliche Übergriff stattfand.
Ich habe dann mit dem Einsatzleiter eine längeres Gespräch geführt um überhaupt deren Intention zu verstehen. Vor allen Dingen wies ich ihnen darauf hin, das ich immer ordnungsgemäß alles angemeldet habe, pünktlich meine Steuer bezahlen und alle MItarbeiterinnen bei mir steuerlich angemeldet sind. Was sich behördlichseits jederzeit ohne diesen Einsatz hätte überprüft werden können.
Zum Glück habe ich mit den Nachbarn und Firmen einen guten Kontakt, das es keine Folgen für mich und meine Famlie und Betrieb hatte. Dennoch bleibt immer etwas hängen und viel Raum für Spekulationen,z.B. Vermutungen über kriminelle Hintergründe.
Der dritte Vorfall war an dem Freitag . Dies mal von der Sitte , ca 5-6 Zivilbeamten. An diesem Abend war eine gerade aus Polen angereiste Dame, zum Vorstellungsgespräch erschienen. Alle anwesenden würden kontrolliert. Auch die Polin., die auch sogleich verhaftet werden sollte, mit der Begründung sie dürfe nicht in der Prostituion arbeiten.
Tatsächlich düfte sie jedoch nachweisbar seit Mai 2005 wegen der Freizügigkeit in Deutschland arbeiten. Es gab eine heftige Auseinandersetzung zwischen mir und der Polizei und ich hatte zum Glück ein Dokument aus dem Ministerium , welches die Voraussetzungen für die Arbeit von EU-Bürgern regelte. (Nachweis Krankenversicherung, Gewerbeanmeldung, Deutsche Meldeadresse, Freizügigkeitsbescheinigung etc.)
Im Übrigen, auch wenn behördliche Auflagen noch nicht vorweisbar sind, handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine Verhaftung nicht rechtfertigen.
Desweiteren war die Freizügigkeitsbescheinigung Quatsch, denn EU-Bürger hatten per se das Recht ab 2005 überall in Europa selbständig zu arbeiten. Sie verursachte einen bürokratischen Aufwand, rechtswidrigen Aufwand.
Ich legte es Ihnen vor und es wurde denen klar, das sie jetzt diese Frau nicht festnehmen konnten.
Zitat eines Beamten zum meinem Mann beim rausbegleiten: „Ihre Frau kennt sich rechtlich aber sehr gut aus.“
Am nächsten Tag bekam ich von der Polizeidienststelle einen Anruf und man bat mich eine Kopie das Dokument des Ministeriums rüber zu faxen. Unversehenst würde ich zu Aufklärerin eine Behörde.
Wie man sieht ist es wichtig, seine Recht zu kennen und zwar gründlich, ansonsten ist der Wilkür Tür und Tor geöffnet. Oftmals werden Menschen zu Behördenopfern, weil diese selbst große Lücken haben, was die Rechtslage unsere Branche betrifft.
Gibt eine guten Einblick und das schon 2005
Thema Behörden und Umgang!
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