@Epi
Was ich nicht ganz verstehe ist folgendes:
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Die Wahrheit ist dramatischer, als das was berichtet wird ?
Neue Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (Gültig ab 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der
Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen
Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens
führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein
begründetes öffentliches Interesse.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren
könnte.
Bisherige Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu
religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis
des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren
könnte.
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https://www.presserat.de/fileadmin/u...tlinie12.1.pdf