...zu bekommen ist nicht einfach!
Mir ist der Fall eines Menschen
österreichischer Herkunft bekannt, der , obwohl hierzulande geboren, zur Schule gegangen und studiert, diese auch nicht nach 30 Jahren Hierseins erhielt.
Die Aufenthaltsgenehmigung gilt jeweils nur für die Dauer der Passgültigkeit. Ansonsten:
Bis auf Widerruf.
Im Gegenteil, weil er es einst verabsäumte sich langfristig um einen neuen Pass zu bemühen, bekam er Ärger mit dem Landratsamt. Sein alter Pass war seit 11
Tagen (elf !) abgelaufen bevor er den neuen erhielt. Damit habe er sich 11 Tage unerlaubt in der BRD aufgehalten..was strafbar sei.
Damals hatte man in den Ämtern noch Zeit, sich um derartige Bagatellen zu kümmern...in Bayern.
Wie viel schwerer wird es nun sein, sich als Asylant heimisch fühlen zu dürfen...???