Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Prostituierten lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer oder als selbständig tätige Subunternehmer einzuordnen sind.
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Heißt das im umgekehrten Fall, dass - je nachdem wie die Dame vor dem Kunden auf den Putz haut - auch eine angestellte Prostituierte (lohnsteuerrechtlich Arbeitnehmer) umsatzsteuerpflichtig werden kann?