Zu dem Thema gab es schon einige Urteile
z.B.
Leitsatz
Die Umsätze in einem Saunaclub-Bordell sind in vollem Umfang demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher vom Kunden in einem solchen Betrieb erwarteten Dienstleistungen auftritt. Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Prostituierten lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer oder als selbständig tätige Subunternehmer einzuordnen sind.
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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/291097/
BFH v. 29.01.2008 - V B 201/06