gunni_12
Damit verstößt der Betreiber im Grunde gegen das ProstSchG!
Er darf sich laut Gesetz nicht in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frauen einmischen.
Daher kann der Betreiber auf die Kondompflicht nur durch Aushang und bereitstellen von Kondomen einwirken. Alles darüber hinaus ist nicht rechtens. Außerdem sind nicht die SDL Ziel der Sanktionen der Kondompflicht, sondern die Männer und deren Verantwortungsgefühl.
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