Meine Quelle ist der komplette Gesetzestext und daraus wurde korrekt zitiert, die letzte Fassung des Gesetzesentwurfs, wie er im Ende Mai 2016 von der Kanzlerin an den Präsident des Bundestags eingereicht und, wie wir wissen, per 01.07.2017 verabschiedet wurde.
Das Dokument ist unter Drucksache 18/8556 entsprechend zu finden und umfasst etwas mehr als 100 Seiten, siehe Anlagen.
Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.
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Inhaltlich gleiche Aussage, FKK ist eine "Vorgabe der Art der Erbringung sexueller Dienstleistungen" und nicht ohne Grund haben die Clubs in Baden-Württemberg sich von dem FKK-Konzept verabschiedet.
Letztendlich und streng genommen darf ein Betreiber eines Clubs den Frauen
gar nichts vorschreiben, wenn ihm irgendetwas nicht passt, kann er sein Hausrecht anwenden und sie rauswerfen.
"Vorgaben zum Ausmaß" sind ebenfalls klar illegal, also steht selbst die Hausdame, die Frauen zu Gästen schickt und/oder vermittelt, oder einen Gast bei einer Dame vorstellt, quasi mit einem Bein im Knast.