§ 32 – Kondompflicht
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
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Da beide beteiligten Seiten dafür zu sorgen haben, dass beim GV Kondome verwendet werden, sind im Verdachtsfall sowohl DL wie auch Kunde Beschuldigte. Beide haben ein Aussageverweigerungsrecht. Dann kann ein Staatsanwalt in Beweisnot kommen.
Außerdem muss wohl in einem Musterprozess geklärt werden, ob OV Frau zu Mann ein Geschlechtsverkehr ist. Wie steht es dann mit OV von Mann zu Frau? Man könnte ja den Ex-Präsidenten unserer Schutzmacht Bill clinton als Sachverständigen zu einem solchen Prozess laden.
Klassischer Geschlechtsverkehr ist ein Schwanz in einer Möse, da GV herkömmlicherweise der Zeugung von Menschlein dient. AV und OV wären somit außen vor.
Dass ausgerechnet das Ministerium für Familie und Senioren für diesen Gesetzentwurf zuständig war, ist schon auch interessant.