Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt  10.02.2015, 11:14   # 58
LonelyJoe
Pauschalclubber
 
Mitglied seit 20.01.2013

Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
Ein solcher Ort muß nicht zwangsläufig öffentlich sein.
Ein richterlicher Beschluß ist dafür ebenso nicht nötig.
Hallo Loreni,
ich denke nicht dass das so stimmt. Wir sind hier ja nicht bei der Verfolgung von bewaffneten Tätern oder sowas.

Das Grundgesetz sichert den Menschen in D den Schutz der Wohnung zu.
Alle anderen Gesetze oder Verordnungen gelten immer nachrangig, d.h. ohne die Zustimmung eines Richters, darf kein Polizist eine Wohnung betreten. Was man unter "Wohnung" versteht kann man hier nachlesen.
Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. ...Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den zuständigen Ermittlungsrichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder – beim Beschuldigten – durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen. Diese Anordnung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich ergehen. Der Richter sollte sie jedoch schriftlich abfassen. Wegen des Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen legt das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe an den Inhalt der Durchsuchungsanordnung.
schau mal hier: PAG:
§ 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

Antwort erstellen