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Alt  12.03.2017, 16:28   # 25
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Da bin ich mal für Berlin gespannt. Die Meisten Wohnugsbordelle befinden sich in Mischgebieten...
2007 gab es je ein ein erfolgreiches Vorverfahren, das genau diese Punkte BauR und Wohnungsbordelle behandelte. Der Bezirk verzichtete darauf hin auf Eröffnung eines Haupverfahrens.
Die Bezirksverordnetenversammlungen haben daraufhin beschlossen keine Bordelle zu schließen (war das jetzt eine Duldung?)

https://openjur.de/u/280185.html
Maßgeblich sind vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen subjektive Empfindungen des Einzelnen. Daraus folgt, dass die Prostitutionsübung baurechtlich nicht wegen eines sittlichen Unwertes eingeschränkt werden darf, sondern nur, wenn von spezifischen, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmenden Störungen auszugehen ist. Sittliche Erwägungen dürfen auch nicht durch die „Hintertür“ eingeführt werden, beispielsweise indem das Störpotential überhöht eingeschätzt wird oder das ungestörte Wohnen im Sinne eines Unbehelligtbleibens von sittlichen Anmaßungen verstanden wird (Zimmermann, a.a.O., Seite 128 mit ablehnenden Hinweis auf VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 1999 - Au 5 K 96.1110 -, wonach zum Wohnen auch das ungestörte und moralisch ungefährdete Aufwachsen von Kindern gehören soll). Weiter kommt es nicht unmittelbar darauf an, was sich im Inneren einer von Prostituierten genutzten Räumlichkeit abspielt, sondern nur wie das dortige Geschehen nach außen dringt. Der Ablauf im Inneren, dessen Gestaltung und sein Umfang haben allenfalls indizielle Wirkung (Zimmermann, a.a.O., Seite 128). Bedeutung kommt den Störungen zu, die den Bedürfnissen der Wohnnutzung gerade auch im Mischgebiet entgegenstehen. Dabei kann es sich v.a. um Störungen der Nachtruhe handeln. Grundsätzlich ist aber dem Bewohner eines Mischgebietes gegenüber Störungen durch gewerbliche Betriebe eine erhöhte Toleranz abzuverlangen (Zimmermann, a.a.O., Seite 132).Mit den Mitteln des Baurechts kann und soll eine präventive Kontrolle, ob z.B. ein Gastwirt unter Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften Alkohol an Jugendliche ausschenken oder eine Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch seine Gäste zulassen wird, nicht geleistet werden.
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