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Alt  03.08.2017, 12:59   # 88
Rocky Horror
 
Mitglied seit 23.03.2015

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Rocky Horror ist offline
Da beide beteiligten Seiten dafür zu sorgen haben, dass beim GV Kondome verwendet werden, sind im Verdachtsfall sowohl DL wie auch Kunde Beschuldigte. Beide haben ein Aussageverweigerungsrecht.
Die Frage ist, ob das im Ernstfall so zu halten ist, denn die DL setzt sich nach dem ProstSchG gerade keiner Gefahr der Strafverfolgung aus und wäre demnach auch keine Beschuldigte.

Im Saarland mag das anders sein, denn die dortige Hygieneverordnung ist meines Wissens nicht geändert worden und die Nichtbenutzung von Kondomen wäre für die DL eine Ordnungswidrigkeit.

In Bayern gilt die Hygieneverordnung meines Wissens auch weiterhin und bei Nichtbenutzung von Kondomen kann gegen die DL ein (vorher -im Normalfall bei der Anmeldung- angedrohtes) Zwangsgeld festgesetzt werden. Da das Zwangsgeld rechtlich gesehen keinen Strafcharakter hat, wäre zu prüfen, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht. Aber im Ernst wird wohl niemand erwarten, dass jemand richtig aussagt, wenn er damit ein Zwangsgeld gegen sich selbst heraufbeschwört.
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