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Alt  23.04.2018, 20:50   # 5
Dweezil
) (
 
Mitglied seit 19.11.2017

Beiträge: 878


Dweezil ist offline
Ich will kein Spielverderber sein, aber glaubt jemand wirklich, dass NICHT Regeln zur Besserstellung von Behörden ggü. Unternehmen getroffen werden?

Das BDSG wurde parallel zur DSGVO überarbeitet, z.B. (Ausschnitte)

Paragraph 34

Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
die Daten
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Paragraph 43

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
Dieses Thema hatte ich letzte Woche mit einer Bekannten im Öffentlichen Dienst, es wurde klar, dass der die DSGVO auf längere Sicht nicht erfüllen wird und die Antwort auf meine Frage, ob keine Angst bezgl. der Strafen bestünde, war Obiges.

Wenn ich auch ziemlich hoffe, dass es anders kommt. Aber wir werden es bald wissen...
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Danke von