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Alt  13.11.2016, 13:26   # 375
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Zur Hygieneverordnung in Bayern: Sicher das diese noch anwendbar ist? Das Gesetz müsste die Verordnung verdrängen. Es wär ein Verstoß gegen Art 3 GG wenn SW in Berlin für das gleiche Vergehen nicht belangt werden, in Bayern aber schon.
Ich glaube im ProstschG steht nur das §297 EStGB und das in Infektionsschutzgesetz in Kraft bleiben
Aber wie eine Pflichtberatung im Gesundheitsamt mit §19 IfSG im Einklang zu bringen ist?
(1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.
Hier sieht es ebenfalls nach einem Verstoß nach Art.3 GG aus...

Zur Gewerbeanmeldung führt Dona Carmen folgendes an:
Es gibt eine klare Alternative zur Erlaubnispflicht: die flächendeckende Anwendung
der „Anzeigepflicht“ auf Prostitutionsstätten nach § 14 Gewerbeordnung bei gleichzeitiger Anerkennung von Prostitutionstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit. Auch im Rahmen der „Anzeigepflicht“ lassen sich Prostitutionsstätten hinreichend kontrollieren und überwachen. Wenn sich ein Gewerbetreibender als unzuverlässig erweist, kann die Ausübung des Gewerbes nach § 35 Gewerbeordnung zum Schutz der Allgemeinheit oder für den Fall untersagt werden, dass es für den Schutz der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.Das gilt für die Masse der Gewerbetriebe hierzulande und
es funktioniert. Das passt auch auf Prostitutionsstätten.
https://www.donacarmen.de/wp-content/...nispflicht.pdf

Sollte der Verffassungsrechtler Herr Starostik die von Dona Carmen dargelegten Punkte hinreichend jur. bekräftigen, könnte das ganze Gesetz als nicht geeignet und erforderlich mithin als Unverhältnismäßig und damit als nicht mit GG vereinbar gelten.

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