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Alt  29.01.2017, 13:09   # 365
LonelyJoe
Pauschalclubber
 
Mitglied seit 20.01.2013

Beiträge: 1.672


LonelyJoe ist offline
@seber

Zitiere das Gesetz doch bitte richtig. Ein Club ist keine Prostitutionveranstaltung.
Es steht auch nicht drin, das Pauschalclubs verboten werden.

Es steht drin:
Auch dann, wenn der Betrieb des Prostitutionsgewerbes der Ausbeutung von Prostituierten erkennbar Vorschub leistet, ist die Erlaubnis zu versagen.

Dies dürfte regelmäßig bei sog. Flat-Rate-Bordellen (auch als „Pauschal“-Club, „All-Inclusive“-Angebot o. Ä. benannt) der Fall sein, wo zumindest nach außen der Anschein erweckt und damit geworben wird, dass die in einer Prostitutionsstätte anwesenden Prostituierten unterschiedslos zu einem an den Betreiber zu entrichtenden Pauschalpreis jederzeit für jeden Kunden verfügbar sind.

Dabei bildet es einen Verstoß gegen das Prostitutionsgesetz, wenn Prostituierte sich für ein vorher festgesetztes Entgelt gegenüber einem Dritten – hier dem Betreiber – zur Vornahme einer unbestimmten Zahl sexueller Akte verpflichten.
Erstens setzt der Gesetzgeber Flatratebordelle und Pauschalclubs als All-inklusive Angebote gleich. Heute ist bei Pauschalclubs in der Regel kein Flatrate und kein All-inklusive. Es wird auch meist nicht damit geworben.
Wenn man Limitierungen setzt (Anzahl Zimmer, Zeit etc.) und wenn man darlegt, dass die Frauen letztendlich entscheiden, ob sie mit jemandem auf Zimmer gehen oder nicht, ist das Geschäftsmodell Pauschalclub durchaus genehmigungsfähig. Das die Damen auch heute entscheiden, ob sie mit dir auf Zimmer gehen oder nicht ist auch Standard. Wenn du nett bist, werden sie es tun. Wenn man den Eintritt aufteilt in Clubanteil und für den Service und die Damen den Serviceanteil selbst kassieren, ist doch alles gut.

dann geht es weiter im Gesetz:
Für die Beurteilung, ob einer Ausbeutung Vorschub geleistet wird, ist dabei neben der Bewerbung des Angebots nach außen auch die Gestaltung des vertraglichen Binnenverhältnisses zwischen Prostituierten und Betreiber maßgeblich. Ebenfalls nach Nummer 1 von der Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen sind Geschäftsmodelle, die Prostituierte z. B. durch wucherartige oder intransparente Vertragsbedingungen in eine Situation der Verschuldung gegenüber dem Betreiber bringen, sowie Prostitutionsgewerbe, die konzeptionell auf einer Beschäftigung von Prostituierten als Scheinselbständige aufbauen.
Da sind wir bei dem Punkt der transparenten Darlegung des Geschäftskonzeptes. Der Betreiber muss darlegen, dass die Frauen als Selbständige arbeiten. Das ist möglich. Mann muss vieles beschreiben, definieren, dokumentieren und den Behörden darlegen, was die Frauen verdienen werden, damit denen klar wird, dass es kein ausbeuterisches Geschäftsmodell ist. Man braucht vernünftige Verträge mit den Frauen, in denen klar drinsteht, was der Club darf und welchen Entscheidungsfreiraum sie haben.

Es steht übrigens drin, das Rape-Gangbangs verboten werden, nicht alle Gangbangs. Bei einem normalen GB ist die Frau die Chefin im Ring, sie bestimmt wer dazu darf und wer nicht.
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