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Alt  22.06.2017, 06:01   # 169
mr.cock27
 
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mr.cock27 ist offline
Das ProstSchG macht klar das nur Paragraph 297 EStGB unberührt bleibt. Sollte die BHV bestehen bleiben würde das den Sinn und Zweck ( Freierbestrafung,keine Bestrafung der Sdl zuwiderlaufen).
Heimliche Filmaufnahmen währen ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Intimleben. (nur Ordnungswidrigkeit, keine Straftat)
Zumal es wohl einvernehmlich stattfindet beim blasen auf Kondom zu verzichten.
Und will man dann eine öffentliche Fahndung einleiten?! Ich sag im Bordell nicht meinen Namen oder rufe an...

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Danke von