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Alt  08.05.2018, 21:12   # 877
michael120
 
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michael120 ist offline
Ab Seite 93ff. in der von Cock verlinkten pdf.

Auszugsweise:

...Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Schein- freiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum...



@ MissSolitaire

München zum Beispiel ist schon lange die Stadt, die Beamte als Scheinfreier einsetzt (gehen sogar so weit und mit den Damen als einzigste Stadt auf die Matte um die Kondompflicht zu überprüfen!)
Ist Dir das persönlich passiert?
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Wer immer auf dem Teppich bleibt, hat sicher einiges darunter gekehrt.
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Danke von