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Alt  03.10.2018, 08:17   # 971
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@michael 120

Gerne möchte ich Dir das kurz aus meiner Sicht erläutern.

Nehme ich jetzt mal einen kleine(re)n Laden mit 5 Mädels komme ich auf Folgendes
Das hast Du ja sehr schön aufaddiert.
Leider muß ich Dir sagen, daß Deine Rechnung eine sog. "Milchmädchenrechnung" ist, die sich vom theoretischen Ansatz des ProstSchG nicht unterscheidet.

Ich möchte mich hier nicht in Einzelheiten ergehen................aber leider stellst Du gewissermaßen als Grundpfeiler Deiner Behauptung diese Rechnung dar.
Du kommunizierst also, daß der in Deinem Beispiel aufgeführte Betrag als Reingewinn zu sehen ist und behauptest dann, basierend auf Dein Rechenergebnis

Was gibt es bitte für bautechnische Auflagen, die man als Betreiber mit diesen Summen nicht stemmen kann.
Jetzt mache ich mir keine Freunde...................aber ich muß sagen.............."michael 120....setzen....6!

Spaß beiseite.................natürlich meine ich das nicht persönlich. Aber ich möchte darauf hinweisen, daß das Rechenbeispiel gewaltig hinkt. Insbesondere, wenn man beispielsweise von einem kleinen Haus ausgeht, bei dem i.d.R. 3-5 Dienstleisterinnen anzutreffen sind.

Der seit Jahren defekte Duschkopf bleibt von dieser Renovierungswut meist verschont.
Aber ich gebe Dir Recht.................ein Duschkopf sollte da schon drin sein
Und zwar unabhängig vom Umsatz bzw. Gewinn.
Das hat aber etwas mit der grundsätzlichen Einstellung eines Betreibers zu tun. Und da gibt es halt auch immense Unterschiede.

Nochmal zu den "bautechnischen Anforderungen", von denen Du einerseits sprichst und auf die ich auch in meinem Post hingewiesen habe.

Der Duschkopf ist hier nicht gemeint.
Auch nicht der "Notrufknopf" in jedem der Arbeitszimmer etc.

Vielmehr stelle ich hier auf §18/7 ProstSchG ab.

Bleiben wir einfach beim Beispiel einer kleinen Terminwohnung in der Stadt xy mit , sagen wir mal, 4 Arbeitsräumlichkeiten.

Also.............eine Stadtwohnung mit 4 Zimmern, einem Empfangszimmer, einem Aufenthaltsraum und einem Raum für "Administratives"...................das wäre zunächst einmal die räumliche "Mindestausstattung".
Eine 7-Zimmer-Wohung also!
Erst einmal finden..................ok?
Und wenn man die als Betreiber gefunden hat, dann jeden Monat bezahlen (z.B. in München), ausserhalb des Sperrbezirkes natürlich...................womit ich den Bogen zu Deinem Rechenbeispiel schlage

Gem. §18/7 dürfen die Dienstleisterinnen nicht mehr in den Arbeitsräumlichkeiten nächtigen.
Das heißt, es müssen Ausweichlösungen gefunden werden.

Die baulichen Maßnahmen, die Deiner Meinung nach so leicht zu stemmen sind, insbesondere, wenn man Dein Rechenbeispiel als Tatsache annimmt, würden also vorsehen, aus der 7-Zimmer-Wohnung eine 10 Zimmer-Wohnung zu machen.
Dann würde man ggf. die Vorgaben des Gesetzes erfüllen.
Na dann viel Spaß!

Vielleicht kannst Du mir sagen, wie das gehen soll ?!

Das ist mit baulichen Maßnahmen gemeint, mein lieber Michael 120.
Und die Parkplätze für jedes Etablissement richten sich u.a. nach Anzahl der im Schnitt anwesenden Damen und dem geschätzen Besucheraufkommen. Zu finden in der BayBO.

Wie gesagt............kein persönlicher Affront gegen Dich...............nur eine Klarstellung aus meiner Sicht.

LG Loreni

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Danke von